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221.229.11

Verordnung
über die Aufhebung von Beschränkungen
der Vertragsfreiheit in Versicherungsverträgen1

vom 1. März 1966 (Stand am 1. Januar 1987)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 99 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 2 über den
Versicherungsvertrag,

beschliesst:

Art. 1

Von den Vorschriften der Artikel 76 Absatz 1, 77 Absatz 1 und 90 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag kann abgewichen werden, sofern der Lebensversicherungsvertrag in einer besondern Anforderungen entsprechenden Freizügigkeitspolice verurkundet ist.

Von diesen Vorschriften kann auch abgewichen werden, wenn es sich um einen Versicherungsvertrag handelt, der vom kantonalen Steuerrecht begünstigt wird. 3

Art. 2

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement setzt die Anforderungen fest, denen die Freizügigkeitspolice zu entsprechen hat.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. April 1966 in Kraft.