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414.132.3

Verordnung der ETH Lausanne über das Bachelor- und das Masterstudium (Ausbildungsverordnung ETHL)

vom 14. Juni 2004 (Stand am 1. Februar 2026)

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL),

gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 2003 1 ,

verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Studium, das zu einem Bachelor- oder zu einem Mastertitel der ETHL führt.

Die Bachelor- und die Masterprogramme stellen die zwei aufeinander aufbauenden Stufen dieses Studiums dar.

Art. 22 Zulassung

Die Zulassung zum Bachelor- und zum Masterstudium richtet sich nach der Zulassungsverordnung ETHL vom 14. Oktober 2025 3 .

Art. 3 Titel

Die ETHL verleiht in ihren Lehrgebieten (Sektionen oder Lehrgebieten) die folgenden akademischen Titel:4

  1. Bachelor;
  2. Master.

Die Urkunde trägt das Siegel der ETHL und den Namen des Inhabers oder der Inhaberin. Sie trägt die Unterschrift des Präsidenten oder der Präsidentin der ETHL, des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten und des Vorstehers oder der Vorsteherin der Sektion. Sie wird ergänzt durch das «Diploma Supplement», das Auskunft gibt über Stufe, Einbettung, Inhalt und Status des erfolgreich absolvierten Studiengangs. Die Urkunde nennt das Fachgebiet und für den Master die Berufsbezeichnung des Inhabers oder der Inhaberin sowie gegebenenfalls die besondere thematische Ausrichtung. 5

6

Inhaberinnen und Inhaber eines ETHL-Diploms (Art. 15 Abs. 1) sind befugt, sich Inhaberin oder Inhaber eines Masters der ETHL zu nennen (Anhang I).

Die Liste der Titel und der entsprechenden Berufsbezeichnungen nach Fachgebieten findet sich in Anhang I.

Die gemeinsame Verleihung von Mastertiteln durch die ETHL und andere Institutionen wird vertraglich geregelt.

Die ETHL verleiht den Titel Doktor oder Doktorin der Wissenschaften (Dr. sc. oder Ph. D.) sowie andere, weiterbildungsspezifische Titel. Diese Titel werden in besonderen Verordnungen geregelt.

Art. 4 ECTS-Kreditpunkte

Die ETHL vergibt Kreditpunkte für kontrollierte Studienleistungen, entsprechend dem europäischen Kredittransfer- und Akkumulationssystem (European Credit Transfer and Accumulation System, im Folgenden: ECTS). Die vorgegebene Anzahl Kreditpunkte pro Lehrstoff richtet sich nach der studentischen Arbeitsleistung, die zur Erreichung des Lernziels erbracht werden muss.

Die ECTS-Kreditpunkte werden entsprechend den Bestimmungen der Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 2015 7 angesammelt. Die in Artikel 5 besagter Verordnung erwähnten Vollzugsreglemente über die Studienkontrolle definieren die jedem Studienbereich zugewiesene Anzahl Kreditpunkte. 8

Die Studienpläne nach Artikel 5 der Studienkontrollverordnung ETHL sind so konzipiert, dass pro Studienjahr 60 ECTS-Kreditpunkte erzielt werden können. 9

Art. 510 Erforderliche Anzahl ECTS-Kreditpunkte

Das Bachelorstudium hat erfolgreich durchlaufen, wer die 180 ECTS-Kreditpunkte gemäss der Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 2015 11 und den Vollzugsreglementen nach Artikel 5 besagter Verordnung erworben hat.

Das Masterstudium hat erfolgreich durchlaufen, wer, entsprechend der Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 2015 und den Vollzugsreglementen, zusätzlich zum Bachelor 60 ECTS-Kreditpunkte beziehungsweise in den Bereichen, welche dies gemäss Anhang I verlangen, 90 ECTS-Kreditpunkte erworben sowie die Masterarbeit, für die 30 Kreditpunkte vergeben werden, erfolgreich abgeschlossen hat.

2. Abschnitt Bachelor

Art. 6 Studienaufbau

Das Bachelorprogramm an der ETHL besteht aus zwei aufeinander folgenden Studienabschnitten:

  1. der Grundstufe;
  2. der Bachelorstufe.

