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235.2

Bundesgesetz
über die Bearbeitung von Personendaten
durch das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten

vom 18. Dezember 2020 (Stand am 1. Januar 2022)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2, 54 Absatz 1, 87 und 173 Absatz 2
der Bundesverfassung 1 ,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Januar 2020 2 ,

beschliesst:

1. Kapitel Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten (Daten) durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA).

Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen anderer Bundesgesetze.

2. Kapitel Persönlicher Geltungsbereich

1. Abschnitt Personen im Ausland

Art. 2 Zweck und Personen

Das EDA bearbeitet von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern und deren Angehörigen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Auslandschweizergesetz vom 26. September 2014 3 erforderlich sind.

Dabei bearbeitet es auch die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Daten von Schweizerinnen und Schweizern im Ausland und deren Angehörigen sowie Daten von Personen und deren Angehörigen, für welche die Schweiz Schutzfunktionen übernimmt.

Art. 3 Daten

Das EDA kann im Rahmen des konsularischen Schutzes und weiterer konsularischer Dienstleistungen der Schweiz folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:

  1. Daten über die Gesundheit;
  2. Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;
  3. Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe.

Für den elektronischen Datenaustausch zwischen amtlichen Personenregistern wird die AHV-Nummer nach Artikel 50 c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 4 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) verwendet. 5

Art. 4 Bekanntgabe von Daten

Das EDA kann Daten ausnahmsweise Dritten bekanntgeben:

  1. um die Suche, Rettung und Evakuierung im Interesse der betroffenen Person zu ermöglichen;
  2. wenn die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, ihre Einwilligung zu geben, und wenn die Einwilligung aufgrund der Umstände vorausgesetzt werden darf.

2. Abschnitt Eigentümerinnen und Eigentümer, Reederinnen und Reeder sowie Seeleute von schweizerischen Seeschiffen

Art. 5 Zweck und Personen

Das EDA bearbeitet von Eigentümerinnen und Eigentümern, Reederinnen und Reedern sowie Seeleuten von schweizerischen Seeschiffen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953 6 erforderlich sind.

Art. 6 Daten

Das EDA kann folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:

  1. Daten über die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, sofern die betroffene Person ihre Zustimmung gegeben hat, um im Sinne des Seearbeitsübereinkommens vom 23. Februar 20067 zwischen Seefrau oder Seemann und Reederin oder Reeder vermitteln zu können;
  2. Daten über die Gesundheit der Seeleute, um die für die Seefahrt erforderlichen Dokumente ausstellen zu können;
  3. Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen im Rahmen von Bussen, die aufgrund des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 19538 verhängt werden;
  4. Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe an Seeleute von schweizerischen Seeschiffen oder Seeleute, die auf einem schweizerischen Seeschiff tätig waren.

Art. 7 Bekanntgabe von Daten

Wird auf einem schweizerischen Seeschiff auf hoher See eine Straftat oder Widerhandlung begangen, so gibt das EDA den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Stadt die für die Untersuchung notwendigen Daten bekannt.

Ist ein schweizerisches Seeschiff an einem Zwischenfall beteiligt, so gibt das EDA der nach der Gesetzgebung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen zuständigen Behörde die notwendigen Daten bekannt.

3. Abschnitt Im Ausland eingesetzte Mitarbeitende des EDA und ihre Angehörigen

Art. 8 Zweck und Personen

Zusätzlich zu den Daten von Bundesangestellten gemäss Bundespersonalgesetz vom 24. März 20009 bearbeitet das EDA von seinen im Ausland eingesetzten oder einzusetzenden Mitarbeitenden und deren Angehörigen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Arbeitgeber erforderlich sind, insbesondere für:

  1. die Beurteilung eines möglichen Auslandeinsatzes einer angestellten Person in Begleitung ihrer Angehörigen;
  2. die Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Personen;
  3. die Wahrnehmung der Interessen des Bundes.

Art. 9 Daten

Das EDA kann von den im Ausland eingesetzten oder einzusetzenden Mitarbeitenden des EDA und ihren Angehörigen Daten über die Gesundheit bearbeiten.

Falls dies aufgrund der besonderen Umstände des Einsatzorts erforderlich ist, kann das EDA im Einzelfall auch schützenswerte Daten bearbeiten über:

  1. religiöse Ansichten und Tätigkeiten;
  2. die Intimsphäre.

