Der Bundesrat ist ermächtigt, zugunsten der Entwicklungsländer allgemeine Präferenzen auf den Zollansätzen des Gebrauchstarifs zum Zolltarifgesetz 5 (Einfuhrtarif) zu gewähren.
Der Bundesrat kann bestimmen, dass die Beiträge an Pflichtlager-Garantiefonds, die auf Einfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus den ärmsten Entwicklungsländern entrichtet werden, den Importeuren zu vergüten sind. Die Vergütungen werden im Rahmen der bewilligten Kredite ausgezahlt. 6