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641.711

Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)

vom 30. November 2012 (Stand am 1. Januar 2026)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das CO 2 -Gesetz vom 23. Dezember 2011 1 (CO 2 -Gesetz),

verordnet:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt Treibhausgase

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Verminderung der Emission folgender Treibhausgase:

  1. Kohlendioxid (CO2);
  2. Methan (CH4);
  3. Distickstoffmonoxid (N2O, Lachgas);
  4. 2 teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs);
  5. perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFCs);
  6. Schwefelhexafluorid (SF6);
  7. Stickstofftrifluorid (NF3).

Die erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima wird in CO 2 -Äquivalente (CO 2 eq) umgerechnet. Die Werte sind in Anhang 1 aufgeführt.

2. Abschnitt Begriffe

Art. 23

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Feuerungswärmeleistung: einer Anlage maximal zuführbare Wärmeenergie pro Zeiteinheit;
  2. Gesamtfeuerungswärmeleistung: Summe der Feuerungswärmeleistungen der Anlagen eines Betreibers, die im Emissionshandelssystem (EHS) berücksichtigt werden;
  3. Gesamtleistung: Summe der abgegebenen elektrischen und thermischen Nennleistungen eines fossil-thermischen Kraftwerks oder einer Wärme-Kraftkopplungsanlage (WKK-Anlage);
  4. Gesamtwirkungsgrad: Verhältnis der Gesamtleistung zur Feuerungswärmeleistung eines fossil-thermischen Kraftwerks oder einer WKK-Anlage gemäss Herstellerangaben;
  5. EHS-Teilnehmer: Betreiber von Anlagen und Betreiber von Luftfahrzeugen, die am EHS der Schweiz teilnehmen;
  6. 4 Partnerstaat: Staat, mit welchem die Schweiz eine völkerrechtliche Vereinbarung oder eine Absichtserklärung zur Durchführung von Klimaschutzprojekten in diesem Staat abgeschlossen hat.

3. Abschnitt Inlandanteil und Richtwerte für die Emissionsverminderung in einzelnen Sektoren

Art. 2a Inlandanteil

Die Verminderung der Treibhausgasemissionen zur Erreichung der Reduktionsziele nach Artikel 3 Absatz 1 des CO 2 -Gesetzes erfolgt mindestens zu zwei Dritteln mit Massnahmen in der Schweiz.

Art. 3 Richtwerte für einzelne Sektoren

In den folgenden Sektoren dürfen die Emissionen im Jahr 2030 höchstens den folgenden Anteil der Emissionen des Jahres 1990 ausmachen:

  1. im Sektor Gebäude: höchstens 50 Prozent;
  2. im Sektor Verkehr: höchstens 75 Prozent;
  3. im Sektor Industrie: höchstens 65 Prozent;
  4. im Sektor Übrige: höchstens 75 Prozent.

4. Abschnitt

Art. 45

Art. 4a6

5. Abschnitt Bescheinigungen für Projekte und Programme für Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen im In- und Ausland7

Art. 4b8 Grundsatz

Emissionsverminderungen und die Erhöhung der Senkenleistungen durch Projekte und Programme werden in der Schweiz berücksichtigt, wenn sie mit einer nationalen Bescheinigung oder mit einer internationalen Bescheinigung nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4 des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 9 nachgewiesen sind.

Art. 510 Anforderungen

Für Projekte und Programme für Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistung im Inland und Ausland werden nationale beziehungsweise internationale Bescheinigungen (Bescheinigungen) ausgestellt, wenn:

  1. die Anhänge 2a oder 3 dies nicht ausschliessen;
  2. glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt wird, dass das Projekt:1.ohne den Erlös aus dem Verkauf der Bescheinigungen über die Projektdauer nicht wirtschaftlich wäre,2.mindestens dem Stand der Technik entspricht,3.Massnahmen vorsieht, die, gemessen an der Referenzentwicklung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d, zu einer zusätzlichen Emissionsverminderung oder einer Erhöhung der Senkenleistung führen,4.die übrigen massgebenden rechtlichen Bestimmungen einhält,5.im Ausland zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort beiträgt und dieser Beitrag vom Partnerstaat bestätigt wurde;
  3. die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen:1.11nachweisbar und quantifizierbar sind sowie entweder mittels Messungen bestätigt werden oder mittels eines wissenschaftlichen Modells, das mittels Messungen plausibilisiert wird, bestätigt werden,2.nicht Treibhausgasemissionen betreffen, die vom EHS erfasst sind,3.12nicht von einem Betreiber mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 66 Absatz 1 erzielt wurden, der gleichzeitig die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 12 beantragt; für Emissionsverminderungen aus Projekten oder Programmen eines solchen Betreibers werden Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Verminderungen vom Treibhausgaseffizienzziel nach Artikel 67 oder vom Massnahmenziel nach Artikel 68 nicht erfasst sind;4.so berechnet sind, dass wesentliche Überschätzungen der anrechenbaren Emissionsverminderungen oder der anrechenbaren Erhöhung der Senkenleistungen ausgeschlossen sind;
  4. der Beginn der Umsetzung des Projekts oder des Programmes bei der Einreichung des Gesuchs nach Artikel 7 nicht länger als drei Monate zurückliegt;
  5. das Projekt oder Programm noch nicht beendet ist;
  6. die Umsetzung des Projekts oder des Programms zu keiner Verlagerung der Emissionen führt; und
  7. 13 die gesuchstellende Person, sofern sie nicht selber durch das Projekt begünstigt wird, nachweisen kann, dass sie die Berechtigung an den Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen hat.

Für Projekte und Programme, die Kohlenstoff speichern, werden Bescheinigungen ausgestellt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen nach Anhang 19 erfüllen, wobei:

  1. die Permanenz der Kohlenstoffbindung nach Anhang 19 Buchstabe a unabhängig von der Projektdauer während mindestens 30 Jahren ab Wirkungsbeginn sichergestellt sein und nachvollziehbar dargelegt werden muss; und
  2. eine geologische Speicherung zusätzlich zu den Speicherstätten nach Anhang 19 Buchstabe d auch in einer Speicherstätte erfolgen kann, die im Rahmen eines multilateralen Abkommens von den Partnerstaaten anerkannt wurde.14

Als Beginn der Umsetzung gilt der Zeitpunkt, zu dem sich die gesuchstellende Person gegenüber Dritten finanziell massgeblich verpflichtet oder bei sich projekt- oder programmbezogene organisatorische Massnahmen ergreift.

Art. 5a Programme

Projekte können zu einem Programm zusammengefasst werden, wenn:15

  1. 16 sie nebst der Emissionsverminderung oder der Erhöhung der Senkenleistung einen gemeinsamen Zweck verfolgen;
  2. 17 in der Programmbeschreibung eine Technologie oder eine Gruppe von zusammenhängenden Technologien festgelegt wird und alle Projekte diese Technologie einsetzen;
  3. sie die in der Programmbeschreibung festgelegten Aufnahmekriterien erfüllen, die gewährleisten, dass die Projekte18 die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen;
  4. mit deren Umsetzung noch nicht begonnen wurde; und
  5. 19 sie innerhalb eines Landes umgesetzt wurden.

Projekte können in bestehende Programme aufgenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. 20

Programme, die nach Ablauf der ersten Kreditierungsperiode nur ein Projekt umfassen, werden als Projekte nach Artikel 5 weitergeführt. 21

Art. 5b22 Wissenschaftliche Begleitung

Bei Projekten oder Programmen, deren Wirkung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 nicht ausreichend genau quantifiziert werden kann, führt die gesuchstellende Person auf eigene Kosten projektbegleitende Massnahmen nach wissenschaftlichen Grundsätzen (wissenschaftliche Begleitung) durch.

Die gesuchstellende Person reicht dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein Konzept für die wissenschaftliche Begleitung ein. Das Konzept enthält insbesondere Angaben über:

  1. das Ziel und die Fragestellung;
  2. den aktuellen Stand des Wissens, inklusive die statistischen Daten, die zur Bestimmung der Ungenauigkeit der Messbarkeit benutzt wurden;
  3. das Vorgehen und die Auswertung;
  4. die Fachkenntnisse der an der wissenschaftlichen Begleitung beteiligten Personen;
  5. die Unabhängigkeit sowie mögliche Interessenkonflikte der an der wissenschaftlichen Begleitung beteiligten Personen.

Die wissenschaftlichen Begleitung wird beendet, wenn die Wirkung des Projekts oder Programmes ausreichend genau quantifiziert worden ist. Das BAFU entscheidet über die Beendigung der wissenschaftlichen Begleitung. 23

Die Resultate der wissenschaftlichen Begleitung sind unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses zu publizieren.

Art. 624 Validierung von Projekten und Programmen

Wer für ein Projekt oder ein Programm Bescheinigungen beantragen möchte, muss dieses durch eine vom BAFU zugelassene Validierungsstelle auf eigene Kosten validieren lassen.

Der Validierungsstelle ist eine Beschreibung des Projekts oder des Programms einzureichen. Diese muss insbesondere Angaben enthalten über:

  1. die Massnahmen zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung;
  2. die eingesetzten Technologien;
  3. die Abgrenzung von anderen klima- und energiepolitischen Instrumenten;
  4. die hypothetische Entwicklung der Treibhausgasemissionen, wenn die Massnahmen des Projekts beziehungsweise des Programmes zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung nicht umgesetzt würden (Referenzentwicklung);
  5. den Umfang der erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen und die zugrundeliegende Berechnungsmethode;
  6. die Organisation des Projekts beziehungsweise des Programmes;
  7. die voraussichtlichen Investitions- und Betriebskosten und die voraussichtlichen Erträge;
  8. die Finanzierung;
  9. das Monitoringkonzept, das den Beginn des Monitorings festlegt und die Methode zum Nachweis der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen umschreibt;
  10. die Dauer des Projekts beziehungsweise des Programms;
  11. bei Programmen zusätzlich: den Zweck, die Kriterien für die Aufnahme der Projekte ins Programm, die Verwaltung der Projekte sowie, pro festgelegte Technologie, ein Beispiel für ein Projekt;
  12. bei Projekten oder Programmen mit einer wissenschaftlichen Begleitung zusätzlich, im Monitoringkonzept nach Buchstabe i: ein Konzept nach Artikel 5b;
  13. bei Projekten oder Programmen zur Erhöhung der Senkenleistung zusätzlich, im Monitoringkonzept nach Buchstabe i: die Vorgehensweise für den Nachweis, dass die Permanenz nach Artikel 5 Absatz 2 sichergestellt ist;
  14. bei Projekten oder Programmen im Ausland zusätzlich:1.den erwarteten Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort anhand von Indikatoren, die Beiträge zu den nachhaltigen Entwicklungszielen der Vereinten Nationen aufzeigen und die objektiv überprüft werden können,2.ein Konzept zur finanziellen Nachhaltigkeit, welches den langfristigen Betrieb und Unterhalt der Technologie nach dem Ende der Kreditierungsperiode aufzeigt, und3.25die Ergebnisse der Konsultation der betroffenen Interessensgruppen sowie über die Möglichkeit, Rückmeldungen zur Umsetzung des Projekts oder Programms zu geben.

Bei Projekten und Programmen im Inland im Zusammenhang mit einem Wärmeverbund und bei Deponiegasprojekten und -programmen erfolgt die Beschreibung der in Absatz 2 Buchstabe d, e und i verlangten Angaben nach den Anforderungen der Anhänge 3 a beziehungsweise 3 b .

Die gesuchstellende Person kann eine Projektskizze durch das BAFU vorprüfen lassen. Hat das BAFU eine Vorprüfung der Projektskizze durchgeführt, so sind der Validierungsstelle zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 die Projektskizze und die Resultate der Vorprüfung einzureichen.

Die Validierungsstelle prüft die Angaben nach Absatz 2 sowie, ob das Projekt den Anforderungen nach Artikel 5 beziehungsweise ob das Programm den Anforderungen nach den Artikeln 5 und 5 a entspricht. Sie führt soweit notwendig Besichtigungen durch. Diese sind der gesuchstellenden Person und dem BAFU rechtzeitig anzukündigen. 26

Die Validierungsstelle fasst die Ergebnisse der Prüfung in einem Validierungsbericht zusammen.

Das BAFU legt die Form der Beschreibung des Projekts oder Programmes und des Validierungsberichts fest.

Art. 727 Gesuch um die Beurteilung der Eignung eines Projekts oder Programms für das Ausstellen von Bescheinigungen

Wer für ein Projekt oder ein Programm Bescheinigungen beantragen möchte, muss dem BAFU über die Validierungsstelle ein Gesuch um die Beurteilung der Eignung für die Ausstellung von Bescheinigungen einreichen. Das Gesuch umfasst die Projekt- oder Programmbeschreibung und den Validierungsbericht. 28

Bei Projekten oder Programmen im Ausland umfasst das Gesuch zusätzlich den Entscheid über die Eignung des Projektes oder Programmes durch den Partnerstaat.

Das BAFU kann von der gesuchstellenden Person zusätzliche Informationen verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.

Art. 829 Entscheid über die Eignung eines Projekts oder Programms für das Ausstellen von Bescheinigungen

Das BAFU entscheidet gestützt auf das Gesuch und gegebenenfalls auf die zusätzlichen Informationen nach Artikel 7 Absatz 3, ob das Projekt beziehungsweise das Programm für die Ausstellung von Bescheinigungen geeignet ist.

Falls bei Projekten oder Programmen im Ausland der Partnerstaat in der Bewilligung des Projektes oder des Programmes eine Beschränkung zur zugelassenen Nutzung der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen festlegt, wird diese Beschränkung im Entscheid berücksichtigt.

Der Entscheid gilt ab dem Beginn der Umsetzung des Projektes beziehungsweise des Programmes bis spätestens am 31. Dezember 2030 (Kreditierungsperiode).

Art. 8a30 Anmerkung im Grundbuch

Die Nutzungsbeschränkung als biologischer oder geologischer Speicher von Kohlenstoff ist auf Anmeldung des BAFU im Grundbuch anzumerken. Dies gilt nicht für die Speicherung von Kohlenstoff in Baustoffen.

Das BAFU meldet die Löschung der Anmerkung im Grundbuch an, wenn:

  1. das Projekt oder Programm beendet ist, frühestens jedoch 30 Jahre nach Wirkungsbeginn; oder
  2. der gespeicherte Kohlenstoff vor diesem Zeitpunkt auf dem betroffenen Grundstück freigesetzt wird.

Die Eigentümerin oder der Eigentümer des betroffenen Grundstücks trägt die Kosten für den Eintrag, die Änderung und die Löschung der Anmerkung.

Die Kantone informieren das BAFU unverzüglich, sobald das betroffene Grundstück anderweitig genutzt wird.

Art. 8b31 Verlängerung der Kreditierungsperiode

Die Kreditierungsperiode für Projekte oder Programme im Inland, die vor dem 1. Januar 2022 als geeignet befunden wurden, wird bis maximal zum 31. Dezember 2030 verlängert, wenn die gesuchstellende Person:

  1. das Projekt oder das Programm erneut validieren lässt; und
  2. dem BAFU spätestens sechs Monate vor Ablauf der Kreditierungsperiode ein Gesuch um Verlängerung einreicht.