12

Art. 7 Grundstufe

Die Grundstufe dauert zwei Semester. 13

Sie dient dazu, die grundlegenden Kenntnisse zu überprüfen, die notwendigen Fähigkeiten für das weitere Studium der Naturwissenschaften zu vermitteln und eine Einführung in die Geistes- und Sozialwissenschaften zu geben.

Die maximal zulässige Studiendauer für die Grundstufe beträgt zwei Jahre.

Wer die Grundstufenprüfung besteht, erwirbt 60 ECTS-Kreditpunkte; dies ist die Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorstufe.

Art. 8 Bachelorstufe

Die Bachelorstufe dauert vier Semester.

Sie dient der Vermittlung der allgemeinen und fachspezifischen wissenschaftlichen Grundkenntnisse, ergänzt durch Kenntnisse in einem Bereich der Geistes- und Sozialwissenschaften.

Sie muss spätestens vier Jahre nach bestandener Grundstufe oder bei einer Zulassung zu einem höheren Semester innert einer Frist, die der doppelten Anzahl der zu absolvierenden Semester entspricht, erfolgreich abgeschlossen werden. 14

Die Bachelorstufe gilt mit dem Erwerb von 120 ECTS-Kreditpunkten als bestanden. Der erfolgreiche Abschluss der Bachelorstufe ist die Voraussetzung für die Zulassung zum Masterprogramm. Artikel 29 Absatz 1 der Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 2015 15 bleibt vorbehalten. 16

3. Abschnitt Master

Art. 9 Studienaufbau

Das Masterprogramm besteht aus zwei aufeinander folgenden Abschnitten:

  1. der Masterstufe;
  2. der Masterarbeit.

17

Art. 10 Masterstufe

Die Masterstufe vermittelt vertiefte fachspezifische Kenntnisse, die zur Ausübung des Berufs qualifizieren; sie umfasst zudem das Studium einer Disziplin der Geistes- und Sozialwissenschaften.

Die Regelstudienzeit für die Masterstufe mit 60 ECTS-Kreditpunkten beträgt ein Jahr, maximal zulässig sind zwei Jahre; die Regelstudienzeit für die Masterstufe mit 90 Kreditpunkten beträgt eineinhalb Jahre, maximal zulässig sind drei Jahre.

Mit dem Erwerb von 60 beziehungsweise 90 ECTS-Kreditpunkten gilt die Masterstufe als bestanden.

Art. 1118 Masterarbeit

Die Masterarbeit dauert ein Semester; wer sie erfolgreich abschliesst, erwirbt 30 ECTS-Kreditpunkte.

Sie muss spätestens ein Jahr nach bestandener Masterstufe angefangen werden. 19

Sie muss spätestens drei Jahre nach Eintritt in die Masterstufe mit 60 ECTS-Kreditpunkten und spätestens vier Jahre nach Eintritt in die Masterstufe mit 90 ECTS-Kreditpunkten erfolgreich abgeschlossen werden. 20

Die bestandene Masterstufe ist Voraussetzung für die Inangriffnahme der Masterarbeit. Artikel 29 Absatz 3 der Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 2015 bleibt vorbehalten; ist dieser anwendbar, so kann die Masterarbeit nur dann erfolgreiche abgeschlossen werden, wenn zuvor die Masterstufe bestanden ist.

4. Abschnitt Studiendauer

Art. 1221 An die Studiendauer geknüpfte Bedingungen

Die nötigen Kreditpunkte sind innert den in dieser Verordnung für die einzelnen Studienabschnitte festgesetzten Fristen zu erwerben.

In Abweichung von Absatz 1 kann die Schule die Maximaldauer eines Studienabschnitts verlängern oder eine Unterbrechung zwischen zwei Programmabschnitten bewilligen, wenn der oder die Studierende einen wichtigen Grund, insbesondere eine lange Krankheit, Mutterschaft oder Dienstpflicht, geltend macht; er oder sie hat den Grund geltend zu machen, sobald er oder sie davon Kenntnis erlangt und bevor die maximal zulässige Studiendauer abgelaufen ist.

