Biogas, erneuerbarer Wasserstoff und synthetisches Gas müssen bei der Vollzugsstelle nach Artikel 64 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 angemeldet werden, wenn sie:
- über eine feste Verbindung ins Erdgasnetz eingespeist und gemessen werden; oder
- zu Treibstoffqualität aufbereitet und direkt an einer Tankstelle abgegeben werden.
Herstellungsbetriebe, die erneuerbare Treibstoffe herstellen, müssen der Steuerbehörde über die Vollzugsstelle einreichen:
- die periodische Steueranmeldung nach Artikel 20 MinöStG;
- die periodische Meldung nach Artikel 31 MinöStG.
Erdgaslieferanten und -verkäufer müssen Meldungen, wonach eine Steuerdifferenz nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a MinöStG entstanden ist, der Steuerbehörde über die Vollzugsstelle einreichen.
Herstellungsbetriebe, die Biogas, erneuerbarer Wasserstoff oder synthetisches Gas herstellen, sowie die Erdgaslieferanten und -verkäufer müssen Aufzeichnungen führen über:
- die Abnahme von Biogas, erneuerbarer Wasserstoff und synthetischem Gas aufgeteilt nach Lieferanten;
- die Abgabe von Biogas, erneuerbarer Wasserstoff und synthetischem Gas aufgeteilt nach Empfängern.
Die Importeure, die Exporteure und die Zwischenhändler müssen alle eingeführten, ausgeführten und gehandelten Mengen von Biogas, erneuerbarer Wasserstoff und synthetischem Gas der Vollzugsstelle melden.
Die Vollzugsstelle leitet die Daten umgehend an die Steuerbehörde weiter. Sie überprüft insbesondere, ob die gemeldeten Mengen vollständig abgerechnet sind und nicht mehrfach verwendet oder verrechnet wurden.