Das Personal hat für die Zeit des Einsatzes Anspruch auf sechs Wochen Ferien pro Jahr. Wenn es die Umstände gebieten, kann das VBS ausnahmsweise ab dem vollendeten 50. Altersjahr eine zusätzliche Ferienwoche gewähren.
Mit diesem Anspruch sind die Feiertage am Einsatzort abgegolten. Die offiziellen Schweizer Feiertage, die auf einen Werktag fallen, können durch bezahlten Urlaub kompensiert werden, sofern die dienstlichen Bedürfnisse es erlauben.
Ferien sind während des Einsatzes zu beziehen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so werden sie:
- bei Angestellten des Bundes an deren bestehendes Ferienguthaben angerechnet;
- beim anderen Personal am Ende des Einsatzes ausbezahlt.
Angestellten des Bundes wird der Ferienanspruch aus ihrem ursprünglichen Arbeitsverhältnis im Verhältnis zur Einsatzdauer anteilmässig gekürzt.