Für Schweizer Uhren und schweizerische Uhrwerke dürfen ausschliesslich benützt werden:
- die Bezeichnung «Schweiz»;
- Bezeichnungen wie «schweizerisch», «Schweizer Produkt», «in der Schweiz hergestellt» oder «Schweizer Qualität» und andere den Schweizer Namen enthaltende oder mit diesem verwechselbare Bezeichnungen;
- das Schweizerkreuz und damit verwechselbare Zeichen.
Schweizerische Herkunftsangaben für spezifische Tätigkeiten nach Artikel 47 Absatz 3 ter MSchG sind nur zulässig, wenn die Angabe von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Herkunftsangabe für die Ware als Ganze verstanden wird.
Wenn die Uhr nicht schweizerisch ist, dürfen die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen dennoch auf schweizerischen Werken angebracht werden, sofern sie für den Käufer nicht sichtbar sind.
Die Angabe «Schweizerisches Werk» darf auf Uhren angebracht werden, die ein schweizerisches Werk enthalten. Das Wort «Werk» muss ausgeschrieben werden und die gleiche Schriftart, Grösse und Farbe wie die Bezeichnung «schweizerisch» aufweisen.
Die Absätze 1 und 3 sind auch anwendbar, wenn diese Bezeichnungen in Übersetzung (insbesondere «Swiss», «Swiss Made», «Swiss Movement»), mit der Angabe der tatsächlichen Herkunft der Uhr oder mit Zusätzen wie «Art», «Typ», «Façon» oder in anderen Wortverbindungen benützt werden.
Als Benützung gelten ausser dem Anbringen dieser Bezeichnungen auf Uhren oder ihrer Verpackung auch:
- der Verkauf, das Feilhalten oder das Inverkehrbringen der so bezeichneten Uhren;
- das Anbringen auf Geschäftsschildern, auf Anzeigen, Prospekten, Rechnungen, Geschäftsbriefen oder Geschäftspapieren.