Diese Verordnung regelt die technischen Aspekte des Tierschutzes beim Schlachten nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe n TSchV, insbesondere die Anforderungen an die Betäubung, Entblutung und Tötung von Tieren sowie die Anforderungen an die Anlagen und Geräte, die dafür verwendet werden.
Sie gilt in und ausserhalb von Schlachtbetrieben für die Schlachtung von:
- Schlachtvieh nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung vom 16. Dezember 20162 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK);
- Hausgeflügel nach Artikel 3 Buchstabe c VSFK;
- Hauskaninchen;
- 3 Laufvögeln nach Artikel 3 Buchstabe d VSFK;
- Gehegewild nach Artikel 3 Buchstabe e VSFK;
- Fischen und Panzerkrebsen in Aquakultur-, Handels- und Gastronomiebetrieben.