Diese Verordnung regelt die Abgabe von:
- Beobachtungs- und Abhörmaterial der Militärverwaltung und der Armee, das zur Überwachung von Personen und Objekten verwendet werden kann;
- Fahrzeugen des Sicherheitsdienstes der Armee (SDA), die mit Vorrichtungen zur Überwachung von Personen und Objekten ausgerüstet sind (besondere Fahrzeuge des SDA) und die nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung vom 5. Dezember 19783 über die Motorfahrzeuge des Sicherheitsdienstes der Armee und ihre Führer den zivilen Polizeidiensten abgegeben werden.
Das Material und die Fahrzeuge können auf begründetes Gesuch abgegeben werden:
- eidgenössischen, kantonalen oder städtischen Sicherheits- und Polizeiorganen;
- der Behörde, die im Rahmen eines bewilligten Verfahrens mit der Durchführung der Überwachung des Post‑, Telefon- und Telegrafenverkehrs beauftragt ist.