Lexipedia

414.205.7

Verordnung des Hochschulrates über die Zulassung zu den Fachhochschulen und den Fachhochschulinstituten (Zulassungsverordnung FH)

vom 20. Mai 2021 (Stand am 1. Juli 2025)

Der Hochschulrat,

gestützt auf die Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 und 25 Absatz 2 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 1 (HFKG)
und auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Vereinbarung
vom 26. Februar 2015 2 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich,

verordnet:

1. Abschnitt Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt für das Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in den Fachbereichen Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau- und Planungswesen, Chemie und Life Sciences, Land- und Forstwirtschaft, Wirtschaft und Dienstleistungen, Design, soziale Arbeit, angewandte Psychologie, angewandte Linguistik, Musik, Theater und andere Künste sowie Sport:

  1. die Zulassung ohne oder mit Aufnahmeprüfung;
  2. die zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen für einzelne Fachbereiche;
  3. die Anforderungen bezüglich Arbeitswelterfahrung allgemein und für einzelne Fachbereiche.

Für ein Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe im Fachbereich Gesundheit regelt sie die Abklärung der persönlichen Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten für das Berufsfeld sowie das Selektionsverfahren für die Studienplatzverteilung. Ansonsten richtet sich die Zulassung nach Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe a HFKG. 3

2. Abschnitt Zulassung ohne oder mit Aufnahmeprüfung

Art. 2 Ohne Aufnahmeprüfung

Die Inhaberinnen und Inhaber folgender Ausweise werden prüfungsfrei zum ersten Studiensemester des Bachelorstudiums in einem Fachbereich nach Artikel 1 Absatz 1 zugelassen:

  1. Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundbildung in einem dem Fachbereich verwandten Beruf;
  2. Fachmaturität in einem dem Fachbereich verwandten Berufsfeld;
  3. gymnasiale Maturität mit einer mindestens einjährigen Arbeitswelterfahrung nach dem 4. Abschnitt;
  4. Berufsmaturität oder Fachmaturität in einem anderen Berufsfeld mit einer mindestens einjährigen Arbeitswelterfahrung nach dem 4. Abschnitt.

In den Fachbereichen soziale Arbeit, angewandte Psychologie, angewandte Linguistik, Musik, Theater und andere Künste, Design sowie Sport können die Fachhochschulen und die Fachhochschulinstitute auch Inhaberinnen und Inhaber einer anderweitig erworbenen gleichwertigen allgemeinbildenden Ausbildung mit einer mindestens einjährigen Arbeitswelterfahrung nach dem 4. Abschnitt prüfungsfrei zum ersten Studiensemester zulassen.

Art. 3 Mit Aufnahmeprüfung

In den Fachbereichen Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau- und Planungswesen, Chemie und Life Sciences, Land- und Forstwirtschaft, Wirtschaft und Dienstleistungen sowie Design kann nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung zum ersten Studiensemester des Bachelorstudiums zugelassen werden, wer:

  1. mindestens 25 Jahre alt ist;
  2. über einen Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung auf Sekundarstufe II verfügt; und
  3. über eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung nach dem 4. Abschnitt verfügt.

Die Aufnahmeprüfung dient dazu, festzustellen, ob die Kandidatin oder der Kandidat das Berufsmaturitätsniveau erreicht hat.

3. Abschnitt Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungserleichterungen

Art. 4 Design, Musik, Theater und andere Künste sowie Sport

Für die Fachbereiche Design, Musik, Theater und andere Künste sowie Sport müssen sich die Kandidatinnen und Kandidaten vor Eintritt in das erste Studiensemester einer Eignungsabklärung unterziehen.

Für Musik- und Sportstudien, die spezifische Fähigkeiten oder Berufserfahrung erfordern, können die Fachhochschulen und die Fachhochschulinstitute zusätzliche Voraussetzungen aufstellen.

Bei Kandidatinnen und Kandidaten mit einer ausserordentlichen gestalterischen oder künstlerischen Begabung können die Fachhochschulen und die Fachhochschulinstitute in den Fachbereichen Design, Musik, Theater und andere Künste ausnahmsweise von der Voraussetzung einer abgeschlossenen Ausbildung auf der Sekundarstufe II absehen.

Für die Zulassung zu den Ausbildungen für den Lehrberuf in bildender Kunst oder Musik gelten die Bestimmungen im interkantonalen Diplomanerkennungsrecht der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) 4 .

Art. 5 Soziale Arbeit und angewandte Psychologie

Für den Fachbereich soziale Arbeit können die Fachhochschulen und die Fachhochschulinstitute vor Eintritt in das erste Studiensemester eine Abklärung durchführen, die überprüft, ob die Kandidatin oder der Kandidat für das Berufsfeld persönlich geeignet ist.

