Hat neben dem Beschuldigten noch eine andere Person eine der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehende strafbare Handlung begangen, so beantragt der Untersuchungsrichter der zur Anordnung einer Untersuchung zuständigen Stelle (Art. 101 MStP) den Erlass eines Untersuchungsbefehls.
Sind an der Straftat des Beschuldigten Personen beteiligt, die der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterstehen, oder hat der Beschuldigte auch noch strafbare Handlungen begangen, für die zivile Strafbehörden zuständig sind, so legt der Untersuchungsrichter die Akten mit seinem Antrag dem Oberauditor vor. Dieser fällt den durch die Artikel 220 und 221 MStG dem Bundesrat zugewiesenen Entscheid. Überträgt er den Fall den militärischen Strafbehörden, so dehnt der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung entsprechend aus.
Wird neben der strafbaren Handlung des Beschuldigten, für die militärische Strafbehörden zuständig sind, noch eine selbständige, der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterstehende Widerhandlung einer andern Person festgestellt, so erstattet der Untersuchungsrichter der zuständigen zivilen Strafbehörde Anzeige.
Wird bei einer vorläufigen Beweisaufnahme oder einer Voruntersuchung festgestellt, dass kein der militärgerichtlichen Beurteilung unterliegender Sachverhalt gegeben ist, aber eine von Amtes wegen zu verfolgende strafbare Handlung vorliegt, die der zivilen Gerichtsbarkeit untersteht, so erstattet der Untersuchungsrichter der zuständigen zivilen Behörde Anzeige.