Das BAFU genehmigt die Verlängerung, wenn die massgebenden Anforderungen nach den Artikeln 5 und 5 a weiterhin erfüllt sind.

Art. 932 Monitoringbericht und Verifizierung des Monitoringberichts

Die gesuchstellende Person erhebt die Daten, die gemäss dem Monitoringkonzept für den Nachweis der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen und ihrer Permanenz erforderlich sind, und hält diese in einem Monitoringbericht fest.

Sie lässt den Monitoringbericht auf eigene Kosten von einer vom BAFU zugelassenen Verifizierungsstelle verifizieren. Die Verifizierung darf nicht von der Stelle durchgeführt werden, die das Projekt oder das Programm zuletzt validiert hat.

Die Verifizierungsstelle prüft, ob die ausgewiesenen Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen. Bei Programmen prüft sie zusätzlich, ob die Projekte die Aufnahmekriterien nach Artikel 5 a Absatz 1 Buchstabe c erfüllen. Sie kann die Prüfung auf einzelne repräsentative Projekte des Programmes beschränken.

Sie führt soweit notwendig Besichtigungen durch. Diese sind der gesuchstellenden Person und dem BAFU rechtzeitig anzukündigen. 33

Die Verifizierungsstelle hält die Ergebnisse der Verifizierung in einem Verifizierungsbericht fest.

Der Monitoringbericht, die zugrundeliegenden Messdaten und der dazugehörige Verifizierungsbericht umfassen einen Zeitraum von höchstens vier Jahren. Die Verifizierungsstelle muss sie spätestens ein Jahr nach dem Ende des Zeitraums dem BAFU einreichen. Die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen sind pro Kalenderjahr auszuweisen. 34

Für Projekte oder Programme mit einer wissenschaftlichen Begleitung sind dem BAFU die Monitoringberichte, die dazugehörigen Verifizierungsberichte sowie die Resultate der wissenschaftlichen Begleitung jährlich einzureichen. Die Quantifizierung der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen ist jährlich neu auszuwerten.

Für Projekte und Programme, die in Bezug zu einer Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 des CO 2 -Gesetzes stehen, sind dem BAFU die Monitoringberichte und die Verifizierungsberichte jährlich bis am 31. August des Folgejahres einzureichen. Die Anzahl der beantragten Bescheinigungen, die Anlagen eines Betreibers mit Verminderungsverpflichtung betreffen, ist dem Betreiber, der diese Verminderungsverpflichtung eingegangen ist, und dem BAFU umgehend zu melden. 35

Für Projekte oder Programme, die Kohlenstoff speichern, sind dem BAFU unabhängig von ihrer Laufzeit für das Jahr 2030 ein Monitoring- und ein Verifizierungsbericht einzureichen.

Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Monitoring- und des Verifizierungsberichts.

Art. 1036 Ausstellung der Bescheinigungen

Das BAFU prüft den Monitoringbericht und den dazugehörigen Verifizierungsbericht. Soweit es für die Ausstellung von Bescheinigungen notwendig ist, führt das BAFU bei der gesuchstellenden Person weitere Abklärungen durch.

Es prüft für die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen zusätzlich die Anerkennung der Übertragung der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen durch den Partnerstaat. Soweit es für die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen erforderlich ist, führt das BAFU beim Partnerstaat weitere Abklärungen durch.

Es entscheidet gestützt auf die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 über die Ausstellung von Bescheinigungen.

Bei Projekten und Programmen werden Bescheinigungen im Umfang der Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistungen ausgestellt, die bis zum Ende der Kreditierungsperiode nachweislich erzielt wurden.

Für noch nicht umgesetzte Projekte in Programmen werden keine Bescheinigungen ausgestellt, wenn eine Änderung massgebender gesetzlicher Bestimmungen dazu führt, dass die im Programm geplanten Massnahmen zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung umgesetzt werden müssen.

Die Bescheinigungen werden im Umfang der gesamten jährlich ausgewiesenen Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistung ausgestellt.

Von den ausgestellten internationalen Bescheinigungen werden zwei Prozent stillgelegt und nicht an die Erreichung der Reduktionsziele angerechnet. Stilllegungen des Partnerstaats werden dabei berücksichtigt. 37

Die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen, die auf nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes zurückzuführen sind, werden der gesuchstellenden Person nur bescheinigt, wenn diese nachweist, dass das zuständige Gemeinwesen die Emissionsverminderungen nicht anderweitig geltend macht. Nicht bescheinigt werden Emissionsverminderungen, die auf die Ausrichtung von Mitteln gestützt auf Artikel 19 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 38 (EnG) zurückzuführen sind.

Der ökologische Mehrwert von Emissionsverminderungen oder der Erhöhung der Senkenleistung ist mit der Ausstellung der Bescheinigung abgegolten. Ist der ökologische Mehrwert bereits vergütet worden, so werden keine Bescheinigungen ausgestellt.

Art. 1139 Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms

Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms, die nach dem Entscheid über die Eignung oder die Verlängerung der Kreditierungsperiode erfolgen, müssen dem BAFU mit dem nächsten Monitoringbericht gemeldet werden. 40

Eine Änderung eines Projekts oder Programms ist insbesondere dann wesentlich, wenn:

  1. die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen um mehr als 20 Prozent von den in der Projekt- oder Programmbeschreibung angegebenen erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistungen abweichen;
  2. die Investitionskosten, die Betriebskosten oder die Einnahmen um mehr als 20 Prozent von den in der Projekt- oder Programmbeschreibung angegebenen Werten abweichen;
  3. ein Technologiewechsel stattfindet; oder
  4. die Systemgrenze eines Projekts oder Programmes geändert wird.

Soweit notwendig ordnet das BAFU eine erneute Validierung an. Die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen, die nach einer wesentlichen Änderung erzielt werden, werden erst nach dem erneuten Entscheid über die Eignung nach Artikel 8 bescheinigt.

Bei Projekten und Programmen im Ausland ist zusätzlich ein erneuter Entscheid des Partnerstaats über die Eignung erforderlich.

Das BAFU genehmigt die wesentliche Änderung, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 5 und 5 a weiterhin erfüllt sind.

Nach einer erneuten Validierung dauert die Kreditierungsperiode ab dem Zeitpunkt des Eintritts der wesentlichen Änderung bis spätestens zum 31. Dezember 2030.

Art. 11a41 Validierungs- und Verifizierungsstellen

Das BAFU lässt eine Validierungs- und Verifizierungsstelle auf Gesuch hin zu, wenn sie:

  1. über nachweisbare fachliche Kompetenzen im Zusammenhang mit der Validierung oder Verifizierung von Kompensationsprojekten verfügt;
  2. über Prozesse zur Qualitätssicherung verfügt; und
  3. ihre Aufgaben unabhängig wahrnimmt.

Erfüllt eine Validierungs- oder Verifizierungsstelle die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr, so ordnet das BAFU Massnahmen an. Werden diese nicht genügend umgesetzt, so kann es die Zulassung entziehen.

Art. 11b42 Internationale Bescheinigungen nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris

Wer internationale Bescheinigungen nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 43 in der Schweiz anrechnen lassen möchte, benötigt ein Genehmigungsschreiben des BAFU. Das BAFU legt die Form des Antrags fest.

Das BAFU stellt das Genehmigungsschreiben aus, wenn:

  1. Anhang 2a die Ausstellung internationaler Bescheinigungen für das Projekt oder Programm nicht ausschliesst; und
  2. das Projekt oder Programm nach dem 1. Januar 2021 registriert und gemäss dem Mechanismus nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris anerkannt wurde.

5a. Abschnitt Bescheinigungen für Betreiber von Anlagen44

Art. 1246 Bescheinigungen für Betreiber mit Verminderungsverpflichtung45

Betreibern mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 66 Absatz 1, für die ein Emissionsziel nach Artikel 67 gilt und die keine Projekte oder Programme nach Artikel 5 oder 5a durchführen, die vom Emissionsziel erfasste Emissionsverminderungen bewirken, werden auf Gesuch hin Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland in den Jahren 2013–2021 ausgestellt, wenn:47

  1. der Betreiber glaubhaft darlegt, dass das Emissionsziel ohne Anrechnung von Emissionsminderungszertifikaten erreicht wird;
  2. 48 die Treibhausgasemissionen der Anlagen im betreffenden Jahr den Reduktionspfad nach Artikel 67 um den folgenden Prozentsatz unterschritten haben:1.in den Jahren 2013–2020: um mehr als 5 Prozent,2.im Jahr 2021: um mehr als 10 Prozent; und
  3. für emissionsvermindernde Massnahmen weder nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes noch Mittel aus dem Zuschlag nach Artikel 35 EnG49 für Geothermie, Biomasse oder Abfälle aus Biomasse ausgerichtet wurden; davon ausgenommen sind Betreiber, die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. Oktober 201450 für den Erhalt solcher Mittel angemeldet waren.51

Das Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen ist dem BAFU bis am 31. Dezember 2023 einzureichen. 52

Die Bescheinigungen werden für Emissionsverminderungen im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich dem massgebenden Prozentsatz nach Absatz 1 Buchstabe b und den Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr, letztmals 2021, ausgestellt. 53

54

Art. 12a56 Bescheinigungen für Betreiber von Anlagen mit Zielvereinbarung über die Entwicklung des Energieverbrauchs55

Betreibern von Anlagen, die mit dem Bund Ziele über die Entwicklung des Energieverbrauchs vereinbart haben und die sich zusätzlich zur Verminderung der CO2-Emissionen verpflichten (Zielvereinbarung mit Emissionsziel), ohne dafür von der CO2-Abgabe befreit zu werden, werden auf Gesuch hin Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland in den Jahren 2013–2021 ausgestellt, wenn:57

  1. die Zielvereinbarung mit Emissionsziel den Anforderungen nach Artikel 67 Absätze 1–3 entspricht und auf Kosten des Betreibers von einer vom BAFU zugelassenen Stelle validiert und vom BAFU als geeignet beurteilt worden ist;
  2. der Betreiber jährlich bis zum 31. Mai einen Monitoringbericht nach Artikel 72 einreicht;
  3. 58 die CO2-Emissionen der Anlagen während der vergangenen drei Jahre den in der Zielvereinbarung mit Emissionsziel vereinbarten Reduktionspfad um den folgenden Prozentsatz unterschritten haben:1.in den Jahren 2013–2020: in jedem Jahr um mehr als 5 Prozent,2.im Jahr 2021: um mehr als 10 Prozent; und
  4. dem Betreiber für emissionsvermindernde Massnahmen weder nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes noch Mittel aus dem Zuschlag nach Artikel 35 Absatz 1 EnG59 für Geothermie, Biomasse oder Abfälle aus Biomasse ausgerichtet wurden; davon ausgenommen sind Betreiber, die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. Oktober 201460 für den Erhalt solcher Mittel angemeldet waren.61

Das Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen ist dem BAFU bis am 31. Dezember 2023 einzureichen. 62

Die validierte Zielvereinbarung mit Emissionsziel ist dem BAFU bis zum 31. Mai des Jahres, ab dem Bescheinigungen beantragt werden, einzureichen.

Wesentliche und dauerhafte Änderungen nach den Artikeln 73 sowie Änderungen nach Artikel 78 müssen dem BAFU gemeldet werden. Das BAFU ordnet soweit notwendig eine erneute Validierung an.

Die Bescheinigungen werden für Emissionsverminderungen im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich dem massgebenden Prozentsatz nach Absatz 1 Buchstabe c und den Treibhausgasemissionen im betreffenden Jahr, letztmals 2021, ausgestellt. 63

5b. Abschnitt Verwaltung von Bescheinigungen und Datenschutz64

Art. 1365 Verwaltung der Bescheinigungen und der Daten

Wer die Ausstellung von Bescheinigungen beantragt, muss dem BAFU gleichzeitig das Konto angeben, auf das die Bescheinigungen ausgestellt werden sollen. Die Bescheinigungen werden im Emissionshandelsregister ausgestellt und nach den Artikeln 57–65 verwaltet. 66

Die folgenden Daten und Dokumente werden in einer vom BAFU geführten Datenbank verwaltet:

  1. Vornamen, Namen und Kontaktangaben der gesuchstellenden Person67, der Validierungsstelle und der Verifizierungsstelle;
  2. die Anzahl ausgestellter Bescheinigungen;
  3. die Kerndaten des Projekts beziehungsweise des Programms; und
  4. 68 die Projekt- und Programmbeschreibung, die Validierungs-, die Monitoring- und die Verifizierungsberichte sowie die dazugehörigen Daten.

Dem Inhaber einer Bescheinigung wird auf Anfrage Einsicht in die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und b gewährt, die im Zusammenhang mit seiner Bescheinigung stehen. Einsicht in die Daten und Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben c und d kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gewährt werden.

Art. 1469 Veröffentlichung von Informationen

Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:

  1. 70 Beschreibungen der Projekte und Programme zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung;
  2. 71 die Validierungsberichte nach Artikel 6 Absatz 6;
  3. die Monitoringberichte nach Artikel 9 Absatz 1;
  4. die Verifizierungsberichte nach Artikel 9 Absatz 4;
  5. 72 die Entscheide nach den Artikeln 8 Absatz 1 und 10 Absatz 373.

Vor der Veröffentlichung stellt das BAFU der gesuchstellenden Person die Unterlagen nach Absatz 1 zu. Es fordert die gesuchstellende Person auf, die Informationen zu bezeichnen, die aus ihrer Sicht dem Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis unterliegen. 74

5c. Abschnitt Angabe der Emissionen in den Flugangeboten

Art. 14a

Wer Flugreisen im Linienverkehr oder im planmässigen Gelegenheitsverkehr anbietet, die mit Verkaufsinseraten in Druckerzeugnissen oder in visuell-elektronischen Medien beworben werden, muss ab dem 1. Januar 2027 im Inserat gut sicht- und lesbar und in Zahlen die durch die Flugreise bis zum Zielflugplatz voraussichtlich verursachten Emissionen in CO 2 -Äquivalenten angeben. Die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen den Anbietern solcher Flugreisen die entsprechenden Angaben zur Verfügung stellen. 75

Die Pflicht gilt für Angebote für Flugreisen:

  1. ab einem Flugplatz in der Schweiz;
  2. ab dem Flughafen Basel-Mulhouse, wenn die Flugreise nach schweizerischen Verkehrsrechten erfolgt.

Die Berechnung der voraussichtlich verursachten Emissionen erfolgt nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Dem BAFU ist auf Verlangen die eingesetzte Berechnungsmethode vorzulegen.

Weitere klimawirksame Emissionen, die durch den Betrieb von Luftfahrzeugen in der oberen Troposphäre und in der unteren Stratosphäre verursacht werden, sowie deren Effekte sind zu berücksichtigen.

Wer einen Emissionsrechner oder ein Umweltkennzeichnungssystem verwendet, bei welchem die weiteren klimawirksamen Emissionen und deren Effekte nicht berücksichtigt werden, muss dies auf den Verkaufsinseraten ausweisen.

