Nach dieser Verordnung bestimmen sich die Kosten und Entschädigungen im Verfahren der Verwaltung. Sachverständige sind nach der Verordnung vom 1. Oktober 1973 4 über die Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte zu entschädigen.
Die Kosten des Verfahrens vor den kantonalen Gerichten, der Untersuchungshaft und des Urteilsvollzugs durch die Kantone richten sich nach dem zutreffenden kantonalen Recht.
Für die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht und dem Bundesstrafgericht bleiben die Artikel 245 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 5 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) und 146–161 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 6 massgebend. 7