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512.151 VAusb-VBS

Verordnung des VBS über die vordienstliche Ausbildung (VAusb-VBS)

vom 28. November 2003 (Stand am 1. Januar 2020)

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),

gestützt auf die Artikel 2 und 7 der Verordnung vom 26. November 2003 1
über die vordienstliche Ausbildung,

verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Kurse der vordienstlichen Ausbildung nach Artikel 2.

Für die Jungschützen- und Jungschützenleiterkurse gelten die Vorschriften über das Schiesswesen ausser Dienst und für die fliegerische Vorschulung (Militärpiloten- und Fallschirmaufklärerkurse) die Vorschriften der Luftfahrtgesetzgebung.

Art. 2 Kurse

Die vordienstliche Ausbildung umfasst folgende Kurse:

  1. 2 Funkaufklärerkurse;
  2. 3 Militärmusikkurse;
  3. Pontonierkurse;
  4. Jungmotorfahrerkurse;
  5. Train- und Veterinärkurse;
  6. Schmiedekurse;
  7. 4 Sanitätskurse;
  8. 5 Cyberkurse.

Sie untersteht dem Kommando Ausbildung 6 .

Art. 37 Leitung und Durchführung

Die Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkurse werden in der Schweiz durchgeführt und durch folgende Organisationseinheiten geleitet und kontrolliert:

  1. Funkaufklärerkurse

Lehrverband Führungsunterstützung

  1. Militärmusikkurse

Lehrverband Infanterie

  1. Pontonierkurse

Lehrverband Genie/Rettung/ABC

  1. Jungmotorfahrerkurse

Lehrverband Logistik

  1. Train- und Veterinärkurse

Lehrverband Logistik

  1. Schmiedekurse

Lehrverband Logistik

  1. Sanitätskurse

Lehrverband Logistik

  1. Cyberkurse

Lehrverband Führungsunterstützung

Die leitenden Organisationseinheiten können im Einvernehmen mit dem Chef oder der Chefin Kommando Ausbildung die Durchführung von Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen an militärische Gesellschaften und Dachverbände übertragen.

Die Durchführung von Funkaufklärer-, Militärmusik-, Schmiede-, Sanitäts- und Cyberkursen kann durch die leitenden Organisationseinheiten im Einvernehmen mit dem Chef oder der Chefin Kommando Ausbildung vertraglich an Dritte übertragen werden.

Art. 48 Teilnahme

Die Teilnahmeberechtigten dürfen jede Stufe eines Ausbildungskurses nur einmal durchlaufen.

Bei nicht bestandener Prüfung darf ein Ausbildungskurs bzw. eine Stufe einmalig wiederholt werden.

Art. 59 MilitärischerLeistungsausweis

Wer eine vordienstliche Ausbildung durchführt, hat die Teilnehmenden, deren Leistung und das Bestehen des Ausbildungskurses in einer elektronischen Datenbank zu erfassen.

2. Abschnitt Leistungen des Bundes

Art. 6 Entschädigungen und Vergütungen

Die Entschädigungen und Vergütungen werden im Anhang festgelegt.

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Art. 7 Versand und Portokosten

Der Massenversand von Sendungen der militärischen Gesellschaften und Dachverbände erfolgt durch die leitenden Organisationseinheiten.

Die Portokosten von Einzelsendungen werden den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden gemäss Generalrechnung zurückerstattet.

Art. 8 Drucksachen

Die leitenden Organisationseinheiten stellen den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden die notwendigen Abrechnungs- und Kursunterlagen sowie die militärischen Leistungsausweise unentgeltlich zur Verfügung.

3. Abschnitt Administrative Bestimmungen

Art. 9 Budgetierung

Die leitenden Organisationseinheiten erstellen jährlich gemäss Finanzprozess VBS ein Budget. 11

Sie reichen das Budget dem Kommando Ausbildung ein; dieses erstellt ein Gesamtbudget für die vordienstliche Ausbildung.

Art. 10 Abrechnung

Für jeden Kurs ist eine Abrechnung zu erstellen.

Die Durchführungsorganisationen reichen die Abrechnungen innert drei Wochen nach Abschluss eines Kurses den leitenden Organisationseinheiten ein. 12

Die leitenden Organisationseinheiten prüfen die Abrechnungen und stellen diese sowie die eigenen Abrechnungen der Revisionsstelle zu. 13

Es gelten die Termine und die Fristen nach dem Finanzprozess VBS. 14

Art. 11 Revisionsstelle

Das Kommando Ausbildung 15 ist Revisionsstelle für die vordienstliche Ausbildung.

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 1216

Art. 13 Fachtechnische Weisungen

Die leitenden Organisationseinheiten erlassen im Einvernehmen mit dem Kommando Ausbildung fachtechnische Weisungen.

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Art. 14 Vollzug

Das Kommando Ausbildung vollzieht diese Verordnung und erlässt die nötigen Weisungen.

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des EMD vom 18. Dezember 1975 18 über die militärtechnische Vorbildung wird aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Anhang19

(Art. 6)

Entschädigungen und Vergütungen

Ziff. 1Entschädigungen an militärische Gesellschaften und Dachverbände

Für die Durchführung von Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen werden den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden jährlich folgende Entschädigungen ausgerichtet:

  1. Maximal Fr. 500.– als Pauschale je Kurs;
  2. Fr. 30.– pro Teilnehmerinnen und Teilnehmer je Kurs.
Ziff. 2Kursentschädigungen an Funktionärinnen und Funktionäre sowie
Teilnehmerinnen und Teilnehmer

1 Es werden folgende Tagesentschädigungen ausgerichtet:

  1. Mitglieder des Leitungsteams Fr. 60.–
  2. Inspektorinnen und Inspektoren Fr. 80.–
  3. Referentinnen und Referenten Fr. 80.–
  4. Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Ausbildungsleiterkursen Fr. 40.–

2 Die dienstliche Beanspruchung umfasst die Zeit vom Verlassen des Arbeits- bzw. Wohnortes bis zur Rückkehr dorthin. Bei einer Beanspruchung von weniger als vier Stunden besteht nur Anspruch auf eine halbe Tagesentschädigung.

3 Angestellte des Bundes haben keinen Anspruch auf die Ausrichtung von Tagesentschädigungen.

4 Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen wird der ausgewiesene Betrag für die vordienstlich erworbenen Diplome vergütet; nicht vergütet werden Kosten für zivile Umschreibungen.

Ziff. 3Transportkostenvergütungen an Funktionärinnen und Funktionäre sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Die Funktionärinnen und Funktionäre sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen erhalten einen Gutschein zum Bezug eines Halbtax-Bahnbilletts zweiter Klasse für die Reise vom Wohnort an den Kursort und zurück.

2 Offiziere und höhere Unteroffiziere, die in Uniform reisen, erhalten eine Ver-gütung in der Höhe der halben nachgewiesenen Billettkosten 1. Klasse.

Ziff. 4Sonstige Vergütungen

Die verantwortlichen Organisationseinheiten reichen mittels jährlicher Budgetierung Anträge für folgende sonstige Vergütungen an das Kommando Ausbildung ein:

  1. Information, Kommunikation und Werbung;
  2. Dienstleistungsverträge mit Dritten;
  3. Miete von Infrastruktur;
  4. Miete von Ausbildungsmaterial;
  5. Kauf von Ausbildungsmaterial;
  6. Rückerstattung der Gebühren für Sonderprivatauszüge aus dem Strafregister.