Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ( BAZG ).
Das Informationssystem für Strafsachen (Art. 110 a ZG) wird in der Verordnung vom 20. September 2013 7 über das Informationssystem für Strafsachen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit geregelt.
Das Informationssystem für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und andere Überwachungsgeräte (Art. 110 f ZG) wird in der Verordnung vom 4. April 2007 8 über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit geregelt.