Die Innosuisse fördert keine Vorhaben und Tätigkeiten, die gegen die wissenschaftliche Integrität oder die gute wissenschaftliche Praxis verstossen (wissenschaftliches Fehlverhalten).
Wer bei der Innosuisse um Förderung ersucht oder von ihr gefördert wird, muss die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis einhalten.
Sie oder er muss der Innosuisse Auskünfte erteilen zu:a. hängigen Verfahren, die wegen Verdachts auf wissenschaftliches Fehlverhalten gegen Personen, die an der zu fördernden oder geförderten Tätigkeit mitarbeiten (Mitarbeitende), eröffnet wurden;b. laufenden oder in den letzten drei Jahren vor der Einreichung des Gesuchs verhängten Sanktionen wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, die gegen Mitarbeitende ausgesprochen wurden.
Besteht ein Verdacht, dass es zu wissenschaftlichem Fehlverhalten kam, oder wurde wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt, so sistiert die Innosuisse ein Gesuchsverfahren oder eine laufende Förderung und trifft gegebenenfalls Massnahmen nach Absatz 5 und Artikel 4. Sie stützt sich dabei auf Untersuchungen und Entscheide der Forschungsorgane, bei denen sich das mutmassliche Fehlverhalten ereignet hat oder führt eigene Untersuchungen durch. Die Innosuisse kann auf eine Sistierung oder Untersuchung verzichten oder sie aufheben, wenn ein Verdacht offensichtlich unbegründet ist oder die Massnahme nach den konkreten Umständen unverhältnismässig wäre.
Auf ein Gesuch wird nicht eingetreten, wenn gegen Mitarbeitende in den letzten drei Jahren vor der Einreichung des Gesuchs schwerwiegende Sanktionen wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens verhängt worden sind. Als schwerwiegend gelten namentlich folgende Sanktionen:a. Versetzung;b. Entlassung;c. Sperrung von Forschungsressourcen;d. unbefristeter Studienausschluss;e. Entzug eines akademischen Titels.