Die Bruttoerträge umfassen sämtliche im letzten Geschäftsjahr erwirtschafteten Erträge aus der ordentlichen Geschäftstätigkeit gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über Banken und Sparkassen und dessen Ausführungserlasse, einschliesslich:
- des Zins- und Diskontertrages;
- des Zins- und Dividendenertrages aus den Handelsbeständen;
- des Zins- und Dividendenertrages aus Finanzanlagen;
- des Kommissionsertrages aus dem Kreditgeschäft;
- des Kommissionsertrages aus dem Wertschriften- und Anlagegeschäft;
- des Kommissionsertrages aus dem übrigen Dienstleistungsgeschäft;
- des Erfolges aus dem Handelsgeschäft;
- des Erfolges aus Veräusserungen von Finanzanlagen;
- des Beteiligungsertrages;
- des Liegenschaftenerfolges; und
- anderer ordentlicher Erträge.
Mehrwertsteuern und andere unmittelbar auf die Bruttoerträge bezogene Steuern dürfen davon abgezogen werden.
Banken und übrige Finanzintermediäre, welche internationale Rechnungslegungs-vorschriften anwenden, berechnen die Bruttoerträge analog den vorstehenden Bestimmungen.
Sind an einem Zusammenschluss Unternehmen beteiligt, von denen nur ein Teil Banken oder Finanzintermediäre sind oder die nur teilweise solche Tätigkeiten betreiben, so sind zur Ermittlung des Erreichens der Grenzwerte die Bruttoerträge dieser Unternehmen oder Unternehmensteile zu veranschlagen und zum Umsatz beziehungsweise zu den Bruttoprämieneinnahmen der übrigen beteiligten Unternehmen oder Unternehmensteile hinzuzuzählen.
Artikel 4 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 5 sind sinngemäss anwendbar.