Diese Verordnung regelt die technischen und organisatorischen Aspekte der Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen.
Sie regelt insbesondere:
- die technischen Anforderungen an Schnittstellen, über die Daten über Urkundspersonen aus anderen Systemen an das Schweizerische Register der Urkundspersonen (UPReg) geliefert werden;
- das Erstellen elektronischer Dokumente und das Anbringen von Verbalen;
- die Darstellung der elektronischen Signatur der Urkundsperson und den Signiervorgang;
- die Form und den Inhalt der Zulassungsbestätigung;
- das Abrufen und Anbringen der Zulassungsbestätigung;
- die Ausgabe und das Anbringen des elektronischen Siegels des UPReg;
- das Anbringen des allfälligen zusätzlichen kantonalen elektronischen Siegels;
- den Gegenstand der Prüfung, die das Validatorsystem durchführt.