Die Mitglieder des Innovationsrats haben Anspruch auf eine Grundpauschale in der Höhe von 20 000 Franken jährlich. Mit der Grundpauschale wird ein Pensum von 10 Prozent zum Ansatz von 200 000 Franken entschädigt.
Mit der Grundpauschale werden die folgenden Aufwände entschädigt, sofern für einzelne von ihnen nicht ausdrücklich Fallpauschalen vorgesehen sind:2
- die Teilnahme an ordentlichen und ausserordentlichen Sitzungen der Innosuisse;
- 3 die Vor- und Nachbereitung von Sitzungen;
- 4 die Beurteilung und Begleitung von bis zu 30 Innovationsprojekten;
- 5 die Beurteilung und Begleitung von sonstigen Fördervorhaben;
- 6 sämtliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Bestellung von Expertinnen und Experten sowie von Coaches, Mentorinnen und Mentoren;
- die Entwicklung von Vorschlägen für die Förderstrategie und für Förderinstrumente zuhanden des Verwaltungsrats sowie Tätigkeiten im Rahmen der Erarbeitung des Mehrjahresprogramms zuhanden des Verwaltungsrats;
- Tätigkeiten im Rahmen der Kompetenz des Innovationsrats zum Erlass von Vollzugsbestimmungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f SAFIG;
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Die Grundpauschale erhöht sich um je 5000 Franken pro Jahr, wenn ein Mitglied des Innovationsrats zusätzlich zu seinen ordentlichen Aufgaben in eine der nachfolgenden Funktionen gewählt wird:
- Leitungsfunktion im Innovationsrat;
- Mitglied in einem Gremium, das über Fördergesuche und -massnahmen entscheidet; ausgenommen ist die Mitgliedschaft in den ordentlichen thematischen Einheiten und in den nicht auf Dauer eingesetzten, ad hoc zusammengesetzten Einheiten.8
… 9
Die Grundpauschale wird halbjährlich für das vorausgegangene Kalenderhalbjahr ausbezahlt.