6. Abschnitt Koordination der Anpassungsmassnahmen

Art. 15

Das BAFU koordiniert die Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 1 des CO 2 -Gesetzes.

Es berücksichtigt dabei die Massnahmen der Kantone.

Die Kantone informieren das BAFU regelmässig über ihre Massnahmen.

2. Kapitel Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden

Art. 16 Berichterstattung76

Die Kantone erstatten dem BAFU regelmässig Bericht über ihre technischen Massnahmen zur Verminderung der CO 2 -Emissionen von Gebäuden.

Der Bericht muss Angaben enthalten über:

  1. die getroffenen und die geplanten CO2-wirksamen Massnahmen und deren Wirkung; und
  2. die Entwicklung der CO2-Emissionen der Gebäude auf dem Kantonsgebiet.

Die Kantone stellen dem BAFU auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung.

Art. 16a77 Angaben zu den Wärmeerzeugungsanlagen

Die wesentlichen Angaben nach Artikel 9 Absatz 3 des CO2-Gesetzes zu Wärmeerzeugungsanlagen für Heizung und Warmwasser bei Neubauten und bei deren Ersatz in Altbauten sind:

  1. Energieträger der Wärmeerzeugungsanlage;
  2. Nennleistung der Wärmeerzeugungsanlage oder des Fernwärmeanschlusses;
  3. Heizwärmebedarf (Qh);
  4. Jahr, in dem die Wärmeerzeugungsanlage in Betrieb genommen wurde;
  5. Datum des Eintrags in das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister;
  6. bei Bezug von Fernwärme: eidgenössischer Gebäudeidentifikator (EGID) für das Gebäude, in dem sich das Hauptwärmeerzeugungssystem oder der Wärmelieferant befindet.

3. Kapitel Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen78

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1779

Art. 17a80 Personenwagen

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Personenwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 1995 81 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).

Sie gelten nicht für:

  1. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/85882;
  2. Militärfahrzeuge nach Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung vom 11. Februar 200483 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV), die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden.84

Art. 17b85 Lieferwagen

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für folgende Lieferwagen:

  1. Lieferwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e VTS86 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,50 t;
  2. Fahrzeuge mit einem emissionsfreien Antrieb und einem Gesamtgewicht von über 3,50 t bis zu 4,25 t, die abgesehen vom Gewicht der Definition des Lieferwagens entsprechen und bei denen das 3,50 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht des emissionsfreien Antriebs verursacht wird.

Sie gelten nicht für:

  1. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/85887;
  2. Militärfahrzeuge nach Artikel 4 Buchstabe a VMSV88, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden.

Art. 17c89 Leichter Sattelschlepper

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Sattelschlepper nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i VTS mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,50 t.

Sie gelten nicht für:

  1. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang I Teil A Ziffer 5 der Verordnung (EU) 2018/85890;
  2. Militärfahrzeuge nach Artikel 4 Buchstabe a VMSV91, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden.92

Art. 17cbis93 Schweres Fahrzeug

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für folgende schwere Fahrzeuge:

  1. Lastwagen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe f VTS94:1.95mit einer Achskonfiguration von 4 x 2 und einem Garantiegewicht von mehr als 16 t, oder2.mit einer Achskonfiguration von 6 × 2;
  2. Sattelschlepper nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i VTS:1.96mit einer Achskonfiguration von 4 x 2 und einem Garantiegewicht von mehr als 16 t, oder2.mit einer Achskonfiguration von 6 × 2.

Handelt es sich um ein Fahrzeug mit Mehrstufen-Typengenehmigung nach Artikel 3 Ziffer 8 der Verordnung (EU) 2018/858 97 , so ist der Zustand als Basisfahrzeug massgebend.

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für:

  1. Kehrichtabfuhrfahrzeuge;
  2. Ausnahmefahrzeuge nach Artikel 25 VTS;
  3. Militärfahrzeuge nach Artikel 4 Buchstabe a VMSV98, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden;
  4. Fahrzeuge, die vor dem Juli 2019 verzollt worden sind.

Art. 17d99 Erstmaliges Inverkehrsetzen

Als erstmals in der Schweiz in Verkehr gesetzt gelten Fahrzeuge, die erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden und bei denen die in der erstmaligen Zulassung festgelegte Verwendung der tatsächlichen Verwendung durch die Endabnehmerin oder den Endabnehmer entspricht.

Das Inverkehrsetzen in einem Zollausschlussgebiet nach Artikel 3 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 100 (ZG) sowie in Liechtenstein gilt als Inverkehrsetzen in der Schweiz. Das Inverkehrsetzen in einem Zollanschlussgebiet nach Artikel 3 Absatz 2 ZG, mit Ausnahme von Liechtenstein, gilt als Inverkehrsetzen im Ausland.

Nicht als erstmals in Verkehr gesetzt gelten eingeführte Fahrzeuge, die:

  1. vor mehr als zwölf Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind; oder
  2. vor mehr als sechs Monaten und vor höchstens 12 Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind und zu folgendem Zeitpunkt eine Fahrleistung von 5000 km oder mehr aufweisen:1.zum Zeitpunkt der Zollanmeldung,2.zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr, wenn die Fahrleistung zum Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht erfasst ist.101

102

Art. 17e103 Referenzjahr

Als Referenzjahr gilt das Kalenderjahr, für das die Erreichung der individuellen Zielvorgabe überprüft wird.

2. Abschnitt Importeure und Hersteller

Art. 17g105 Importeur

Als Importeur nach Artikel 11 Absatz 1 des CO 2 -Gesetzes gilt, wer ein Fahrzeug beim Bundesamt für Energie (BFE) gemäss Artikel 23 Absatz 4 bescheinigen lässt oder wer dem BFE die Daten nach 23 a Absatz 1 Buchstabe b bekanntgibt.

Wird das Fahrzeug nicht bescheinigt, so gilt als Importeur, wer im Informationssystem Verkehrszulassung nach Artikel 89 a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 106 als solcher erfasst ist.

Wird das Fahrzeug nicht bescheinigt und ist im Informationssystem Verkehrszulassung nicht ersichtlich, wer der Importeur ist, so gilt als Importeur, wer in der Zollanmeldung als solcher bezeichnet ist.

Art. 18107 Grossimporteur

Ein Importeur gilt in einem Referenzjahr für die jeweiligen Fahrzeuge als Grossimporteur, wenn die betreffende Neuwagenflotte am 31. Dezember des Referenzjahres mindestens die folgende Anzahl Fahrzeuge umfasst:

  1. 50 Personenwagen;
  2. sechs Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper; oder
  3. 108 zwei schwere Fahrzeuge.

Bestand eine Neuwagenflotte eines Importeurs im Vorjahr aus der Anzahl Fahrzeuge nach Absatz 1 oder mehr, so wird der Importeur für die betreffenden Fahrzeuge im Referenzjahr provisorisch wie ein Grossimporteur behandelt.

Bestand eine Neuwagenflotte eines Importeurs im Vorjahr aus weniger Fahrzeugen als jenen nach Absatz 1, so kann der Importeur beim BFE beantragen, dass er im Referenzjahr ab dem Datum der Gutheissung des Gesuchs für die betreffenden Fahrzeuge provisorisch wie ein Grossimporteur behandelt wird. 109

Stellt sich am 31. Dezember des Referenzjahres heraus, dass die Neuwagenflotte nach Absatz 2 oder 3 aus weniger Fahrzeugen als jenen nach Absatz 1 besteht, so gilt der Importeur für die betreffenden Fahrzeuge im Referenzjahr als Kleinimporteur.

Art. 20111 Kleinimporteur

Ein Importeur gilt in einem Referenzjahr für die jeweiligen Fahrzeuge als Kleinimporteur, wenn die betreffende Neuwagenflotte am 31. Dezember des Referenzjahres weniger Fahrzeuge umfasst als gemäss Artikel 18 Absatz 1.

Art. 21 Hersteller

Abhängig von der Anzahl der im Jahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge eines Herstellers sind für diesen im Referenzjahr entweder die für Grossimporteure oder die für Kleinimporteure geltenden Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss anwendbar.

Art. 22 Emissionsgemeinschaft

Importeure und Hersteller, die sich zu einer Emissionsgemeinschaft zusammenschliessen wollen, müssen dem BFE bis zum 31. Dezember des Jahres vor dem Referenzjahr einen entsprechenden Antrag für die Dauer von ein bis fünf Jahren stellen. 112

Die Emissionsgemeinschaft hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.

Art. 22a113 Vereinbarung zur Übernahme von Fahrzeugen

Ein Importeur kann mit einem Grossimporteur vereinbaren, dass dieser Fahrzeuge von ihm übernimmt und damit in Bezug auf diese Fahrzeuge in sämtliche Pflichten nach diesem Kapitel eintritt.

Er oder der Grossimporteur muss dies dem BFE vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen der betreffenden Fahrzeuge melden. 114

Fahrzeuge können nur einmal abgetreten werden. Ein Widerruf einer Abtretung ist nicht möglich. 115

3. Abschnitt Bemessungsgrundlagen

Art. 23117 Pflichten der Importeure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern116

Importeure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern müssen dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen eines Fahrzeugs die Daten bekanntgeben, die für dessen Zuweisung zum Importeur und für die Berechnung einer allfälligen Sanktion erforderlich sind. 118

Geben Grossimporteure dem BFE für die folgenden Fahrzeuge bis zum 31. Januar des auf das Referenzjahr folgenden Jahres die Daten bekannt, die auf der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 36 oder 37 der Verordnung (EU) 2018/858119 (Certificate of Conformity, COC) basieren, so berücksichtigt das BFE für die Berechnung einer allfälligen Sanktion diese Daten statt der Daten nach Absatz 1:

  1. Fahrzeuge mit einer Typengenehmigung oder einem Datenblatt nach den Artikeln 3 und 3a der Verordnung vom 19. Juni 1995120 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV);
  2. Lieferwagen und leichte Sattelschlepper mit einer Mehrstufen-Typengenehmigung nach Artikel 3 Ziffer 8 der Verordnung (EU) 2018/858.

Das BFE kann zur Kontrolle der nach Absatz 2 bekanntgegebenen Daten verlangen, dass der Grossimporteur ein Duplikat oder eine Kopie des COC nachreicht.

Kleinimporteure müssen ein Fahrzeug vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen beim BFE bescheinigen lassen.

Art. 23a121 Pflichten der Importeure von schweren Fahrzeugen

Importeure von schweren Fahrzeugen müssen der folgenden Behörde vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen eines Fahrzeugs die Daten bekanntgeben, die für die Zuweisung des Fahrzeugs zum Importeur erforderlich sind:

  1. dem ASTRA: wenn für das Fahrzeug eine Typengengenehmigung oder ein Datenblatt nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a oder ein COC in elektronischer Form vorliegt;
  2. dem BFE: wenn für das Fahrzeug keines der Dokumente nach Buchstabe a vorliegt.

Sie müssen dem BFE bis zum 31. März des auf das Referenzjahr folgenden Jahres die Daten bekanntgeben, die für die Berechnung einer allfälligen Sanktion erforderlich sind.

Art. 24122 Quellen der Daten für die Berechnung der Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte

Die für die Berechnung der individuellen Zielvorgabe und für die Berechnung der durchschnittlichen CO 2 -Emissionen der Neuwagenflotte verwendeten Daten müssen einem Dokument entstammen, das vom Fahrzeughersteller, von einer staatlichen Behörde oder von einer in Anhang 2 TGV 123 aufgeführten Prüfstelle oder einer ausländischen Prüfstelle ausgestellt worden ist und dem COC gleichwertig ist.

Art. 25125 Bestimmung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern124

Für die Bestimmung der CO 2 -Emissionen eines Personenwagens, Lieferwagens oder leichten Sattelschleppers werden die Emissionen gemäss dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge gemäss Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 126 (WLTP) verwendet. 127

Für Fahrzeuge, für die keine nach dem WLTP ermittelten Werte vorliegen, werden die CO 2 -Emissionen nach Anhang 4 berechnet.

Können die CO 2 -Emissionen nicht nach Anhang 4 berechnet werden, so werden bei Personenwagen 350 g CO 2 /km und bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern 400 g CO 2 /km angenommen.

Art. 25a128 Bestimmung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs

Für die Bestimmung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs gilt:

  1. die Zuordnung des Fahrzeugs zu einer Fahrzeuguntergruppe nach Massgabe von Anhang I Ziffer 1 der Verordnung (EU) 2019/1242129;
  2. der Emissionswert in Gramm pro Tonnenkilometer, der nach der Vorgabe von Anhang I Ziffer 2.2 der Verordnung (EU) 2019/1242 berechnet wird.

Können die CO2-Emissionen nicht gemäss Absatz 1 bestimmt werden, so werden die folgenden Emissionswerte angenommen:

  1. für Fahrzeuge, die nicht rein elektrisch angetrieben werden: das 1.1-Fache des Ausgangswerts der entsprechenden Fahrzeuguntergruppe nach Anhang 4aZiffer 3.3;
  2. für Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben werden: 0 Gramm pro Tonnenkilometer.

4. Abschnitt Berücksichtigung von Verminderungen der CO2-Emissionen sowie Erleichterungen

Art. 26 Verminderung durch Ökoinnovationen

Werden bei Personenwagen oder bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern die durchschnittlichen CO 2 -Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder die CO 2 -Emissionen eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs durch den Einsatz von Ökoinnovationen vermindert, so wird diese Verminderung bis höchstens 7g CO 2 /km berücksichtigt.

Art. 26b Verminderung durch erneuerbare synthetische Treibstoffe

Die Verminderung der CO 2 -Emissionen, die durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen erzielt und bei den durchschnittlichen CO 2 -Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs berücksichtigt wird, berechnet sich nach Anhang 4 b .

Als erneuerbare synthetische Treibstoffe nach Artikel 11a des CO2-Gesetzes gelten erneuerbare Treibstoffe, die:

  1. unter Verwendung anderer erneuerbarer Energiequellen als Biomasse hergestellt wurden; und
  2. für den Betrieb von Fahrzeugen eingesetzt werden.

Das Gesuch um Berücksichtigung einer Verminderung der CO2-Emissionen ist bis zu folgendem Zeitpunkt beim BFE einzureichen:

  1. Grossimporteure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: bis zum 31. Januar des auf das Referenzjahr folgenden Jahres;
  2. Kleinimporteure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen;
  3. Importeure von schweren Fahrzeugen: bis zum 31. März des auf das Referenzjahr folgenden Jahres.

Art. 26c Erleichterungen bei emissionsarmen und emissionsfreien Fahrzeugen

Überschreitet der nach Anhang 4c Ziffer 1.1.3 berechnete Anteil der emissionsarmen und emissionsfreien Personenwagen oder Lieferwagen und Sattelschlepper an einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs in den Jahren 2025–2027 und 2030 die folgenden Prozentsätze, so wird bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte im betreffenden Referenzjahr eine Verminderung in der Höhe nach Absatz 3 gemacht:

  1. für Personenwagen:1.im Referenzjahr 2025: 23 Prozent,2.im Referenzjahr 2026: 24 Prozent,3.im Referenzjahr 2027: 25 Prozent;
  2. für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper:1.im Referenzjahr 2025: 8 Prozent,2.im Referenzjahr 2026: 9 Prozent,3.im Referenzjahr 2027: 10 Prozent,4.im Referenzjahr 2030: 30 Prozent.

