(Art. 91 Abs. 2 ZG; Art. 221
e Abs. 3 ZV)
Die Funktionen der Angehörigen des Grenzwachtkorps und die den Funktionen zugeordneten Grade sind im Anhang 2 festgelegt.
Sind einer Funktion mehrere Grade zugeordnet, so legt die Chefin oder der Chef des Grenzwachtkorps den Grad im Einzelfall fest.
Bei einem Wechsel in eine Funktion, der ein tieferer Grad zugeordnet ist, entscheidet die Chefin oder der Chef des Grenzwachtkorps, ob der bisherige Grad beibehalten werden kann.
Die Chefin oder der Chef des Grenzwachtkorps kann Angehörigen des Grenzwachtkorps, die in Ausübung ihrer Funktion eine Aufgabe erfüllen, die besondere Ansprüche stellt, vorübergehend einen höheren Grad verleihen.