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451.41

Bundesbeschluss über zwei Übereinkommen der UNESCO betreffend Schutz des Kulturund Naturgutes und Erhaltung der Feuchtgebiete

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. September 19742,

beschliesst:

Art. 1

Folgende Übereinkommen werden genehmigt:– das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt, abgeschlossen am 23. November 19723 in Paris;– das Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung, abgeschlossen am 2. Februar 1971 in Ramsar (Iran), von der Schweiz unterzeichnet am 21. Februar 19744.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2

Die Schweiz entrichtet alle zwei Jahre einen Beitrag an den Fonds für den Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt, der 1 Prozent ihres Beitrages zum Haushalt der UNESCO nicht übersteigen darf.

Der zweijährliche Beitrag ist in den Voranschlag aufzunehmen.

Art. 3

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.