Überschreitet der Anteil der emissionsfreien schweren Fahrzeuge an einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs in den Jahren 2025–2027 und 2030 die folgenden Prozentsätze, so wird bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte im betreffenden Referenzjahr eine Verminderung in der Höhe nach Absatz 3 gemacht:

  1. in den Referenzjahren 2025–2027: 6 Prozent;
  2. im Referenzjahr 2030: 10 Prozent.

Die Verminderung entspricht der Höhe der Überschreitung, höchstens aber:

  1. für Personenwagen:1.im Referenzjahr 2025: 7 Prozent,2.im Referenzjahr 2026: 6 Prozent,3.im Referenzjahr 2027: 5 Prozent;
  2. für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper:1.im Referenzjahr 2025: 7 Prozent,2.im Referenzjahr 2026: 6 Prozent,3.im Referenzjahr 2027: 5 Prozent,4.im Referenzjahr 2030: 5 Prozent;
  3. für schwere Fahrzeuge: 3 Prozent.

5. Abschnitt Berechnung der CO2-Emissionen und der individuellen Zielvorgabe sowie Berechnung und Erhebung der Sanktion131

Art. 27132 Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs

Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs berechnen sich:

  1. Neuwagenflotte aus Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern: nach Anhang 4c Ziffer 1.1;
  2. Neuwagenflotte aus schweren Fahrzeugen: nach Anhang 4c Ziffer 1.2.

Art. 27a133 Berechnung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs

Die CO 2 -Emissionen eines schweren Fahrzeugs berechnen sich nach Anhang 4 c Ziffer 2.

Art. 28134 Individuelle Zielvorgabe

Die individuelle Zielvorgabe für die CO 2 -Emissionen der Neuwagenflotte eines Grossimporteurs oder des einzelnen Fahrzeugs eines Kleinimporteurs berechnet sich nach Anhang 4 a .

Art. 29 Sanktionsbeträge

Das UVEK legt die Beträge nach Artikel 13 Absatz 1 des CO2-Gesetzes jährlich für das folgende Referenzjahr in Anhang 5 fest. Es stützt sich dabei auf die folgenden in der Europäischen Union geltenden Beträge:

  1. für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper: Beträge gemäss Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/631135;
  2. für schwere Fahrzeuge: Beträge gemäss Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/1242136.137

Für die Umrechnung in Schweizerfranken gilt jeweils der Mittelwert der Devisen-Tageskurse im Verkauf der zwölf Monate vor dem 30. Juni des Jahres vor dem Referenzjahr.

Art. 30 Sanktion bei Grossimporteuren138

Überschreiten die durchschnittlichen CO 2 -Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs die individuelle Zielvorgabe, so verfügt das BFE die Sanktion. 139

Emissionen, welche die individuelle Zielvorgabe überschreiten, werden zur Berechnung der Sanktion wie folgt abgerundet:

  1. bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: auf einen Hundertstel Gramm CO2/km;
  2. bei schweren Fahrzeugen: auf einen Hundertstel Gramm CO2/tkm.140

Bezahlt ein Grossimporteur die Sanktion nicht fristgerecht, so schuldet er einen Verzugszins. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) legt den Zinssatz fest. 141

142

Art. 31 Quartalsweise Anzahlungen

Das BFE übermittelt jedem Grossimporteur quartalsweise eine Liste der im laufenden Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge sowie die durchschnittlichen CO 2 -Emissionen und die individuelle Zielvorgabe von dessen Neuwagenflotten.

Es kann Grossimporteuren quartalsweise Anzahlungen in Anrechnung an die allfällige Sanktion im Referenzjahr in Rechnung stellen, insbesondere wenn:

  1. die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte die individuelle Zielvorgabe im Referenzjahr um mehr als 5 g CO2/km überschreitet;
  2. der Grossimporteur Sitz im Ausland hat;
  3. gegen den Grossimporteur Betreibungen hängig sind oder ein Verlustschein vorliegt.143

Die Höhe der Anzahlungen berechnet das BFE aufgrund der Daten nach Absatz 1. Bereits geleistete Anzahlungen werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt.

Übersteigen die geleisteten Anzahlungen die für das ganze Jahr geschuldete Sanktion für die Neuwagenflotte, so erstattet das BFE die Differenz zuzüglich eines Rückerstattungszinses zurück. 144

Art. 32 und 33145

Art. 34 Sicherheiten

Ist ein Grossimporteur mit der Begleichung einer Rechnung in Verzug, so kann das BFE verfügen, dass er bis zur vollständigen Begleichung des geschuldeten Betrags wie ein Kleinimporteur behandelt wird.

Erachtet das BFE die Bezahlung der Sanktion oder von Verzugszinsen als gefährdet, so kann es deren Sicherstellung in Form einer Barhinterlage oder einer Bankgarantie verfügen.

Art. 35147 Sanktion bei Kleinimporteuren146

Überschreiten die CO 2 -Emissionen eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs die individuelle Zielvorgabe, so verfügt das BFE die Sanktion. 148

Bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern ist die Sanktion vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs zu entrichten. 149

Artikel 30 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.

150

6. Abschnitt

7. Abschnitt

Art. 38 und 39153

4. Kapitel Emissionshandelssystem

1. Abschnitt Betreiber von Anlagen154

Art. 40 ZurTeilnahme verpflichtete Betreiber von Anlagen155

Ein Betreiber von Anlagen ist zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn er eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausübt. 156

Ein Betreiber von Anlagen, der eine Tätigkeit nach Anhang 6 neu aufnehmen will, muss dies dem BAFU spätestens drei Monate vor der geplanten Aufnahme der Tätigkeit melden. 157

Die Meldung muss Angaben zu den Tätigkeiten nach Anhang 6 und den Treibhausgasemissionen enthalten. 158

Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung der Meldung benötigt. 159

Art. 41160 Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme

Ein Betreiber von Anlagen nach Artikel 40 Absatz 1 kann jeweils bis zum 1. Juni beantragen, dass er mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen wird, wenn die Treibhausgasemissionen der Anlagen in den vergangenen drei Jahren weniger als 25 000 Tonnen CO 2 eq pro Jahr betrugen.

Ein Betreiber von Anlagen gemäss Artikel 40 Absatz 2, der glaubhaft nachweist, dass die Treibhausgasemissionen der Anlagen dauerhaft weniger als 25 000 Tonnen CO 2 eq pro Jahr betragen werden, kann die Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS mit sofortiger Wirkung beantragen.

Ein Betreiber von mit Gas oder anderen Energieträgern betriebenen Reservekraftwerken, der bei einem Abruf der Reserve nach der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023 161 Strom produziert und ins Netz einspeist, kann keine Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 1 bis beantragen. 162

Der Betreiber von Anlagen nach den Absätzen 1 und 1 bis muss weiterhin ein Monitoringkonzept (Art. 51) und einen Monitoringbericht (Art. 52) einreichen, es sei denn, er hat sich zu einer Verminderung der Treibhausgasemissionen nach Artikel 31 Absatz 1 des CO 2 -Gesetzes verpflichtet.

Steigen die Treibhausgasemissionen der Anlagen während eines Jahres auf mehr als 25 000 Tonnen CO 2 eq, so muss der Betreiber ab Beginn des Folgejahres am EHS teilnehmen. Emissionen von Notstromgruppen und WKK-Anlagen, die ein Reserveabruf nach der Winterreserveverordnung durch die Stromproduktion verursacht, werden dabei nicht berücksichtigt. 163

Art. 42 Teilnahme auf Gesuch

Ein Betreiber von Anlagen kann auf Gesuch am EHS teilnehmen, wenn die Gesamtfeuerungswärmeleistung der Anlagen mindestens 10 Megawatt (MW) beträgt. 164

Ein Betreiber, bei dem absehbar ist, dass er die Teilnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 neu erfüllen wird, muss das Gesuch spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Erfüllung einreichen. 165

166

Das Gesuch muss Angaben enthalten über:

  1. 167
  2. 168 die in den Anlagen installierten Feuerungswärmeleistungen;
  3. 169 die von den Anlagen ausgestossenen Treibhausgase der vergangenen drei Jahre.

Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.

Art. 43 Nicht berücksichtigte Anlagen170

Bei der Festlegung, ob die Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 erfüllt sind, sowie bei der Berechnung der Menge der Emissionsrechte, die der Betreiber von Anlagen dem Bund jährlich abgeben muss, werden Anlagen in Spitälern nicht berücksichtigt. 171

Der Betreiber von Anlagen kann beantragen, dass zudem folgende Anlagen nicht berücksichtigt werden:172

  1. Anlagen, die ausschliesslich für die Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden;
  2. 173 Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstabe c der Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015174 (VVEA) ist.

Für Brennstoffe, die in nicht berücksichtigten Anlagen verwendet werden, wird die CO 2 -Abgabe nicht zurückerstattet. 175

Art. 43a176 Austritt

Ein Betreiber von Anlagen, der die Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 dauerhaft nicht mehr erfüllt, kann bis zum 1. Juni beantragen, dass er mit Wirkung ab Beginn des Folgejahres nicht mehr am EHS teilnimmt.

Art. 44177 Verfügung

Das BAFU entscheidet durch Verfügung über die Teilnahme von Betreibern von Anlagen am EHS und über die Nichtberücksichtigung von Anlagen nach Artikel 43.

Art. 45178 Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte

Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die jährlich für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen im EHS maximal zur Verfügung stehen. Die Berechnung erfolgt nach Anhang 8.

Es behält jährlich einen Anteil der nach Absatz 1 berechneten Menge zurück, um sie folgenden Betreibern von Anlagen zugänglich zu machen:

  1. 179 Betreibern von Anlagen, die nach Artikel 46a Absatz 1 einen Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten haben; und
  2. Betreibern von Anlagen, die bereits am EHS teilnehmen, wenn:1.sie zusätzliche Zuteilungselemente nach Artikel 46a Absatz 2 in Betrieb nehmen, oder2.die Menge der ihnen kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte gestützt auf Artikel 46berhöht wird.

Der Anteil nach Absatz 2 ist die Summe von:

  1. 180 mindestens 5 Prozent der Emissionsrechte nach Absatz 1; und
  2. der Gesamtheit der Emissionsrechte, die nicht mehr kostenlos zugeteilt werden aufgrund:1.der Ausnahme von der Pflicht zur Teilnahme am EHS nach Artikel 41 oder aufgrund von Austritten aus dem EHS nach Artikel 43a,1bis.181einer Kürzung nach Artikel 46 Absatz 1bis,2.von Anpassungen nach Artikel 46b,3.eines fehlerhaften oder unvollständigen Monitoringberichts (Art. 52 Abs. 8).

Reicht der Anteil nach Absatz 2 nicht aus, um die Ansprüche vollständig zu erfüllen, so werden die Emissionsrechte in der folgenden Reihenfolge zugeteilt:

  1. Betreibern nach Artikel 46a, die seit mindestens einem ganzen Kalenderjahr am EHS teilnehmen beziehungsweise deren neue Zuteilungselemente seit mindestens einem ganzen Kalenderjahr in Betrieb sind;
  2. Betreibern nach Artikel 46a, deren Teilnahme am EHS im Vorjahr begonnen hat beziehungsweise deren neue Zuteilungselemente im Vorjahr in Betrieb genommen wurden;
  3. Betreibern von Anlagen nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2;
  4. Betreibern von Anlagen nach Artikel 46a, die im betreffenden Jahr neu am EHS teilnehmen beziehungsweise deren neue Zuteilungselemente im betreffenden Jahr in Betrieb genommen wurden.182

Können die Ansprüche innerhalb einer Gruppe nach Absatz 4 Buchstabe a, b oder d nicht vollständig erfüllt werden, so ist für die Zuteilung der Emissionsrechte an die einzelnen Betreiber der Zeitpunkt der Teilnahme am EHS beziehungsweise der Inbetriebnahme neuer Zuteilungselemente massgebend. Erfolgt die Meldung erst nach der Aufnahme der Tätigkeit beziehungsweise erst nach Inbetriebnahme eines neuen Zuteilungselements, so ist das Datum der Meldung massgebend. 183

Können die Ansprüche innerhalb der Gruppe nach Absatz 4 Buchstabe c nicht vollständig erfüllt werden, so kürzt das BAFU die Menge der den einzelnen Betreibern kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte anteilsmässig. 184

Art. 46185 Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten

Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die einem Betreiber von Anlagen jährlich kostenlos zuzuteilen sind, basierend auf den Benchmarks und Anpassungsfaktoren nach Anhang 9. Es berücksichtigt dabei die Vorschriften der Europäischen Union.

Die berechnete Menge wird um 20 Prozent gekürzt, wenn eine Zielvereinbarung nach Artikel 46 EnG 186 nicht eingehalten wird. Davon ausgenommen sind Betreiber von Anlagen, die über einen Fahrplan nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 30. September 2022 187 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) verfügen und die darin vorgesehenen Massnahmen in den Vorjahren umgesetzt haben. 188

Die anteilsmässige Kürzung nach Artikel 19 Absatz 7 des CO 2 -Gesetzes wird für die Zuteilungszeiträume nach Anhang 9 Ziffer 2.3 im Voraus berechnet. Die Begrenzung der anteilsmässigen Kürzung auf bis zu 5 Prozent wird jährlich vorgenommen. 189

Art. 46a190 Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen, die neu am EHS teilnehmen und für Betreiber von Anlagen mit neuen Zuteilungselementen

Ein Betreiber von Anlagen, der ab dem 2. Januar 2026 neu am EHS teilnimmt, erhält ab dem Zeitpunkt der Teilnahme am EHS Emissionsrechte aus dem Anteil nach Artikel 45 Absatz 2 kostenlos zugeteilt. 191

Nimmt ein Betreiber, der bereits am EHS teilnimmt, eine zusätzliche Einheit in Betrieb, die für die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten massgeblich ist (Zuteilungselement), so werden ihm ab dem Zeitpunkt von deren Inbetriebnahme Emissionsrechte aus dem Anteil nach Artikel 45 Absatz 2 kostenlos zugeteilt.

Die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten richtet sich nach den Artikeln 46 und 46 b .

Art. 46b192 Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte

Die Menge der einem Betreiber von Anlagen jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird angepasst, wenn die Aktivitätsrate eines Zuteilungselements im Umfang nach Anhang 9 Ziffer 5.1.1 geändert wird. Die Anpassung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang 9 Ziffer 5.1.

