Von den Vorschriften der Artikel 76 Absatz 1, 77 Absatz 1 und 90 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag kann abgewichen werden, sofern der Lebensversicherungsvertrag in einer besondern Anforderungen entsprechenden Freizügigkeitspolice verurkundet ist.
Von diesen Vorschriften kann auch abgewichen werden, wenn es sich um einen Versicherungsvertrag handelt, der vom kantonalen Steuerrecht begünstigt wird. 3