(Art. 964
b Abs. 1 und 2 OR)
Die Berichterstattung über Klimabelange, die sich auf den Bericht «Recommendations of the Task Force on Climate-related Financial Disclosures» in der Fassung vom Juni 2017 und den Anhang «Implementing the Recommendations of the Task Force on Climate-related Financial Disclosures» in der Fassung vom Oktober 2021 stützt, umfasst insbesondere die Umsetzung der Empfehlungen zu den folgenden Themenbereichen:
- Governance;
- Strategie;
- Risikomanagement;
- Kennzahlen und Ziele.
Bei der Umsetzung der Empfehlungen nach Absatz 1 werden berücksichtigt:
- die sektorenübergreifenden Orientierungshilfen zu den Empfehlungen;
- die sektorenspezifischen Orientierungshilfen zu den Empfehlungen;
- soweit möglich und sachgerecht die Umsetzungshilfe «Guidance on Metrics, Targets, and Transition Plans» in der Fassung vom Oktober 2021.
Die Umsetzung der Empfehlungen nach Absatz 1 Buchstabe b umfasst insbesondere:
- einen Transitionsplan, der mit den Schweizer Klimazielen vergleichbar ist;
- soweit möglich und sachgerecht Angaben in quantitativer Form sowie die Offenlegung der für die Vergleichbarkeit wesentlichen Grundannahmen und verwendeten Methoden und Standards.
Soweit möglich und sachgerecht umfasst die Umsetzung der Empfehlungen nach Absatz 1 Buchstabe d insbesondere:
- quantitative CO2-Ziele und gegebenenfalls Ziele betreffend weitere Treibhausgase;
- die Angabe sämtlicher Treibhausgasemissionen;
- Angaben in quantitativer Form sowie die Offenlegung der für die Vergleichbarkeit wesentlichen Grundannahmen und verwendeten Methoden und Standards.
Die Berücksichtigung der sektorenspezifischen Orientierungshilfe für Finanzinstitute bei der Umsetzung der Empfehlung nach Absatz 1 Buchstabe d umfasst vorwärtsschauende, szenarienbasierte Klimaverträglichkeits-Analysen.
Der Nachweis der Wirksamkeit der vom Unternehmen ergriffenen Massnahmen im Zusammenhang mit den Klimabelangen kann im Rahmen einer qualitativen oder einer quantitativen Gesamtbeurteilung erfolgen.