Wird die Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach dem Wärmebenchmark (Anhang 9 Ziff. 1.2) oder nach dem Brennstoffbenchmark (Anhang 9 Ziff. 1.3) berechnet, so erfolgt eine Anpassung dieser Menge dabei nur, wenn zusätzlich zur Änderung nach Absatz 1 die erwartete Aktivitätsrate eines Zuteilungselements im Umfang nach Anhang 9 Ziffer 5.1 a .1 geändert wird. Die Anpassung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang 9 Ziffer 5.1 a . 193

194

Die Menge der einem Betreiber jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird auch angepasst, wenn ein Parameter nach Anhang 9 Ziffer 5.2.3 im Umfang nach Anhang 9 Ziffer 5.2.1 geändert wird. Die Anpassung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang 9 Ziffer 5.2.

Wird der Betrieb eines Zuteilungselements eingestellt, so werden dem Betreiber ab dem Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme für dieses Zuteilungselement keine Emissionsrechte mehr kostenlos zugeteilt.

195

1a. Abschnitt Betreiber von Luftfahrzeugen

Art. 46d ZurTeilnahme verpflichtete Betreiber von Luftfahrzeugen

Ein Betreiber von Luftfahrzeugen nach Anhang der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 197 (Luftfahrzeugbetreiber) ist zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn er Flüge nach Anhang 13 durchführt.

Ein Luftfahrzeugbetreiber, der zur Teilnahme am EHS verpflichtet ist, meldet sich unverzüglich bei der zuständigen Behörde nach Anhang 14.

Kann der Betreiber nicht festgestellt werden, so gilt der Halter und subsidiär der Eigentümer des Luftfahrzeugs als Luftfahrzeugbetreiber.

Das BAFU kann verlangen, dass ein Luftfahrzeugbetreiber ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet.

Art. 46e198 Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte

Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die jährlich für die Gesamtheit der Luftfahrzeugbetreiber maximal zur Verfügung stehen. Die Berechnung erfolgt nach Anhang 15 Ziffer 1. 199

Ändert sich der räumliche Geltungsbereich des EHS, so kann das BAFU die jährlich maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge und die Menge der Emissionsrechte, die den Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zuzuteilen sind, anpassen. Es berücksichtigt dabei die entsprechenden Regelungen in der EU.

200

Art. 46h203 Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für den Verbrauch erneuerbarer oder emissionsarmer Flugtreibstoffe

Für den Verbrauch erneuerbarer oder emissionsarmer Flugtreibstoffe nach Anhang 15 Ziffer 5.1 bei Flügen, die unter das EHS fallen, stehen für die kostenlose Zuteilung für den Zeitraum 2026–2030 550 000 Emissionsrechte zur Verfügung.

Kommerzielle Luftfahrzeugbetreiber können jährlich bis zum 31. März die kostenlose Zuteilung der Emissionsrechte für Flüge im Vorjahr beantragen.

Das BAFU berechnet die Menge der Emissionsrechte, die einem Luftfahrzeugbetreiber kostenlos zuzuteilen sind, nach Anhang 15 Ziffern 5.2–5.5

Überschreitet die für die kostenlose Zuteilung beantragte Gesamtmenge der Emissionsrechte die zur Verfügung stehende Menge, so kürzt das BAFU die den einzelnen Betreibern zuzuteilende Menge anteilsmässig.

Das BAFU veröffentlicht die Mengen der jährlich den einzelnen Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zugeteilten Emissionsrechte.

2. Abschnitt Versteigerung von Emissionsrechten

Art. 47 Berechtigung zur Teilnahme

Zur Teilnahme an der Versteigerung von Emissionsrechten berechtigt sind Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz und der Europäischen Union sowie die in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), sofern sie über ein Konto nach Artikel 57 verfügen.

Art. 48 Durchführung der Versteigerung

Das BAFU versteigert regelmässig die Emissionsrechte für Anlagen und für Luftfahrzeuge des entsprechenden Jahres, die nicht kostenlos zugeteilt werden. 204

Die Menge der zu versteigernden Emissionsrechte für Anlagen wird um fünfzig Prozent reduziert, wenn die Differenz zwischen dem Angebot an Emissionsrechten für Anlagen und der Nachfrage nach Emissionsrechten für Anlagen (Umlaufmenge) mehr als fünfzig Prozent der im Vorjahr maximal zur Verfügung stehenden Menge an Emissionsrechten für Anlagen nach Artikel 45 Absatz 1 beträgt. Die Berechnung der Umlaufmenge erfolgt nach den Vorgaben von Anhang 8 Ziffer 2. 205

Das BAFU kann die Versteigerung ohne Zuschlagserteilung abbrechen, wenn:

  1. Verdacht auf Wettbewerbsabreden oder auf unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Versteigerungsteilnehmer besteht;
  2. der Zuschlagspreis im Versteigerungszeitraum wesentlich vom massgeblichen Preis auf dem Sekundärmarkt in der Europäischen Union abweicht; oder
  3. sicherheitstechnische Risiken oder andere Gründe die ordnungsgemässe Durchführung der Versteigerung gefährden.

Das BAFU hat jeden Verdacht nach Absatz 2 Buchstabe a den Wettbewerbsbehörden zu melden.

Wird die Versteigerung aus Gründen nach Absatz 2 abgebrochen oder wurde die einer Versteigerung zugeführte Menge an Emissionsrechten nicht vollständig nachgefragt, so werden die verbleibenden Emissionsrechte einer späteren Versteigerung zugeführt.

Die Emissionsrechte, die nicht einer Versteigerung zugeführt werden, werden nach Abschluss der Verpflichtungsperiode gelöscht.

Das BAFU kann private Organisationen mit der Versteigerung beauftragen.

Art. 49 Für die Teilnahme einzureichende Angaben

Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz und der Europäischen Union sowie die übrigen in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR, die an der Versteigerung von Emissionsrechten teilnehmen, müssen dem BAFU vorgängig die folgenden Angaben einreichen:

  1. Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem, höchstens aber vier Auktionsbevollmächtigten;
  2. Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem, höchstens aber vier Gebotsvalidierenden;
  3. Erklärung, dass sie sowie die Auktionsbevollmächtigten und die Gebotsvalidierenden die allgemeinen Versteigerungsbedingungen anerkennen.

Personen nach Absatz 1 können auf die Einreichung eines schweizerischen Strafregisterauszuges verzichten, wenn sie mit einer notariellen Bestätigung nachweisen, dass keine Verurteilungen in Zusammenhang mit den in Artikel 59 a Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Straftatbeständen vorliegen.

In der Europäischen Union zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen müssen zusätzlich zu Absatz 1 einen Nachweis eines Betreiberkontos im Unionsregister erbringen sowie ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.

Die in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR müssen zusätzlich zu Absatz 1 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen und folgende Angaben einreichen:

  1. einen Nachweis über die direkte Zulassung zur Versteigerung in der Europäischen Union;
  2. Informationen zur Kategorisierung gemäss Regulierung der Europäischen Union;
  3. eine Bestätigung, dass die Teilnahme an der Versteigerung ausschliesslich auf eigene Rechnung erfolgt.

Das BAFU kann zusätzliche Angaben verlangen, sofern es diese für die Teilnahme an der Versteigerung benötigt.

Die Identitätsnachweise und Strafregisterauszüge nach Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Angaben nach Absatz 5 müssen beglaubigt werden. Abschriften von ausserhalb der Schweiz ausgestellten Dokumenten müssen überbeglaubigt sein. Das Datum der einzureichenden Dokumente sowie der Beglaubigung oder Überbeglaubigung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.

Die Angaben werden im Emissionshandelsregister erfasst.

Art. 49a Verbindlichkeit der Versteigerungsgebote

Gebote für die Versteigerung von Emissionsrechten erfolgen in Euro und werden nach Zustimmung einer oder eines Gebotsvalidierenden verbindlich.

Die Begleichung der Rechnung für die ersteigerten Emissionsrechte hat in Euro und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR zu erfolgen. Bei Nichtbegleichung der Rechnung kann das BAFU den Teilnehmer von künftigen Versteigerungen ausschliessen.

3. Abschnitt Datenerhebung und Monitoring

Art. 50206 Datenerhebung

Das BAFU oder eine von ihm beauftragte Stelle erhebt die Daten, die erforderlich sind für:

  1. die Berechnung der jährlich für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen im EHS maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte;
  2. die erstmalige Berechnung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte.207

Der Betreiber erhebt die Daten, die für die Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach Artikel 46 b erforderlich sind. 208

Die Betreiber von Anlagen sind zur Mitwirkung verpflichtet. Wird die Mitwirkungspflicht verletzt, so werden keine kostenlosen Emissionsrechte zugeteilt.

Die Luftfahrzeugbetreiber sind für die Erhebung jener Daten zuständig, welche ihre Tätigkeiten nach dieser Verordnung betreffen.

Art. 51209 Monitoringkonzept

Betreiber von Anlagen reichen der zuständigen Behörde nach Anhang 14 spätestens drei Monate nach Ablauf der Meldefrist nach Artikel 40 Absatz 2 oder nach Einreichung des Teilnahmegesuchs nach Artikel 42 ein Monitoringkonzept zur Genehmigung ein. Sie verwenden die dazu vom BAFU zur Verfügung gestellte oder genehmigte Vorlage. 210

Betreiber von Luftfahrzeugen im EHS der Schweiz reichen der zuständigen Behörde nach Anhang 14 spätestens drei Monate nach der Meldung der erstmaligen Teilnahmepflicht nach Artikel 46 d Absatz 2 ein Monitoringkonzept zur Genehmigung ein. Muss das Monitoringkonzept dem BAFU eingereicht werden, so verwenden sie die dazu vom BAFU zur Verfügung gestellte oder genehmigte Vorlage. 211

Das Monitoringkonzept muss den Anforderungen nach Anhang 16 genügen.

Das Monitoringkonzept muss angepasst werden, wenn es den Anforderungen nach Anhang 16 nicht mehr genügt. Das angepasste Monitoringkonzept ist der zuständigen Behörde nach Anhang 14 zur Genehmigung einzureichen. 212

Der CO 2 -Monitoringplan nach der Verordnung vom 2. Juni 2017 213 über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken gilt als Monitoringkonzept.

Art. 52214 Monitoringbericht

Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen müssen der zuständigen Behörde nach Anhang 14 jährlich bis zum 31. März des Folgejahres einen Monitoringbericht einreichen. Muss der Monitoringbericht dem BAFU eingereicht werden, so ist dazu eine vom BAFU zur Verfügung gestellte oder genehmigte Vorlage zu verwenden. 215

Der Monitoringbericht muss die jeweiligen Angaben nach Anhang 17 enthalten. Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für das Monitoring benötigt.

Das BAFU kann jederzeit verlangen, dass eine von ihm zugelassene Stelle den Monitoringbericht von Betreibern von Anlagen verifiziert.

Luftfahrzeugbetreiber müssen ihren Monitoringbericht von einer Verifizierungsstelle nach Anhang 18 verifizieren lassen.

Der Monitoringbericht von Luftfahrzeugbetreibern mit CO 2 -Emissionen, welche die in Artikel 28 a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG 216 genannten Schwellenwerte unterschreiten, gilt als verifiziert, wenn die CO 2 -Emissionen mit dem Instrument für Kleinemittenten nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2010 217 ermittelt und dafür die Daten der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) verwendet wurden. 218

Wird ein Monitoringbericht fehlerhaft, nicht vollständig oder nicht fristgemäss eingereicht, so schätzt die zuständige Behörde nach Anhang 14 die massgebenden Emissionen auf Kosten des Betreibers der Anlagen oder der Luftfahrzeuge. 219

Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit des verifizierten Monitoringberichts, so kann die zuständige Behörde nach Anhang 14 die Emissionen nach pflichtgemässem Ermessen korrigieren.

Werden im Monitoringbericht die erforderlichen Angaben für eine Anpassung nach Artikel 46 b fehlerhaft oder nicht vollständig ausgewiesen, so setzt das BAFU eine angemessene Frist zur Nachbesserung. Wird der Monitoringbericht innerhalb dieser Frist nicht nachgebessert, so werden für die davon betroffenen Zuteilungselemente für das entsprechende Jahr keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt. 220

Art. 53221 Meldepflicht bei Änderungen

EHS-Teilnehmer informieren die zuständige Behörde nach Anhang 14 unverzüglich über:

  1. Änderungen, die sich auf die kostenlose Zuteilung der Emissionsrechte auswirken könnten;
  2. Änderungen der Kontaktangaben.

Luftfahrzeugbetreiber, die keine Flüge mehr nach Anhang 13 durchführen, melden dies der zuständigen Behörde nach Anhang 14 spätestens drei Monate nach Aufgabe der entsprechenden Flugaktivitäten.

Betreiber von Anlagen, die eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausüben und von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen sind, informieren das BAFU unverzüglich:

  1. wenn die jährlichen Treibhausgasemissionen der Anlagen 25 000 Tonnen CO2eq oder mehr betragen;
  2. über Änderungen der Kontaktangaben.222

Art. 54 Aufgaben der Kantone

Die Kantone überprüfen, ob die Betreiber von Anlagen ihren Meldepflichten nach den Artikeln 40 Absatz 2 und 53 Absatz 1 und 3 nachkommen und ob die gemeldeten Informationen vollständig und nachvollziehbar sind. 223

Das BAFU stellt den Kantonen die dafür benötigten Angaben zur Verfügung.

Stellt ein Kanton fest, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, so informiert er das BAFU unverzüglich.

Das BAFU kann die Kantone zur Klärung von Fragen beiziehen, die für den Vollzug der Bestimmungen zum EHS zu beantworten sind. 224

4. Abschnitt Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten225

Art. 55226 Pflicht

Betreiber von Anlagen geben dem BAFU jährlich Emissionsrechte ab. Massgebend sind die relevanten Treibhausgasemissionen der berücksichtigten Anlagen. 227

Nicht als relevante Treibhausgasemission gilt CO2, das:

  1. abgeschieden und in der Schweiz nach den Anforderungen von Anhang 19 dauerhaft geologisch gespeichert oder dauerhaft in mineralischen Karbonaten, die in Bauprodukten verwendet werden, chemisch gebunden wird;
  2. abgeschieden und in einem Vertragsstaat des EWR in einer nach Kapitel 3 der Richtlinie 2009/31/EG228 genehmigten Speicherstätte dauerhaft geologisch gespeichert oderdauerhaft in mineralischen Karbonaten, die in Bauprodukten verwendet werden, chemisch gebunden wird.229

Luftfahrzeugbetreiber geben der zuständigen Behörde nach Anhang 14 jährlich Emissionsrechte ab. Massgebend sind die im Rahmen von Artikel 52 erhobenen CO 2 -Emissionen des Luftfahrzeugbetreibers. 230

Hat ein Luftfahrzeugbetreiber sowohl im EHS der Schweiz als auch im EHS der EU Pflichten zu erfüllen, so rechnet das BAFU bei den Betreibern, die es verwaltet, die abgegebenen Emissionsrechte zuerst an die Erfüllung der Pflicht unter dem EHS der EU an. 231

EHS-Teilnehmer erfüllen die Pflicht jeweils bis zum 30. September für die Treibhausgasemissionen des Vorjahres. 232

Art. 55a233 Härtefall

Das BAFU kann auf Gesuch hin in Fällen, in denen europäische Emissionsrechte im Schweizer EHS gemäss Artikel 4 Absatz 1 des EHS-Abkommens234 nicht anerkannt sind, europäische Emissionsrechte an die Pflicht eines EHS-Teilnehmers nach Artikel 55 anrechnen, wenn dieser nachweist, dass:

  1. er seine Pflicht zur Abgabe nach Artikel 55 ohne die Anrechnung nicht erfüllen kann;
  2. er an der Versteigerung von Emissionsrechten nach Artikel 48 teilgenommen hat und dabei für die benötigte Menge von Emissionsrechten Gebote zu Marktpreisen gemacht hat;
  3. die Beschaffung der fehlenden, vom Bund nach Artikel 45 Absatz 1 oder nach Artikel 46e Absatz 1 ausgegebenen Emissionsrechte ausserhalb von Versteigerungen die Wettbewerbsfähigkeit des EHS-Teilnehmers erheblich beeinträchtigen würde.

