(Art. 10 Abs. 2 Bst. c SSchG; Art. 4 Bst. c SSchV)
Die Beiträge für Lehrpersonen mit schweizerischer Lehrberechtigung richten sich nach der Schulstufe, den Dienstjahren und der standortabhängigen Belastung durch Sozialversicherungs- und Steuerabgaben.
Bezüglich der standortabhängigen Belastung durch Sozialversicherungs‑ und Steuerabgaben gelten folgende Kategorien:
- Kategorie A (mässige Belastung): Schulen in Ländern, in denen:1.ein Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz besteht oder Expatriates von den Sozialabgaben befreit sind, und2.die Einkommenssteuer für Alleinstehende weniger als 15 Prozent des Bruttoeinkommens beträgt oder Expatriates von der Steuer befreit sind;
- Kategorie B (mittlere Belastung): Schulen in Ländern, in denen:1.ein Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz besteht oder Expatriates von den Sozialabgaben befreit sind, und2.die Einkommenssteuer für Alleinstehende 15 oder mehr als 15 Prozent des Bruttoeinkommens beträgt;
- Kategorie C (hohe Belastung): Schulen in Ländern, in denen:1.kein Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz besteht und Expatriates nicht von den Sozialabgaben befreit sind, und2.die Einkommenssteuer für Alleinstehende 15 oder mehr als 15 Prozent des Bruttoeinkommens beträgt.
Welche Länder unter welche Kategorie fallen, ist im Anhang festgelegt.
Pro Vollzeitäquivalent werden folgende Beiträge ausgerichtet:
Unterrichtet eine Lehrperson auf verschiedenen Stufen, so wird sie dort eingereiht, wo sie das höchste Pensum leistet.