Wird Vermögen des tschechoslowakischen Staates, der tschechoslowakischen Staatsbank oder von anderen tschechoslowakischen juristischen Personen, namentlich von staatlichen Unternehmen, nationalisierten Unternehmen, Nationalunternehmen oder Aussenhandelsunternehmen, mit Arrest belegt, oder ist dies früher geschehen und der Arrest inzwischen nicht dahingefallen, so stellt das Betreibungsamt binnen drei Tagen dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten 3 eine Abschrift der Arresturkunde zu.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten kann gegen einen solchen Arrest beim Betreibungsamt wegen Verletzung von Artikel 13 Absätze 3–5 des Handelsvertrages vom 24. November 1953 4 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Republik Einsprache erheben.