Für die Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit berücksichtigt das BAFU insbesondere auch die Einnahmen, die der EHS-Teilnehmer aus dem Verkauf von vom Bund ausgegebenen Emissionsrechten erzielt hat.

Das Gesuch ist dem BAFU spätestens bis zum 31. März des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, für das der Härtefall erstmals geltend gemacht wird. Das BAFU entscheidet jährlich über die Menge der anzurechnenden europäischen Emissionsrechte.

Soweit keine Verknüpfung mit dem europäischen Emissionshandelsregister vorliegt oder absehbar ist, sind die europäischen Emissionsrechte jährlich auf ein Konto der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Emissionshandelsregister der Europäischen Union zu transferieren.

Art. 55b–55d235

Art. 56 Nichteinhaltung der Pflicht

Erfüllt ein EHS-Teilnehmer seine Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten nicht fristgemäss, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 21 des CO 2 -Gesetzes. 236

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das EFD setzt den Zinssatz fest. 237

Gibt der EHS-Teilnehmer die fehlenden Emissionsrechte nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres ab, so werden sie mit den in diesem Jahr kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechten verrechnet. 238

5. Abschnitt Emissionshandelsregister239

Art. 57240 Grundsatz

EHS-Teilnehmer müssen ein Betreiberkonto im Emissionshandelsregister haben; ausgenommen sind Luftfahrzeugbetreiber, die durch eine ausländische Behörde nach Anhang 14 verwaltet werden.

Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen im EHS der Europäischen Union sowie die übrigen in der Europäischen Union zur Versteigerung zugelassenen Unternehmen aus dem EWR, die an der Versteigerung teilnehmen wollen, müssen ein Personenkonto haben.

Importeure und Hersteller fossiler Treibstoffe nach dem 7. Kapitel, die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen im Emissionshandelsregister halten oder mit diesen handeln wollen, müssen ein Betreiberkonto oder ein Personenkonto haben. 241

Alle übrigen Unternehmen und Personen, die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen im Emissionshandelsregister halten oder mit diesen handeln wollen, müssen ein Personenkonto haben.

Wer für ein Projekt oder ein Programm nach Artikel 5, für Emissionsverminderungen nach Artikel 12 oder für Emissionsverminderungen aus einer Zielvereinbarung mit Emissionsziel nach Artikel 12 a Bescheinigungen erhält, kann diese auch direkt auf das Betreiber- oder Personenkonto einer Drittperson ausstellen lassen.

Ein Inhaber oder eine Inhaberin von Personenkonten darf auf seinen oder ihren Personenkonten maximal eine Million Emissionsrechte aufbewahren.

Art. 58242 Kontoeröffnung

Wer nach Artikel 57 die Eröffnung eines Kontos beantragt, muss beim BAFU ein Gesuch einreichen.

Das Gesuch muss enthalten:

  1. für Betreiber von Anlagen oder von Luftfahrzeugen und übrige Unternehmen: einen Auszug aus dem Handelsregister sowie eine Kopie eines Identitätsnachweises der Person, die zur Vertretung berechtigt ist;
  2. für natürliche Personen: einen Identitätsnachweis;
  3. 243 für zuständige Behörden eines Partnerstaates: eine offizielle Bestätigung der Regierung sowie eine Kopie eines Identitätsnachweises der Person, die zur Vertretung berechtigt ist;
  4. Vornamen, Namen, Post- und E-Mail-Adresse und Identitätsnachweis der gesuchstellenden Person;
  5. Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem, höchstens vier Kontobevollmächtigten;
  6. Vornamen, Namen, Postadresse, persönliche E-Mail-Adresse, Mobiltelefonnummer, Identitätsnachweis und Strafregisterauszug von mindestens einer oder einem Transaktionsvalidierenden, höchstens aber vier Transaktionsvalidierenden;
  7. eine Erklärung, wonach die gesuchstellende Person die allgemeinen Bedingungen für das Emissionshandelsregister anerkennt.

Auf die Einreichung eines schweizerischen Strafregisterauszugs kann verzichtet werden, wenn mit einer notariellen Bestätigung nachgewiesen wird, dass keine Verurteilungen in Zusammenhang mit den in Artikel 59 a Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Straftatbeständen vorliegen.

Das BAFU kann zusätzliche Angaben verlangen, sofern es diese für die Kontoeröffnung benötigt.

Unternehmen mit Sitz in einem Staat, in dem kein Handelsregister geführt wird, bestätigen ihre Existenz und die Zeichnungsberechtigung der zur Vertretung berechtigten Person durch einen anderen Nachweis.

Angaben zu Handelsregisterauszügen, Identitätsnachweisen, Strafregisterauszügen sowie Angaben nach den Absätzen 4 und 5 müssen beglaubigt werden. Abschriften von ausserhalb der Schweiz ausgestellten Dokumenten müssen überbeglaubigt sein. Das Datum der einzureichenden Dokumente sowie der Beglaubigung oder Überbeglaubigung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.

Das BAFU eröffnet das beantragte Konto, nachdem es die Angaben und Unterlagen geprüft hat und sobald die gesuchstellende Person die Gebühren entrichtet hat.

Luftfahrzeugbetreiber, für die das BAFU zuständig ist, müssen innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Genehmigung ihres Monitoringkonzepts oder nach ihrer Zuordnung zur Schweiz einen Antrag zur Eröffnung eines Kontos im Emissionshandelsregister stellen. Der Antrag muss das eindeutige Luftfahrzeugkennzeichen jedes vom Antragsteller betriebenen Luftfahrzeugs enthalten, das unter das EHS der Schweiz oder das EHS der Europäischen Union fällt.

Art. 59244 Zustellungsdomizil und Sitz oder Wohnsitz

Wer ein Personenkonto nach Artikel 57 hat, muss für die folgenden Personen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen:

  1. bei Unternehmen die zur Vertretung berechtigte Person, bei natürlichen Personen die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber;
  2. die Kontobevollmächtigten; und
  3. die Transaktionsvalidierenden.

Wer ein Betreiber- oder Personenkonto nach Artikel 57 hat, muss für die folgenden Personen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz oder im EWR bezeichnen:

  1. die Auktionsbevollmächtigten; und
  2. die Gebotsvalidierenden.

Wer Sitz oder Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat, kann für Personen nach Absatz 2 anstelle eines Zustellungsdomizils in der Schweiz oder im EWR ein Zustellungsdomizil im Vereinigten Königreich bezeichnen. 245

Ein Unternehmen, das ein Betreiberkonto oder Personenkonto nach Artikel 57 hat, muss einen Sitz in der Schweiz oder im EWR bezeichnen und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR verfügen.

Bei einem Betreiberkonto oder Personenkonto von Personen nach Artikel 57 muss die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber einen Wohnsitz in der Schweiz oder im EWR bezeichnen und über ein Bankkonto in der Schweiz oder im EWR verfügen.

Die Absätze 3 und 4 gelten nicht:

  1. für Konten von Betreibern von Luftfahrzeugen ausserhalb der Schweiz und des EWR;
  2. für Unternehmen und Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Vereinigten Königreich, sofern diese über ein Bankkonto in der Schweiz, im EWR oder im Vereinigten Königreich verfügen;
  3. 246 für die zuständigen Behörden eines Partnerstaates.247

Art. 59a248 Ablehnung einer Kontoeröffnung

Das BAFU lehnt die Kontoeröffnung oder den Eintrag von Kontobevollmächtigten, Auktionsbevollmächtigten, Transaktionsvalidierenden sowie Gebotsvalidierenden ab, wenn:

  1. die übermittelten Angaben oder Unterlagen unvollständig, unrichtig oder nicht nachvollziehbar sind;
  2. das Unternehmen, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder eine der im Einleitungssatz genannten Personen in den letzten zehn Jahren wegen Geldwäscherei oder strafbarer Handlungen gegen das Vermögen oder wegen anderer strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit dem Emissionshandel oder mit der Gesetzgebung zu den Finanzmarktinfrastrukturen oder zur Terrorismusfinanzierung oder wegen anderen schweren Straftaten, bei denen das Konto missbräuchlich verwendet wurde, verurteilt wurde.

Es sistiert die Kontoeröffnung oder den Eintrag, wenn gegen das Unternehmen oder eine Person nach Absatz 1 Buchstabe b wegen einer in Absatz 1 Buchstabe b genannten strafbaren Handlung eine Untersuchung hängig ist.

Wird bei einem Betreiber von Anlagen oder von Luftfahrzeugen, der zur Teilnahme am EHS verpflichtet ist, die Eröffnung eines Kontos abgelehnt, so eröffnet das BAFU ein Sperrkonto, auf das die nach Artikel 46, 46 b oder 46 f zugeteilten Emissionsrechte gutgeschrieben werden. Die Sperrung des Kontos dauert bis zum Wegfall der Gründe, die zur Ablehnung der Kontoeröffnung geführt haben. 249

Art. 60250 Eintragung ins Emissionshandelsregister

Sämtliche Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate, Bescheinigungen und Versteigerungsgebote müssen im Emissionshandelsregister eingetragen sein.

Veränderungen im Bestand der Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen sind nur gültig, wenn sie im Emissionshandelsregister eingetragen sind.

Emissionsminderungszertifikate für die folgenden Emissionsverminderungen können nicht in das Emissionshandelsregister eingetragen werden:

  1. langfristig zertifizierte Emissionsreduktionen (lCER);
  2. temporär zertifizierte Emissionsreduktionen (tCER);
  3. zertifizierte Emissionsreduktionen aus Projekten zur CO2-Abscheidung und geologischen CO2-Sequestrierung (CCS).

Das BAFU führt über die Ausstellung von Bescheinigungen und Emissionsrechten ein Protokoll in der Form einer elektronischen Datenbank. 251

Art. 61252 Transaktionen

Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen sind frei handelbar.

Die Kontobevollmächtigten und Auktionsbevollmächtigten sowie die Transaktionsvalidiererinnen und -validierer und Gebotsvalidiererinnen und ‑validierer haben Anspruch auf einen gesicherten Zugang zum Emissionshandelsregister.

Die Kontobevollmächtigten müssen bei jeder Anordnung zur Transaktion von Emissionsrechten, Emissionsminderungszertifikaten oder Bescheinigungen angeben:

  1. das Quell- und das Zielkonto; und
  2. Art und Menge der zu transferierenden Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen.

Die Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate oder Bescheinigungen werden transferiert, wenn eine Transaktionsvalidierin oder ein Transaktionsvalidierer der Transaktion zustimmt.

Die Transaktion erfolgt nach einem standardisierten Verfahren.

Art. 62253 Registerführung

Das BAFU führt das Emissionshandelsregister elektronisch und protokolliert alle Transaktionen und Versteigerungsgebote.

Es stellt sicher, dass anhand der Protokolle die Transaktionen und Versteigerungsgebote jederzeit nachvollzogen werden können.

Es kann zusätzlich zu den bei der Kontoeröffnung eingereichten Angaben jederzeit weitere Angaben verlangen, wenn dies für den sicheren Betrieb des Emissionshandelsregisters notwendig ist.

Mindestens einmal alle drei Jahre überprüft das BAFU, ob die für die Kontoeröffnung übermittelten Angaben nach wie vor vollständig, aktuell und richtig sind, und fordert die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber auf, etwaige Änderungen gegebenenfalls zu melden. 254

Art. 63 Haftungsausschluss

Der Bund haftet nicht für Schäden wegen:

  1. 255 mangelhafter Transaktion der Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate, Bescheinigungen und Versteigerungsgebote;
  2. eingeschränkten Zugangs zum Emissionshandelsregister;
  3. Missbrauchs des Emissionshandelsregisters durch Dritte.

Art. 64256 Kontosperrung und -schliessung

Wird gegen die Vorschriften über das Emissionshandelsregister verstossen oder ist wegen einer in Artikel 59 a Absatz 1 Buchstabe b genannten strafbaren Handlung eine Untersuchung hängig, so sperrt das BAFU die betroffenen Nutzerzugänge oder Konten. Die Sperrung dauert so lange, bis die Vorschriften wieder eingehalten sind beziehungsweise die Untersuchung eingestellt ist.

Das BAFU kann Konten schliessen:

  1. auf denen keine Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen verbucht sind und die während mindestens eines Jahres nicht benutzt wurden;
  2. deren Inhaberinnen oder Inhaber oder deren registrierte Nutzer seit mindestens einem Jahr gegen die Vorschriften über das Emissionshandelsregister verstossen;
  3. wenn die jährlichen Kontoführungsgebühren seit mehr als einem Jahr nicht bezahlt wurden.257

Das BAFU schliesst ab dem 1. Januar 2026 Betreiberkonten von Betreibern mit Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 des CO 2 -Gesetzes. Die betroffenen Betreiber haben die Möglichkeit, ein Personenkonto nach Artikel 57 Absatz 4 zu eröffnen. 258

Weist ein Konto, das geschlossen werden soll, einen positiven Kontostand auf, so fordert das BAFU die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber auf, innerhalb von 40 Arbeitstagen ein anderes Konto anzugeben, auf das die Einheiten transferiert werden sollen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so löscht das BAFU die betroffenen Einheiten. 259

Art. 65260 Veröffentlichung von Informationen und Datenschutz

Das BAFU kann folgende im Emissionshandelsregister enthaltene Daten unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses elektronisch veröffentlichen:

  1. Kontonummer;
  2. zu den folgenden Personen die Kontaktangaben und die Daten gemäss Identitätsnachweis:1.Personen nach Artikel 57 Absätze 1–4,2.Gebotsvalidierenden,3.Auktionsbevollmächtigten,4.Kontobevollmächtigten,5.Transaktionsvalidierenden;
  3. Emissionsrechte, Emissionsminderungszertifikate und Bescheinigungen pro Konto;
  4. Transaktionen;
  5. 261 bei EHS-Teilnehmern: Anlagen-, Luftfahrzeug- und Emissionsdaten, Menge der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate;
  6. 262 bei Luftfahrzeugbetreibern, die bis zum Inkrafttreten des EHS-Abkommens263 durch eine ausländische Behörde verwaltet worden sind: Luftfahrzeug- und Emissionsdaten, Menge der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Emissionsrechte und Emissionsminderungszertifikate, jeweils frühestens seit 2012;
  7. 264 bei Versteigerungen: Versteigerungsgebote, Versteigerungsdatum und –menge, Mindest- und Höchstgebotsmenge, Zuschlagspreis und -menge, an der Versteigerung zugelassene Teilnehmer;
  8. 265 bei Projekten und Programmen für Emissionsverminderungen oder für die Erhöhung der Senkenleistungen im In- und Ausland: Menge der ausgestellten Bescheinigungen pro Monitoringperiode, Kontonummer des Betreiber- oder Personenkontos, auf das die Bescheinigungen für das Projekt oder das Programm ausgestellt werden, sowie Seriennummern der ausgestellten Bescheinigungen;
  9. 266 bei kompensationspflichtigen Personen: Höhe der Kompensationspflicht, Menge der zur Erfüllung der Pflicht abgegebenen Bescheinigungen, Emissionsminderungszertifikate und Emissionsrechte;
  10. 267 bei Betreibern mit Verminderungsverpflichtung: Menge der zur Erfüllung der Verminderungsverpflichtung abgegebenen Emissionsminderungszertifikate, Emissionsrechte und Bescheinigungen.