Art. 10 Bekanntgabe von Daten

Die Daten nach Artikel 9 Absatz 1 dürfen dem Krankenversicherer des EDA zwecks Bezahlung von Arztkosten bekanntgegeben werden.

4. Abschnitt Lokalangestellte der schweizerischen Vertretungen im Ausland und ihre Angehörigen

Art. 11 Zweck und Personen

Das EDA bearbeitet von Lokalangestellten der schweizerischen Vertretungen im Ausland und ihren Angehörigen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Arbeitgeber erforderlich sind, insbesondere für:

  1. die Ermittlung des Personalbedarfs;
  2. die Sicherung des Personalbestands durch Gewinnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
  3. die Abrechnung des Lohnes und weiterer Vergütungen, das Anlegen von Personalakten und die Meldungen an die Sozialversicherungen;
  4. die Förderung und Bindung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
  5. die Erhaltung und Verbesserung der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  6. die Planung, Steuerung und Kontrolle durch Datenanalysen, Vergleiche, Berichterstattung und Massnahmenplanung;
  7. die Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Personen;
  8. die Wahrnehmung der Interessen des Bundes.

Art. 12 Daten

Das EDA kann Daten der Lokalangestellten und ihrer Angehörigen bearbeiten.

Es kann folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:

  1. Daten über die Gesundheit mit Bezug zur Arbeitsfähigkeit der Lokalangestellten;
  2. Daten über die Gesundheit im Zusammenhang mit Kostenrückerstattungen der Krankenversicherung;
  3. Daten über die Leistungen und das Potenzial der Lokalangestellten sowie über deren persönliche und berufliche Entwicklung;
  4. erforderliche Daten im Rahmen der Mitwirkung bei der Umsetzung des Sozialversicherungsrechts;
  5. Verfahrensakten und Entscheide von Behörden, die sich auf die Arbeit beziehen;
  6. Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

Art. 13 Bearbeitung von Daten

Die Daten dürfen in den Informationssystemen bearbeitet werden, die das Eidgenössische Personalamt (EPA) den Arbeitgebern der Bundesverwaltung zur Verfügung stellt.

Art. 14 Bekanntgabe von Daten

Daten nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 Buchstabe b können der Versicherungsberaterin oder dem Versicherungsberater des EDA bekanntgegeben werden, sofern sie im Einzelfall für Abklärungen der Kostenübernahme unerlässlich sind.

5. Abschnitt Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertreter und ihre Angehörigen

Art. 15 Zweck und Personen

Das EDA bearbeitet von Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertretern und ihren Angehörigen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach der Gesetzgebung über die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer erforderlich sind, insbesondere für:

  1. die Ermittlung der erforderlichen personellen Ressourcen;
  2. die Sicherung der erforderlichen personellen Ressourcen durch Gewinnung von Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertretern;
  3. die Abrechnung der Entschädigungen und das Anlegen von Personalakten;
  4. die Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Personen;
  5. die Wahrnehmung der Interessen des Bundes.

Art. 16 Daten

Das EDA kann Daten der Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertreter und ihrer Angehörigen bearbeiten.

Es kann folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:

  1. Daten über die Gesundheit in Bezug auf die Fähigkeit, die Funktion als Honorar-Konsularvertreterin oder -vertreter wahrzunehmen;
  2. Verfahrensakten und Entscheide von Behörden, die sich auf die Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertreter beziehen;
  3. Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

Art. 17 Bearbeitung von Daten

Die Daten dürfen in den Informationssystemen bearbeitet werden, die das EPA den Arbeitgebern der Bundesverwaltung zur Verfügung stellt.

6. Abschnitt Expertinnen und Experten für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe und ihre Angehörigen

Art. 18 Zweck und Personen

Das EDA bearbeitet von Expertinnen und Experten für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe und ihren Angehörigen diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Rekrutierungsaufgaben erforderlich sind, insbesondere für:

  1. die Ermittlung der erforderlichen personellen Ressourcen;
  2. die Sicherung der erforderlichen personellen Ressourcen durch Gewinnung von Expertinnen und Experten;
  3. die Verwaltung der Dossiers der Expertinnen und Experten;
  4. die Förderung und Bindung von Expertinnen und Experten;
  5. die Erhaltung und Verbesserung der Qualifikation der Expertinnen und Experten;
  6. die Planung, Steuerung und Kontrolle durch Datenanalysen, Vergleiche, Berichterstattung und Massnahmenplanung;
  7. die Beurteilung eines möglichen Auslandeinsatzes einer Expertin oder eines Experten in Begleitung ihrer oder seiner Angehörigen;
  8. die Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Personen;
  9. die Wahrnehmung der Interessen des Bundes.

