Diese Verordnung enthält die Anerkennungskriterien für die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung für:a. Personen, die gewerbsmässig Equiden halten;b. Personen, die für die Betreuung von Wildtieren verantwortlich sind oder gewerbsmässig Tiere betreuen;c. Personen, die gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse züchten oder halten;d. Personen, die mehr Tiere abgeben als die in Artikel 101 Buchstabe c TSchV festgelegte Anzahl;e. Personen, welche die Klauenpflege bei Rindern oder die Hufpflege bei Equiden durchführen;f. Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel, die für die Betreuung der Tiere verantwortlich sind;g. Personen, die in Handelsbetrieben Panzerkrebse, Speise-, Köder- oder Besatzfische betreuen;h. das Fachpersonal Tierversuche;i. das Tiertransportpersonal;j. das Personal der Schlachtbetriebe, das mit Tieren umgeht oder sie betäubt und entblutet; und k. Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern.
Sie enthält die Anerkennungskriterien für die Ausbildung mit Sachkundenachweis für:a. die Haltung und die Betreuung von Haustieren und Wildtieren;b. den Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen;c. die Betreuung von Tieren bei Handelsveranstaltungen und in der Werbung; undd. die Enthornung und die Kastration von Lämmern, Zicklein, Kälbern und Ferkeln.
Sie regelt die Form der Weiterbildung und das Verfahren zur Durchführung der Aus- und Weiterbildungen.
Sie legt Inhalt und Form der Ausbildung zur Erlangung einer kantonalen Bewilligung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV fest.
Sie enthält die Prüfungsvorschriften für die Ausbildung von:a. Personen nach Absatz 1;b. Personen, die eine kantonale Bewilligung für die Verwendung von Geräten zu therapeutischen Zwecken im Umgang mit Hunden nach Artikel 76 Absatz 3 TSchV erwerben wollen.
Sie gilt nicht für die Ausbildung mit Sachkundenachweis für den Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen nach Artikel 5a der Verordnung vom 24. November 19935 zum Bundesgesetz über die Fischerei.