5. Kapitel Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen

1. Abschnitt Voraussetzungen und Inhalt268

Art. 66269 Voraussetzungen

Betreiber von Anlagen können eine Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1 des CO 2 -Gesetzes eingehen, wenn die Treibhausgasemissionen, die durch die wirtschaftliche oder die öffentlich-rechtliche Tätigkeit verursacht werden, mindestens 60 Prozent der gesamten Treibhausgasemissionen des Standorts betragen.

Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Betreiber der Anlage:

  1. im Handelsregister eingetragen ist;
  2. über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) verfügt; und
  3. die Tätigkeit in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmern erbracht wird.

Die Herstellung von Wärme oder Kälte für Wohngebäude gilt nicht als wirtschaftliche Tätigkeit.

Eine Verminderungsverpflichtung kann eingegangen werden, wenn die vom Gemeinwesen betriebenen Anlagen für eine der folgenden öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten verwendet werden:

  1. Betrieb von Bädern;
  2. Betrieb von Kunsteisbahnen;
  3. Betrieb von dampfbetriebenen Lokomotiven und Schiffen;
  4. Betrieb von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen;
  5. Herstellung von fossil erzeugter Wärme oder Kälte, die in regionale Fernwärme- und Fernkältenetze eingespeist oder von Betreibern von Anlagen nach Absatz 1 verwendet wird; ausgenommen davon ist die Herstellung von Wärme oder Kälte für Wohngebäude.

Betreiber von Anlagen, die einen Beitrag für die Verminderung der CO 2 -Emissionen bei Gebäuden erhalten, können für das betreffende Jahr keine Verminderungsverpflichtung eingehen.

Art. 66a270 Inhalt der Verminderungsverpflichtung

Mit der Verminderungsverpflichtung verpflichtet sich der Betreiber:

  1. eine Steigerung seiner Treibhausgaseffizienz zu erreichen, mit der er sein aus der Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG271 abgeleitetes Treibhausgaseffizienzziel einhält, die jedoch jährlich mindestens 2,25 Prozent gegenüber dem Ausgangswert der Zielvereinbarung beträgt (Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel); oder
  2. eine Gesamtwirkung seiner Massnahmen zu erreichen, mit der er sein aus der Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG abgeleitetes Massnahmenziel einhält, mindestens aber eine Gesamtwirkung, die einer jährlichen Treibhausgasverminderung von mindestens 2,25 Prozent gegenüber dem Ausgangswert der Zielvereinbarung entspricht (Verminderungsverpflichtung mit Massnahmenziel).

Das BAFU genehmigt auf Gesuch hin einen Mindestwert von weniger als 2,25 Prozent, wenn der Betreiber im Dekarbonisierungsplan nachweist, dass die Treibhausgasemissionen zu einem wesentlichen Anteil durch die Nutzung von Hochtemperaturprozesswärme verursacht werden und keine zumutbare Alternative zum Einsatz von fossilen Regelbrennstoffen zur Verfügung steht. 272

Der Mindestwert von 2,25 Prozent und allfällige nach Absatz 1 bis genehmigte reduzierte Mindestwerte gelten nur für Treibhausgasemissionen aus fossilen Regelbrennstoffen. 273

Die Verminderungsverpflichtung kann auch Massnahmen umfassen, mit denen CO 2 abgeschieden und nach den Anforderungen von Anhang 19 dauerhaft geologisch gespeichert oder dauerhaft in mineralischen Karbonaten, die in Bauprodukten verwendet werden, chemisch gebunden wird.

Für die Festlegung des Treibhausgaseffizienzziels oder des Massnahmenziels werden alle Massnahmen mit einer Amortisationsdauer von bis zu sechs Jahren berücksichtigt. Bei Infrastrukturmassnahmen, insbesondere bei Massnahmen an Gebäuden, an langlebigen Anlagen und an Anlagen, die auf mehrere Produkte oder Prozesse ausgerichtet sind, gilt eine Amortisationsdauer von bis zu zwölf Jahren.

Art. 67274 Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel

Eine Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel können die folgenden Betreiber von Anlagen eingehen:

  1. Betreiber, deren Anlagen in den vorangehenden zwei Jahren Treibhausgase im Umfang von mindestens 200 Tonnen CO2eq pro Jahr ausgestossen haben;
  2. Betreiber, die nach Artikel 39 EnG275 die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen wollen.

Art. 68276 Verminderungsverpflichtung mit Massnahmenziel

Eine Verminderungsverpflichtung mit Massnahmenziel können Betreiber von Anlagen eingehen, die in den vorangehenden zwei Jahren Treibhausgase im Umfang von maximal 1500 Tonnen CO 2 eq pro Jahr ausgestossen haben.

Art. 68a277 Gemeinschaft für Verminderungsverpflichtung

Betreiber von Anlagen können sich für die Verminderungsverpflichtung zu einer Gemeinschaft zusammenschliessen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 66 für jeden Standort einzeln erfüllt sind.

Die Zielvereinbarung der Gemeinschaft nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG 278 muss alle Standorte der beteiligten Betreiber umfassen. Eine Gemeinschaft darf aus höchstens 50 Standorten bestehen. Das BAFU kann auf Gesuch Ausnahmen gewähren, wenn die Standorte zentral verwaltet werden.

Im Dekarbonisierungsplan müssen die Massnahmen für jeden Standort aufgezeigt werden. Pro Gemeinschaft können mehrere Dekarbonisierungspläne eingereicht werden.

Die Gemeinschaft muss eine Vertretung bezeichnen.

2. Abschnitt Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung279

Art. 69280

Das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung ist dem BAFU bis zum 1. September des Vorjahres über das Informations- und Dokumentationssystem nach Artikel 40 c Absatz 1 des CO 2 -Gesetzes einzureichen.

Das Gesuch muss enthalten:

  1. Name und Adresse des Betreibers der Anlagen;
  2. bei einer Gemeinschaft Name und Adresse aller zusammengeschlossenen Betreiber;
  3. Namen und Kontaktangaben der zuständigen Personen;
  4. Angaben über die wirtschaftliche oder die öffentlich-rechtliche Tätigkeit;
  5. die ausgestossenen Treibhausgasemissionen der zwei vorangehenden Jahre in Tonnen CO2eq;
  6. eine Analyse des Potenzials für Verminderungen;
  7. die EGID für jede Anlage;
  8. die UID;
  9. Angaben über die zuständige AHV-Ausgleichskasse und die AHV-Abrechnungsnummern;
  10. für den Fall, dass ein Betreiber neben den Anlagen, für die er die Festlegung der Verminderungsverpflichtung beantragt, auch Anlagen betreibt, für die er keine Rückerstattung der CO2-Abgabe erhält oder mit denen er am EHS teilnimmt: Angaben über die Abgrenzung dieser Anlagen innerhalb der AHV-Abrechnungsnummern des Betreibers;
  11. die Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG281 einschliesslich dem angestrebten Treibhausgaseffizienzziel oder Massnahmenziel.

Soweit es für die Festlegung der Verminderungsverpflichtung notwendig ist, kann das BAFU weitere Angaben verlangen.

Setzt ein Betreiber von Anlagen andere als fossile Regelbrennstoffe ein, so kann es verlangen, dass er ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 einreicht.

Liegen die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben f und k zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht vor, so kann das BAFU die Frist für die Einreichung dieser Angaben auf Gesuch hin angemessen erstrecken.

Art. 70 und 71282

3. Abschnitt Monitoringbericht und Dekarbonisierungsplan283

Art. 72284 Monitoringbericht

Betreiber mit einer Verminderungsverpflichtung müssen dem BFE in der vorgeschriebenen Form jährlich bis zum 31. Mai einen Monitoringbericht einreichen.

Der Monitoringbericht muss die folgenden Angaben in Bezug auf das vergangene Jahr enthalten:

  1. Angaben über die Entwicklung der Treibhausgasemissionen;
  2. Angaben über die umgesetzten Massnahmen und deren Wirkung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen;
  3. bei einer Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel: Angaben über die Entwicklung der Treibhausgaseffizienz;
  4. Angaben über die Entwicklung der Produktionsindikatoren;
  5. eine Warenbuchhaltung der Brennstoffe;
  6. Angaben über allfällige Abweichungen von der Verminderungsverpflichtung mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen;
  7. Angaben über Art und Wirkung der in der Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG285 festgelegten Massnahmen, die nach Artikel 72d nicht an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung angerechnet werden können; und
  8. eine Übersichtstabelle in Form einer Zeitreihe, in der die Daten des Monitoringjahres den Daten der Vorjahre und den Zielwerten gegenübergestellt sind.

Beinhaltet eine Massnahme die Verwendung von erneuerbaren Brennstoffen, so muss der Betreiber nachweisen, dass ihm im Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe die entsprechenden Herkunftsnachweise nach dem 2 a . Abschnitt der Energieverordnung vom 1. November 2017 286 (EnV) zugewiesen wurden. Kann der Nachweis erbracht werden, so beträgt der Emissionsfaktor für diese Brennstoffe null. Die Menge der erneuerbaren Brennstoffe muss auf den Rechnungen ausgewiesen sein.

Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Monitorings benötigt.

Art. 72a287 Inhalt des Dekarbonisierungsplans

Der Dekarbonisierungsplan nach Artikel 31a Buchstabe b des CO2-Gesetzes muss mindestens enthalten:

  1. 288 eine Bilanzierung aller direkten Treibhausgasemissionen (Art. 2 Bst. b KlG289) aus fossilen Brennstoffen;
  2. eine Beschreibung der bestehenden Anlagen und Prozesse;
  3. eine Analyse, mit welchen Lösungen in welchem Umfang Treibhausgasemissionen aus fossilen Brennstoffen vermindert werden können;
  4. die gestützt auf die Analyse nach Buchstabe c zu ergreifenden Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen aus fossilen Brennstoffen; und
  5. einen Absenkpfad für die direkten Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2040; der Absenkpfad muss sich am Netto-Null-Ziel nach Artikel 3 KlG und an den Richtwerten nach Artikel 4 KlG orientieren.

Zu den Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe d müssen die folgenden Angaben gemacht werden:

  1. eine präzise Beschreibung der Massnahmen;
  2. eine Schätzung der Kosten der Umsetzung;
  3. eine Berechnung der durch die Massnahmen zu erzielenden Wirkung in Tonnen CO2eq und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Energieverbrauch;
  4. einen Zeitplan für die Umsetzung.

Die Abgabe von nationalen oder internationalen Bescheinigungen kann im Rahmen des Dekarbonisierungsplans nicht als Massnahme geltend gemacht werden.

Art. 72b290 Prüfung des Dekarbonisierungsplans

Der Dekarbonisierungsplan muss von einer Person geprüft werden, die nach Artikel 8 der Klimaschutz-Verordnung vom 27. November 2024 291 registriert oder bei einer nach Artikel 39 Absatz 2 des CO 2 -Gesetzes beigezogenen privaten Organisation tätig ist.

Art. 72c292 Einreichung und Aktualisierung des Dekarbonisierungsplans

Der Dekarbonisierungsplan ist dem BAFU erstmalig bis zum 31. Dezember des dritten Jahres der Verminderungsverpflichtung einzureichen.

Er ist alle drei Jahre zu aktualisieren und dem BAFU jeweils bis zum 31. Dezember einzureichen.

Die Einreichung und die Aktualisierung des Dekarbonisierungsplans erfolgen über das Informations- und Dokumentationssystem, das das BAFU gestützt auf Artikel 40 c Absatz 1 des CO 2 -Gesetzes betreibt.

4. Abschnitt Erfüllung der Verminderungsverpflichtung

Art. 72d Nichtanrechnung von Emissionsverminderungen

Nicht an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung angerechnet werden:

  1. Emissionsverminderungen, für die Bescheinigungen nach Artikel 9 Absatz 7 ausgestellt wurden;
  2. Emissionsverminderungen, die auf Massnahmen zurückgehen, für die eine Finanzhilfe des Bundes gewährt wurden.

Art. 72e Anrechnung von Bescheinigungen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung im Jahr 2030

Hat ein Betreiber das in der Verminderungsverpflichtung festgelegte Treibhausgaseffizienz- oder Massnahmenziel in der Zeitspanne 2025–2030 nicht erreicht, so kann er sich auf Gesuch hin nationale und internationale Bescheinigungen im Umfang von 2,5 Prozent der Treibhausgasemissionen der Jahre 2025–2030 an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen.

Ist der Betreiber nur für einen Teil der Zeitspanne 2025–2030 eine Verminderungsverpflichtung eingegangen, so reduziert sich die nach Absatz 1 anrechenbare Menge pro rata temporis.

Art. 72f Nichtberücksichtigung zusätzlicher Treibhausgasemissionen bei Wechsel des Energieträgers und bei Stromproduktion infolge Reserveabruf

Stossen die Anlagen eines Betreibers aus einem der folgenden Gründe mehr Treibhausgasemissionen aus, so werden die zusätzlichen Treibhausgasemissionen auf Gesuch hin bei der Beurteilung der Erfüllung der Verminderungsverpflichtung nicht berücksichtigt:

  1. Wechsel des Energieträgers aufgrund einer Anordnung des Bundesrats oder einer Empfehlung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und des UVEK;
  2. Stromproduktion infolge eines Reserveabrufs nach der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023293.

Das Gesuch um Nichtberücksichtigung der zusätzlichen Treibhausgasemissionen ist dem BAFU bis zum 31. Mai des Folgejahres in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen.

Es muss insbesondere die folgenden Angaben enthalten:

  1. Art und Menge des im Vorjahr ersetzten und des neu eingesetzten Energieträgers bei einem Wechsel des Energieträgers beziehungsweise des aufgrund der Stromproduktion zusätzlich eingesetzten Energieträgers;
  2. Menge der im Vorjahr zusätzlich verursachten Treibhausgasemissionen; und
  3. Zeit, während der im Vorjahr der andere oder neue Energieträger eingesetzt wurde beziehungsweise Strom infolge eines Reserveabrufs produziert wurde.

