Der jährliche Gesamtbetrag wird den Beitragsberechtigten zur Hauptsache entsprechend ihren Leistungen in Lehre und Forschung ausgerichtet.
Der Anteil Lehre wird auf der Grundlage der Referenzkosten bemessen. Dabei werden die folgenden Kriterien berücksichtigt:a. Anzahl Studierende;b. Anzahl Studienabschlüsse;c. durchschnittliche Studiendauer;d. Betreuungsverhältnisse;e. Zugehörigkeit der Studierenden zu bestimmten Disziplinen oder Fachbereichen;f. die Qualität der Ausbildung.
Für die Bemessung des Anteils Forschung werden berücksichtigt:a. Forschungsleistungen;b. die Akquisition von Drittmitteln, insbesondere von Mitteln des Nationalfonds, der EU-Forschungsprogramme, der Kommission für Technologie und Innovation sowie weiterer öffentlicher und privater Quellen.
Höchstens 10 Prozent des jährlichen Gesamtbetrags werden den Beitragsberechtigten ausgerichtet entsprechend dem Anteil ihrer ausländischen Studierenden an der Gesamtzahl der an Schweizer Hochschulen studierenden Ausländerinnen und Ausländer.
Der Bundesrat legt die Anteile nach den Absätzen 2‒4 sowie die Kombination und die Gewichtung der Bemessungskriterien fest. Er legt sie so fest, dass sie zur Verwirklichung der Ziele gemäss Artikel 3 beitragen. Er berücksichtigt dabei:a. die von der Plenarversammlung gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung festgelegten Disziplinen- und Fachbereichsgruppen sowie deren Gewichtung und die maximale Studiendauer;b. die Besonderheiten von universitären Hochschulen und Fachhochschulen sowie ihrer Fachbereiche.
Er überprüft die Festlegungen periodisch.
Er erlässt die für die Berechnung notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Er hört vorgängig die Plenarversammlung an.