Die Kammer für Unternehmenszusammenschlüsse prüft auf Antrag des Sekretariats, ob hinsichtlich eines Zusammenschlussvorhabens eine Prüfung durchzuführen ist (Art. 32 Abs. 1 KG).
Sie leitet gegebenenfalls eine Prüfung ein. Eine solche ist in jedem Fall einzuleiten, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Kommission es verlangt.
Das Sekretariat lässt seinen Antrag allen Mitgliedern der Kommission zukommen. Will ein Mitglied der Kommission, das nicht Mitglied der Kammer ist, eine Prüfung verlangen, so teilt es dies den übrigen Mitgliedern der Kommission sowie dem Sekretariat innert gesetzter Frist unabhängig vom Entscheid der Kammer mit.
Die Kammer entscheidet über die Bewilligung des vorzeitigen Vollzugs eines Zusammenschlusses in der vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 2 KG).
Die Kommission kann die Kammer mit weiteren ständigen Aufgaben im Rahmen des Zusammenschlusskontrollverfahrens betrauen. Solche zusätzlichen Aufgaben sind in geeigneter Form zu publizieren.