Das Schweizerische Rote Kreuz ist als einzige nationale Rotkreuzgesellschaft auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft anerkannt und als solche verpflichtet, im Kriegsfall den Sanitätsdienst der Armee zu unterstützen.
Die Bestimmungen der Genfer Abkommen betreffend den Schutz der Kriegsopfer 3 , die sich auf die nationalen Rotkreuzgesellschaften beziehen, sind auf das Schweizerische Rote Kreuz anwendbar.
Die Statuten des Schweizerischen Roten Kreuzes unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.