Für den Prüfungszweck, die Prüfungssessionen, die Anmeldung, die Zulassung und die Gebühren gelten sinngemäss die Bestimmungen:
- der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung;
- der Verordnung vom 3. November 2010 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen.
Die Prüfungssessionen, die Anmeldung und die Gebühren für Ergänzungsprüfungen an kantonalen Schulen richten sich nach den entsprechenden kantonalen Bestimmungen.
Schulen, die befugt sind, Ergänzungsprüfungen durchzuführen, dürfen nur Kandidatinnen und Kandidaten zulassen, die den einjährigen Vorbereitungskurs besucht haben.