5. Abschnitt Weitere Bestimmungen

Art. 13 Mobilität

Um die Mobilität zu fördern, kann die ETHL den Studierenden die Erlaubnis erteilen, ein Semester oder ein Jahr an einer anderen Hochschule zu studieren oder die Masterarbeit an einer anderen Hochschule, in der öffentlichen Verwaltung oder in der Industrie zu verfassen und während dieser Zeit an der ETHL immatrikuliert zu bleiben. Die an der Gasthochschule absolvierten Studienleistungen werden angerechnet, sofern das Studienprogramm vorgängig mit dem zuständigen Studienbereichsleiter oder der zuständigen Studienbereichsleiterin an der ETHL festgelegt wurde.

Die Richtlinien der Schule sind anwendbar. 22

Art. 14 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang II geregelt.

Art. 15 Übergangsbestimmungen

Das Diplom wird bis zum 31. Dezember 2004 verliehen.

Die Bachelor- und die Mastertitel werden ab dem 1. Januar 2005 verliehen.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt, unter Vorbehalt von Absatz 2, am 18. Oktober 2004 in Kraft.

Anhang II tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Anhang I23

(Art. 3 Abs. 5)

Titel und Berufsbezeichnungen

Bachelor und Master

Sektionen/Lehrgebiete

Den Master begleitende Berufsbezeichnung

Bachelor of Science BSc

Architektur

Architecture

Master of Science MSc

Architektur

Architecture

Architekt/in

(Dipl. Arch. ETH)

Bachelor of Science BSc

Bauingenieurwesen

Civil Engineering

Master of Science MSc

Bauingenieurwesen

Civil Engineering

Bauingenieur/in

(Dipl. Bau-Ing. ETH)

Bachelor of Science BSc

Umweltingenieurwesen

Environmental Sciences and Engineering

Master of Science MSc

Umweltingenieurwesen

Environmental Sciences and Engineering

Umweltingenieur/in

(Dipl. Umwelt-Ing. ETH)

Bachelor of Science BSc

Chemie und Chemieingenieurwesen

Chemistry and Chemical Engineering

Master of Science MSc

Molekulare und biologische Chemie

Molecular and Biological Chemistry

Chemiker/in

(Dipl. Chem. ETH)

Master of Science MSc

Chemieingenieurwesen und Biotechnologie

Chemical Engineering and Biotechnology

Chemieingenieur/in

(Dipl. Chem.-Ing. ETH)

Bachelor of Science BSc

Mathematik

Mathematics

Master of Science MSc a

Mathematik

Mathematics

Mathematiker/in

(Dipl. Math. ETH)

Master of Science MSc

Mathematische Wissenschaften

Applied Mathematics

Mathematikingenieur/in

(Dipl. Math.-Ing. ETH)

Master of Science MSc

Statistik

Statistics

Statistiker/in

(Dipl. Stat. ETH)

Master of Science MSc

Rechnergestützte Wissenschaften

Computational Science and Engineering

Ingenieur/in in rechnergestützten Wissenschaften

(Dipl. Rechnerwiss.-Ing. ETH)

Bachelor of Science BSc

Physik

Physics

Master of Science MSc

Physik

Physics

Physiker/in

(Dipl. Phys. ETH)

Master of Science MSc

Physik-Wissenschaften

Applied Physics

Physikingenieur/in

(Dipl. Phys.-Ing. ETH)

Master of Science MSc

EPF Lausanne – ETH Zürich

Kerntechnik

Nuclear Engineering

Kerntechnikingenieur/in

(Dipl. Kerntech.-Ing. EPF‑ETH)

Master of Science MSc

Quantum-Wissenschaften und Ingenieurwesen

Quantum Science and Engineering

Ingenieur/in im Bereich Quantum-Wissenschaften

(Dipl. Quant.-Ing. ETH)

Bachelor of Science BSc

Elektrotechnik

Electrical and Electronic Engineering

Master of Science MSc b

Elektrotechnik

Electrical and Electronic Engineering

Elektroingenieur/in

(Dipl. El.-Ing. ETH)

