Diese Verordnung regelt:
- die Rolle des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) im Rahmen des KJFG;
- das Verfahren für die Einreichung und die Bearbeitung der Finanzhilfegesuche im Rahmen des KJFG;
- die Modalitäten zur Bemessung der Finanzhilfen;
- die Entscheide und den Abschluss von Verträgen betreffend Finanzhilfen;
- die Zusammenarbeit zwischen dem BSV und den Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik sowie die Kompetenzentwicklung in der Kinder- und Jugendpolitik.