Der Bundesrat kann eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Institution oder Organisation mit Sitz in der Schweiz als nationale Agentur bezeichnen und ihr Umsetzungsaufgaben im Zusammenhang mit den Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und f übertragen. Die Übertragung erfolgt mittels einer Leistungsvereinbarung.
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation kann die Beitragsvergabe an die nationale Agentur übertragen.
Um als nationale Agentur bezeichnet werden zu können, muss die Institution oder Organisation die folgenden Voraussetzungen und Auflagen erfüllen:
- Zu ihren Zwecken gehören die Förderung der internationalen Zusammenarbeit sowie der nationalen und internationalen Mobilität in der Bildung.
- Sie verfügt über die nötige Fachexpertise und die Kapazität, um eine gesamtschweizerisch koordinierte Umsetzung der ihr übertragenen Aufgaben sicherzustellen.
- Sie gewährleistet, dass die Beiträge effizient eingesetzt werden und der administrative Aufwand gering gehalten wird.
- Sie verfügt über eine Struktur und eine Rechtsform, welche die Beteiligung der Schweiz an Programmen der Europäischen Union ermöglichen.
Der Bund gilt der nationalen Agentur die Kosten für die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben ab. Die Abgeltung kann pauschal ausgerichtet werden.
Die nationale Agentur hat dem Bundesrat über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung Rechenschaft abzulegen. Sie veröffentlicht ihre Jahresabschlüsse und Jahresberichte.
Der Bundesrat beaufsichtigt die nationale Agentur bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben. Er legt in der Leistungsvereinbarung die entsprechenden Steuerungs- und Kontrollmassnahmen fest.