Der in der Anstalt wohnende oder Präsenzdienst leistende Assistent hat Anspruch auf ausreichende, angemessene Verpflegung und einwandfreie Unterkunft.
Für erbrachte Naturalleistungen darf die Anstalt den Lohn entsprechend kürzen, sofern die Naturalleistungen im Bruttolohn inbegriffen sind oder hiefür besondere Entschädigungen ausgerichtet werden. Der Lohnabzug darf nicht höher sein als die entsprechenden Ansätze in kantonalen öffentlichen Anstalten der betreffenden Region.
Solange für die Unterkunft ein Abzug vom Lohn erfolgt, kann die Anstalt nur mit dem Einverständnis des Assistenten über die Unterkunft frei verfügen.
Die Anstalt besorgt unentgeltlich die Reinigung der Berufskleidung des Assistenten.