Master of Science MSc

Energiewissenschaften und ‑technologie

Energy Science and Technology

Energieingenieur/in

(Dipl. Energie-Ing. ETH)

Bachelor of Science BSc

Maschineningenieurwesen

Mechanical Engineering

Master of Science MSc

Maschineningenieurwesen

Mechanical Engineering

Maschineningenieur/in

(Dipl. Masch.-Ing. ETH)

Bachelor of Science BSc

Mikrotechnik

Microengineering

Master of Science MSc

Mikrotechnik

Microengineering

Mikrotechnikingenieur/in

(Dipl. Mikrotech.-Ing. ETH)

Master of Science MSc

Robotik

Robotics

Robotikingenieur/in

(Dipl. Robotik-Ing. ETH)

Bachelor of Science BSc

Werkstoffe

Materials Science and Engineering

Master of Science MSc

Werkstoffe

Materials Science and Engineering

Werkstoffingenieur/in

(Dipl. Werkstoff-Ing. ETH)

Bachelor of Science BSc

Informatik

Computer Science

Master of Science MSc

Informatik

Computer Science

Informatikingenieur/in

(Dipl. Informatik-Ing. ETH)

Master of Science MSc

EPF Lausanne – ETH Zürich

Informatik – Cybersicherheit

Computer Science – Cyber Security

Ingenieur/in im Bereich Cybersicherheit

(Dipl. Cybersich.-Ing. EPF‑ETH)

Bachelor of Science BSc

Kommunikationssysteme

Communication Systems

Master of Science MSc

Kommunikationssysteme

Communication Systems

Kommunikationssystemingenieur/in

(Dipl. Kom.-Syst.-Ing. ETH)

Master of Science MSc

Data Science

Datascience-Ingenieur/in

(Dipl. Datasc.-Ing. ETH)

Bachelor of Science BSc

Lebenswissenschafteningenieurwesen

Life Sciences Engineering

Master of Science MSc

Lebenswissenschafteningenieurwesen

Life Sciences Engineering

Ingenieur/in in Lebenswissenschaften

(Dipl. Lebenswiss.-Ing. ETH)

Master of Science MSc

Neuro-X

Ingenieur/in im Bereich Neuro-X

(Dipl. Neuro-X.-Ing. ETH)

Master of Science MSc

Finanzingenieurwesen

Financial Engineering

Ingenieur/in im Bereich Finanzen

(Dipl. Finanz-Ing. ETH)

Master of Science MSc

Management, Technologie und Unternehmensführung

Management, Technology and Entrepreneurship

Ingenieur/in im Bereich Management, Technologie und Unternehmensführung

(Dipl. Manag.-Techn.-Ing. ETH)

Master of Science MSc c ETH Lausanne – Universität Lausanne – IMD

Nachhaltiges Management und Technologie

Sustainable Management and Technology

Master of Science MSc

Digitale Geisteswissenschaften

Digital Humanities

Ingenieur/in in digitalen Geisteswissenschaften

(Dipl. Digit.-Hum.-Ing. ETH)

Master of Science MSc

Urbane Systeme und Ingenieurwesen

Urban Systems Science and Engineering

Ingenieur/in im Bereich urbane Systeme

(Dipl. Urb.-Syst.-Ing. ETH)

  1. Master zu 90 ECTS-Kreditpunkten (Masterstufe im Umfang von 60 Kreditpunkten); die anderen Master umfassen 120 Kreditpunkte (Masterstufe im Umfang von 90 Kreditpunkten).
  2. Masterstudiengang, der auch eine Fachausbildung «Mikro- und Nanotechnologie in integrierten Systemen» bietet; der Studiengang führt zum Master of Science in Elektrotechnik und wird gemeinsam mit dem Politecnico di Torino und dem Institut polytechnique de Grenoble vergeben.
  3. Master-Abschluss der gemeinsam mit der Universität Lausanne und dem International Institute for Management Development ab dem 1. September 2021 vergeben wird.

Anhang II

(Art. 14)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

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