Die Vertretung kann Bargeld, Wertpapiere, Schriftstücke und andere Gegenstände zur zeitweiligen Aufbewahrung übernehmen, sofern:a. schweizerische Interessen auf dem Spiel stehen;b. keine andere Möglichkeit besteht, die Gegenstände in Sicherheit zu bringen;c. sie von der Notwendigkeit oder Dringlichkeit dieser Massnahme überzeugt ist; undd. die Möglichkeit einer zweckmässigen Aufbewahrung bei der Vertretung besteht.
Die Vertretung kann einen Eigentumsnachweis verlangen.
Sie verweigert die Entgegennahme, wenn die Gegenstände eine Gefahr für die Sicherheit der Vertretung darstellen oder die Entgegennahme wesentlichen Interessen der Schweiz entgegensteht.
Hinterlegte Gegenstände dürfen nur mit Ermächtigung des EDA länger als fünf Jahre aufbewahrt werden. Verfügungen von Todes wegen dürfen auch ohne Ermächtigung länger als fünf Jahre aufbewahrt werden.
Die Vertretung und das EDA übernehmen keine Verantwortung für den Zustand oder einen allfälligen Verlust der hinterlegten Gegenstände.