Behält das BAZG Gegenstände zurück, so verwahrt es diese gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten der Antragstellerin einer Drittperson in Verwahrung.
Es teilt der Antragstellerin Name und Adresse der Anmelderin, Besitzerin oder Eigentümerin beziehungsweise des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie die Absenderin oder den Absender der zurückbehaltenen Gegenstände mit.
Handelt es sich um eine Kleinsendung und wurde diese im vereinfachten Verfahren vernichtet, so teilt es der Antragstellerin die Menge und die Art sowie die Absenderin oder den Absender der vernichteten Gegenstände mit.
Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 48 Absatz 3 beziehungsweise 4 DesG fest, dass die Antragstellerin keine vorsorglichen Massnahmen erwirken kann, so werden die Gegenstände sogleich freigegeben.