Gegenstand des Akkreditierungsverfahrens ist das Qualitätssicherungssystem der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs.
Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs bezieht unter Berücksichtigung ihrer organisatorischen Eigenheiten alle ihre repräsentativen Gruppen, insbesondere die Studierenden, den Mittelbau, den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal, in das Akkreditierungsverfahren ein.
Ergebnisse externer Qualitätsprüfungen können berücksichtigt werden, sofern sie nicht mehr als drei Jahre alt sind.
Ein Bachelorstudienprogramm kann mit dem entsprechenden konsekutiven Masterstudienprogramm im gleichen Verfahren akkreditiert werden.
Verfahren der Akkreditierung nach HFKG können zusammen mit Verfahren anderer Akkreditierungsagenturen oder -organisationen durchgeführt werden, wenn dabei alle Qualitätsstandards dieser Verordnung berücksichtigt werden.
Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs wählt zur Durchführung der institutionellen Akkreditierung oder der Programmakkreditierung die Akkreditierungsagentur aus den vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungsagenturen aus.
Sie wählt als Sprache des Verfahrens eine Amtssprache des Bundes. Sie kann für das Verfahren Dokumente in dieser Verfahrenssprache oder in Englisch einreichen.