(Art. 95 Abs. 2 Bst. a und Anhang 2 TSchV)
Die Flächen der Innengehege von Wildtieren, die häufig und regelmässig in der Manege ausgebildet, trainiert oder vorgeführt werden, dürfen die Mindestflächen nach Anhang 2 TSchV um maximal 30 Prozent unterschreiten.
Die Flächen der Aussengehege dieser Wildtiere müssen mindestens den Flächen der Innengehege nach Absatz 1 entsprechen.
Wird die Mindestfläche des Innen- oder des Aussengeheges im Rahmen von Absatz 1 oder 2 unterschritten, so müssen die davon betroffenen Tiere mindestens drei Mal pro Tag art- und bedürfnisgerecht beschäftigt werden. Diese Beschäftigung kann aus Bewegung oder anderen Aktivitäten innerhalb oder ausserhalb des Geheges bestehen.
Die Aufenthalte an Gastspielorten, an denen die Gesamtfläche des Aussen- und des Innengeheges nach Anhang 2 TSchV um mehr als 30 Prozent unterschritten wird, müssen mindestens 14 Tage auseinander liegen.