Für den Fachbereich angewandte Psychologie müssen sich die Kandidatinnen und Kandidaten vor Eintritt in das erste Studiensemester einer psychologischen Abklärung unterziehen, die überprüft, ob sie für das Berufsfeld persönlich geeignet sind.

Art. 6 Angewandte Linguistik

Für den Fachbereich angewandte Linguistik müssen sich die Kandidatinnen und Kandidaten vor Eintritt in das erste Studiensemester einem Sprachtest unterziehen, der überprüft, ob sie über die für das Studium relevanten Sprachkompetenzen verfügen.

4. Abschnitt Anforderungen bezüglich Arbeitswelterfahrung

Art. 7 Allgemeine Bestimmungen

Die Arbeitswelterfahrung muss berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in einem dem Fachbereich verwandten Beruf umfassen.

Sie kann in einem Betrieb oder in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte erworben werden.

Art. 8 Anforderungen an die Arbeitswelterfahrung in Form von Kompetenzkatalogen für bestimmte Fachbereiche

Für die Fachbereiche Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau- und Planungswesen, Chemie und Life Sciences, Land- und Forstwirtschaft sowie Wirtschaft und Dienstleistungen sorgen die Fachhochschulen und die Fachhochschulinstitute in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden für einheitliche Anforderungen an die Arbeitswelterfahrung und legen diese in Kompetenzenkatalogen fest.

Die Anforderungen richten sich nach den Lernzielen in den zu den einzelnen Fachbereichen gehörenden beruflichen Grundbildungen. Diese Lernziele sind in den Bildungsverordnungen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und in den Bildungsplänen 5 festgelegt.

Die Kompetenzenkataloge müssen dem Hochschulrat zur Kenntnis gebracht werden.

Art. 9 Design

Für den Fachbereich Design kann die einjährige Arbeitswelterfahrung durch einen einjährigen gestalterischen Vorkurs ersetzt werden.

Art. 10 Soziale Arbeit

Für den Fachbereich soziale Arbeit muss der Nachweis einer mindestens einjährigen, qualifizierten Arbeitspraxis erbracht werden, in der die Kandidatin oder der Kandidat die Berufswelt und damit die Lebenssituation der Adressatinnen und Adressaten der künftigen beruflichen Tätigkeit kennen und verstehen lernt.

Die zu erwerbenden Kenntnisse werden von den Fachhochschulen und den Fachhochschulinstituten durch formelle Zulassungsverfahren überprüft.

Art. 11 Angewandte Psychologie

Für den Fachbereich angewandte Psychologie muss der Nachweis einer mindestens einjährigen, qualifizierten Arbeitspraxis erbracht werden.

Art. 12 Angewandte Linguistik, Musik, Theater und andere Künste sowie Sport

Für die Fachbereiche angewandte Linguistik, Musik, Theater und andere Künste sowie Sport entspricht der Erwerb und Nachweis der für die Aufnahme des jeweiligen Studiums notwendigen sprachlichen, künstlerischen oder sportlichen Kompetenzen der einjährigen Arbeitswelterfahrung.

Diese Kompetenzen werden von den Fachhochschulen und den Fachhochschulinstituten durch formelle Zulassungsverfahren überprüft.

4a. Abschnitt Besondere Bestimmungen für den Fachbereich Gesundheit

Art. 12a Abklärung der persönlichen Eignung für das Berufsfeld

Im Fachbereich Gesundheit klären die Fachhochschulen vor dem Eintritt ins erste Semester des Bachelorstudiums die persönliche Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten für das Berufsfeld ab. Sie können dazu Tests durchführen.

Nicht abgeklärt wird die persönliche Eignung für das Berufsfeld von Kandidatinnen und Kandidaten mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis im Gesundheitsbereich und einer Berufsmaturität sowie von Kandidatinnen und Kandidaten mit einer Fachmaturität Gesundheit.

Art. 12b Selektionsverfahren für die Studienplatzverteilung

Die Fachhochschulen können ein Selektionsverfahren zur Verteilung der im Fachbereich Gesundheit verfügbaren Studienplätze vorsehen.

Sie sorgen dafür, dass das angewandte Verfahren insbesondere Kandidatinnen und Kandidaten mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis im Gesundheitsbereich und einer Berufsmaturität, Kandidatinnen und Kandidaten mit einer Fachmaturität Gesundheit sowie Kandidatinnen und Kandidaten mit einer gymnasialen Maturität weder begünstigt oder benachteiligt.

Sie überprüfen das Selektionsverfahren regelmässig.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen6

Art. 12c7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Februar 2025

Die Fachhochschulen müssen die Vorgaben nach den Artikeln 12 a und 12 b spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 28. Februar 2025 erfüllen.

Art. 13 Inkrafttreten8

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.