Dieses Gesetz strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts folgende Ziele an:a. Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen;b. Erhöhung des Stellenwerts des Sports und der Bewegung in Erziehung und Ausbildung;c. Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zur Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports;d. Förderung von Verhaltensweisen, mit denen die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert und unerwünschte Begleiterscheinungen bekämpft werden;e. Verhinderung von Unfällen bei Sport und Bewegung.
Der Bund erreicht diese Ziele durch:a. die Unterstützung und Durchführung von Programmen und Projekten;b. Massnahmen namentlich im Bereich der Bildung, des Leistungssports, der Fairness und der Sicherheit im Sport sowie der Forschung.