Art. 19 Daten

Das EDA kann Daten der Expertinnen und Experten und ihrer Angehörigen bearbeiten.

Es kann folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:

  1. Daten über die Gesundheit mit Bezug zur Arbeitsfähigkeit der Expertinnen und Experten;
  2. Daten über die Leistungen und das Potenzial sowie über die persönliche und berufliche Entwicklung der Expertinnen und Experten;
  3. Verfahrensakten und Entscheide von Behörden, die sich auf einen künftigen Einsatz der Expertinnen und Experten auswirken können.

Falls dies aufgrund der besonderen Umstände des Einsatzorts erforderlich ist, kann das EDA im Einzelfall auch schützenswerte Daten bearbeiten über:

  1. religiöse Ansichten und Tätigkeiten;
  2. die Intimsphäre.

Art. 20 Bekanntgabe von Daten

Das EDA darf die notwendigen Daten von Expertinnen und Experten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, potenziellen Arbeitgebern bekanntgeben, wenn die betroffene Person der Bekanntgabe zugestimmt hat.

7. Abschnitt Begünstigte Personen von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen

Art. 21 Zweck und Personen

Das EDA bearbeitet von begünstigten Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 10 (GSG) diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem GSG erforderlich sind.

Art. 22 Daten

Das EDA kann folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:

  1. Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, um zur Beilegung von Streitigkeiten beitragen zu können, an denen begünstigte Personen beteiligt sind;
  2. Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe zwecks Anwendung des Sozialversicherungsrechts und der Ausstellung sowie Verwaltung von Legitimationskarten.

Für den elektronischen Datenaustausch zwischen amtlichen Personenregistern wird die AHV-Nummer nach Artikel 50 c AHVG 11 verwendet. 12

Art. 23 Bekanntgabe von Daten

Das EDA kann die Daten Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden bekanntgeben, sofern diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen oder die Daten zur Beilegung von Streitigkeiten beitragen können, an denen Personen nach Artikel 21 des vorliegenden Gesetzes oder institutionelle Begünstigte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 GSG 13 beteiligt sind.

Es kann den institutionellen Begünstigten Daten von ihren Angestellten und deren Begleitpersonen bekanntgeben.

8. Abschnitt Teilnehmerinnen und Teilnehmer an von der Schweiz organisierten internationalen Konferenzen

Art. 24 Zweck und Personen

Zur Gewährleistung einer aktiven Präsenz der Schweiz in internationalen Beziehungen bearbeitet das EDA Daten von Personen, die an von der Schweiz organisierten internationalen Konferenzen teilnehmen.

Art. 25 Daten

Das EDA kann zu organisatorischen und logistischen Zwecken folgende besonders schützenswerte Daten bearbeiten:

  1. Daten über religiöse Ansichten oder Tätigkeiten;
  2. Daten über die Gesundheit.

Art. 26 Bearbeitungsrechte

Die betroffenen Personen können online auf ihre eigenen Daten zugreifen, sie einsehen und bearbeiten.

9. Abschnitt Personen, die im Bereich der im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen tätig sind

Art. 27 Zweck und Personen

Das EDA bearbeitet von Personen, die im Bereich der im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen tätig sind, diejenigen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 27. September 2013 14 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen erforderlich sind.

Art. 28 Daten

Das EDA kann Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen von Personen bearbeiten, die im Bereich der im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen tätig sind.

3. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 29 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat regelt für jeden Abschnitt:

  1. den Betrieb von Informationssystemen;
  2. den Katalog der nicht besonders schützenswerten Daten;
  3. die Zuständigkeit für die Datenbearbeitung, insbesondere die Beschaffung, den Zugriff, die Aufbewahrung und die Vernichtung;
  4. die Bekanntgabe der Daten an das Bundesamt für Statistik.

Er regelt ausserdem den Zugriff auf besonders schützenswerten Daten im Abrufverfahren, die die Direktionen des EDA und die schweizerischen Vertretungen im Ausland in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bearbeiten.

Art. 30 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 31 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Dezember 2021 15

Anhang

(Art. 30)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Das Bundesgesetz vom 24. März 2000 16 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

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