Im Sinne des SSchG und dieser Verordnung gelten als:
- Schülerinnen und Schüler: Kinder und Jugendliche zwischen dem vollendeten 3. und dem vollendeten 25. Altersjahr, die eine Schweizerschule besuchen oder an einer anderen Form der Vermittlung schweizerischer Bildung im Ausland gemäss SSchG teilnehmen;
- Lernende: Jugendliche bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die eine berufliche Grundbildung nach Artikel 5 SSchG absolvieren;
- Personen mit schweizerischer Lehrberechtigung: Lehrpersonen, die über ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkanntes Lehrdiplom verfügen;
- Sekundarstufe II: Gymnasium und Berufsfachschule.