5. Abschnitt Anpassung und vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung294

Art. 73295 Meldepflicht bei Änderungen

Betreiber von Anlagen melden dem BAFU unverzüglich:

  1. Änderungen, die sich auf die Verminderungsverpflichtung auswirken könnten;
  2. Änderungen, die sich auf die Pflicht zur Teilnahme am EHS auswirken könnten;
  3. Wechsel des Betreibers der Anlagen;
  4. Wechsel der AHV-Ausgleichskasse oder Änderung der AHV-Abrechnungsnummern;
  5. Änderungen der Kontaktangaben der zuständigen Personen.

Art. 73a296 Entlassung eines Betreibers aus einer Verminderungsverpflichtung einer Gemeinschaft

Ein Betreiber von Anlagen kann für einen Standort aus einer Verminderungsverpflichtung einer Gemeinschaft entlassen werden, wenn:

  1. die Anlagen verkauft wurden;
  2. er infolge eines Anstiegs der Treibhausgasemissionen der Anlagen neu am EHS teilnehmen muss;
  3. in den Anlagen für die Tätigkeit im Regelbetrieb keine fossilen Regelbrennstoffe mehr energetisch genutzt werden;
  4. er die Voraussetzungen nach Artikel 66 nicht mehr erfüllt; oder
  5. nach Artikel 31b Absatz 2 CO2-Gesetz keine Zielvereinbarung mehr besteht oder er keinen Dekarbonisierungsplan einreicht.

Für einen Standort, für den ein Betreiber aus einer Verminderungsverpflichtung entlassen wurde, kann keine Verminderungsverpflichtung mehr eingegangen werden.

Art. 74297 Anpassung der Verminderungsverpflichtung

Das BAFU passt eine Verminderungsverpflichtung an, wenn eine Anpassung insbesondere aus einem der folgenden Gründe angezeigt ist:

  1. Die Zielwerte der Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG298 werden angepasst.
  2. Die Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG wird durch eine neue ersetzt.
  3. Ein Betreiber wird aus der Verminderungsverpflichtung entlassen (Art. 73aoder 74c).
  4. Aufgrund einer Meldung nach Artikel 73 ergibt sich, dass die Verminderungsverpflichtung angepasst werden muss.

Wird die Verminderungsverpflichtung angepasst, so gilt die angepasste Verpflichtung rückwirkend ab dem Beginn des Jahres, in dem sich die veränderten Verhältnisse erstmals auswirken.

Das BAFU passt eine Verminderungsverpflichtung zudem an, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 66 a Absatz 1 bis erfüllt sind. Die angepasste Verminderungsverpflichtung gilt rückwirkend ab dem vom BAFU bestimmten Zeitpunkt. 299

Art. 74a und 74b300

Art. 74c301 Vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung

Ein Betreiber, der seine Verminderungsverpflichtung auf den 31. Dezember 2030 vorzeitig beenden möchte, muss dies beim BAFU bis zum 31. Mai 2031 beantragen.

Ein Betreiber, der seine Verminderungsverpflichtung aus einem der folgenden Gründe auf Ende eines Kalenderjahres vorzeitig beenden möchte, muss dies beim BAFU bis zum 31. Mai des Folgejahres beantragen:

  1. Pflicht zur Teilnahme am EHS infolge eines Anstiegs der Treibhausgasemissionen der Anlagen; oder
  2. keine energetische Nutzung von fossilen Regelbrennstoffen mehr für seine Tätigkeiten im Regelbetrieb.

6. Abschnitt Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung und Sicherstellung der Sanktion303

Art. 76304 Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung

Erfüllt ein Betreiber von Anlagen seine Verminderungsverpflichtung nicht, weil er die Zielwerte im Jahr 2030 oder im Jahr 2040 nicht einhält, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 32 des CO 2 -Gesetzes.

Wird die Verminderungsverpflichtung nicht erfüllt, so wird die Menge der zu viel ausgestossenen Tonnen CO 2 eq nach Massgabe der fehlenden Massnahmenwirkung berechnet.

Die Frist für die Bezahlung der Sanktion beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das EFD setzt den Zinssatz fest.

Art. 77305 Sicherstellung der Sanktion

Ist die Einhaltung der Zielwerte bei einem Betreiber von Anlagen gefährdet, so kann das BAFU vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Sicherstellung der voraussichtlichen Sanktion nach Artikel 32 des CO 2 -Gesetzes verlangen, bis die Gefährdung nicht mehr besteht.

7. Abschnitt Veröffentlichung von Informationen307

Art. 79308

Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses Informationen zu den Betreibern von Anlagen mit einer Verminderungsverpflichtung veröffentlichen. Dazu gehören insbesondere:

  1. Namen und Adressen der Betreiber von Anlagen;
  2. Treibhausgaseffizienzziele oder Massnahmenziele und deren Einhaltung;
  3. Absenkpfade gemäss den Dekarbonisierungsplänen und deren Einhaltung;
  4. die nach Artikel 39 Absatz 2 des CO2-Gesetzes beigezogenen privaten Organisationen.

6. Kapitel

Art. 80–85309

7. Kapitel Massnahmen im Zusammenhang mit fossilen Treibstoffen310

1. Abschnitt Kompensation der CO2-Emissionen bei fossilen Treibstoffen311

Art. 86 Kompensationspflicht

Der Kompensationspflicht unterliegt, wer:

  1. Treibstoffe nach Anhang 10 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt; oder
  2. fossile Gase zu Brennzwecken in Gase nach Anhang 10 zu Treibstoffzwecken umwandelt.

Nicht kompensiert werden müssen die CO 2 -Emissionen von Treibstoffen, die nach Artikel 17 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 312 ganz von der Mineralölsteuer befreit sind.

Art. 87313 Ausnahme von der Kompensationspflicht bei geringen Mengen

Die Pflicht nach Artikel 86 Absatz 1 gilt nicht für Personen, die in den vergangenen drei Jahren Treibstoffmengen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt haben, bei deren energetischer Nutzung weniger als 10 000 Tonnen CO 2 pro Jahr ausgestossen wurden.

Die Ausnahme von der Kompensationspflicht dauert bis zum Beginn des Jahres, in dem die CO 2 -Emissionen, die durch die energetische Nutzung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffmenge ausgestossen wurden, mehr als 10 000 Tonnen CO 2 betragen.

Art. 88 Kompensationsgemeinschaften

Kompensationspflichtige Personen können beim BAFU jeweils bis zum 30. November des Vorjahres beantragen, als Kompensationsgemeinschaft behandelt zu werden.

Eine Kompensationsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten einer einzelnen kompensationspflichtigen Person.

Sie hat eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen.

Der Sitz der Vertreterin oder des Vertreters gilt als einziges Zustellungsdomizil. 314

Art. 89315 Kompensationssatz

Kompensiert werden müssen die CO 2 -Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der im betreffenden Jahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Treibstoffe entstehen.

Der Anteil der zu kompensierenden CO 2 -Emissionen (Kompensationssatz) im Inland beträgt ab dem Jahr 2025 mindestens 12 Prozent. 316

Der Kompensationssatz beträgt insgesamt:

  1. für das Jahr 2025: 25 Prozent;
  2. für das Jahr 2026: 30 Prozent;
  3. für das Jahr 2027: 35 Prozent;
  4. für das Jahr 2028: 40 Prozent;
  5. für das Jahr 2029: 45 Prozent;
  6. für das Jahr 2030: 50 Prozent.317

Die CO 2 -Emissionen je Treibstoff berechnen sich anhand der Emissionsfaktoren nach Anhang 10.

Das BAFU überprüft im Jahr 2027 die Höhe der Kompensationssätze; es berücksichtigt dabei die aktuellen verkehrsbedingten Emissionen und die Preise für internationale Bescheinigungen. 318

Art. 90319 Zulässige Kompensationsmassnahmen

Zur Erfüllung der Kompensationspflicht ist die Abgabe von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen oder für die Erhöhung der Senkenleistungen zugelassen; nicht zugelassen ist die Abgabe von internationalen Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas. 320

Erfüllen die abgegebenen Bescheinigungen die Anforderung an die Permanenz nach Artikel 5 Absatz 2 nicht mehr, können sie nicht an die Erfüllung der Kompensationspflicht angerechnet werden.

Wurden Bescheinigungen nach Absatz 2 bereits an die Erfüllung der Kompensationspflicht angerechnet, so werden diese entsprechend gekennzeichnet und der kompensationspflichtigen Person rückerstattet. Die kompensationspflichtige Person hat im Folgejahr im selben Umfang Bescheinigungen nachzureichen, die die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen. Es können Bescheinigungen nachgereicht werden, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Abgabe abgegeben werden konnten.

Art. 91 Erfüllung der Kompensationspflicht

Die kompensationspflichtige Person erfüllt ihre Kompensationspflicht jeweils bis zum 31. Dezember des Folgejahres. 321

Für die Erfüllung der Kompensationspflicht im Inland im Jahr 2030 werden ausschliesslich Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen angerechnet, die im Jahr 2030 erzielt wurden. 322

323

Mit der Erfüllung der Kompensationspflicht erstattet die kompensationspflichtige Person detailliert und transparent Bericht über die Kosten je kompensierte Tonne CO 2 . 324

In einer vom BAFU geführten Datenbank werden pro kompensationspflichtige Person die folgenden Daten und Dokumente verwaltet:

  1. die Menge der CO2-Emissionen, die kompensiert werden müssen;
  2. die Menge der noch nicht zur Erfüllung der Kompensationspflicht verwendeten Bescheinigungen;
  3. die Höhe der Kosten je kompensierte Tonne CO2.325

Art. 92 Nichterfüllung der Kompensationspflicht

Erfüllt die kompensationspflichtige Person ihre Kompensationspflicht nicht fristgemäss, so setzt ihr das BAFU eine angemessene Nachfrist.

Erfüllt sie ihre Kompensationspflicht auch nach Ablauf dieser Frist nicht, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 28 des CO 2 -Gesetzes.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung der Verfügung. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Das EFD setzt den Zinssatz fest. 326

Die Frist für die Abgabe der Bescheinigungen ist der 1. Juni des Folgejahres . 327

2. Abschnitt Bereitstellung und Beimischung von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen

Art. 92a Örtlicher Geltungsbereich

Die Pflicht nach Artikel 28 f des CO 2 -Gesetzes zur Bereitstellung und zur Beimischung von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen gilt an den Landesflughäfen Zürich und Genf.

Art. 92b Nachweis für die Erfüllung der Beimischpflicht

Als Nachweis für die Erfüllung der Beimischpflicht nach Artikel 28 f des CO 2 -Gesetzes durch die Nutzung emissionsarmer, erneuerbarer und erneuerbarer synthetischer Flugtreibstoffe, die in der Schweiz in Verkehr gebracht wurden, ist ein gültiger Herkunftsnachweis einzusetzen.

7a. Kapitel Anrechnung der Verminderungsleistung von erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen

1. Abschnitt Grundsatz

Art. 92c

Die Verminderungsleistung von erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen und emissionsarmen Flugtreibstoffen kann im Rahmen einer Massnahme nach dem CO2-Gesetz angerechnet werden, wenn:

  1. die Brenn- und Treibstoffe die Anforderungen der Verordnung vom 2. April 2025328 über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen (IBTV) erfüllen; und
  2. ein Herkunftsnachweis nach dem 2a. Abschnitt EnV329 vorliegt, der der betreffenden Massnahme nach dem CO2-Gesetz zugewiesen wurde.

Die Zuweisung des Herkunftsnachweises zur betreffenden Massnahme erfolgt für Betreiber von Anlagen und für Betreiber von Luftfahrzeugen durch den Lieferanten des Brenn- oder Treibstoffs.

2. Abschnitt Anrechnung der Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas

Art. 92d Gesuch um internationale Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas

Ein Importeur kann für die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas beim BAFU internationale Bescheinigungen beantragen.

Wer für die Verminderungsleistung internationale Bescheinigungen beantragen möchte, muss das entsprechende Projekt durch eine vom BAFU anerkannte Auditstelle auf eigene Kosten validieren lassen.

Das Gesuch muss die folgenden Unterlagen enthalten:

  1. Entscheid des Partnerstaates zum konkreten Projekt;
  2. Prüfbericht einer von BAFU anerkannten Auditstelle über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel15 Absatz3 des CO2-Gesetzes.

Das BAFU kann von der gesuchstellenden Person zusätzliche Informationen verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.

Art. 92e Ausstellung von internationalen Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas

Das BAFU entscheidet gestützt auf das Gesuch, ob die Verminderungsleistung des leitungsgebundenen ausländischen erneuerbaren Gases für die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen geeignet ist.

Ist die Eignung einer Verminderungsleistung gegeben, so prüft das BAFU auf Gesuch hin den Umfang der geltend gemachten Verminderungsleistung. Soweit notwendig führt es weitere Abklärungen durch.

Es stellt die internationalen Bescheinigungen aus, soweit für die Verminderungsleistung die Anerkennung der Übertragung der Emissionsverminderungen durch den Partnerstaat vorliegt.

Der ökologische Mehrwert der Verminderungsleistung ist mit der Ausstellung der Bescheinigung abgegolten. Ist der ökologische Mehrwert bereits vergütet worden, so werden keine Bescheinigungen ausgestellt.

Es informiert die gesuchstellende Person über die Menge der ausgestellten internationalen Bescheinigungen.

Art. 92f Voraussetzungen für die Anrechnung der Verminderungsleistung

EHS-Teilnehmer und Betreiber mit Verminderungsverpflichtung können sich die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas anrechnen lassen. Sie müssen nachweisen, dass:

  1. leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas auf den Rechnungen ausgewiesen ist; und
  2. das BAFU in genügendem Umfang internationale Bescheinigungen für die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas ausgestellt hat.

Internationale Bescheinigungen für die Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas, die angerechnet werden, werden durch das BAFU dem Schweizer Klimaziel angerechnet.

8. Kapitel CO2-Abgabe

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 93 Abgabeobjekt

Der CO2-Abgabe unterliegen die Herstellung, Gewinnung und Einfuhr:

  1. von Kohle;
  2. der übrigen Brennstoffe nach Artikel 2 Buchstabe a330 des CO2-Gesetzes, sofern sie der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996331 unterliegen.

Art. 94 Abgabesatz

Der Abgabesatz wird wie folgt erhöht:

  1. ab 1. Januar 2014: auf 60 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2012 mehr als 79 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;
  2. ab 1. Januar 2016:1.auf 72 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2014 mehr als 76 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen,2.auf 84 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2014 mehr als 78 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;
  3. ab 1. Januar 2018:1.auf 96 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2016 mehr als 73 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen,2.auf 120 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2016 mehr als 76 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen;
  4. 332 ab 1. Januar 2022: auf 120 Franken je Tonne CO2, falls die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2020 mehr als 67 Prozent der Emissionen des Jahres 1990 betrugen.

Die CO 2 -Abgabe wird nach dem Tarif in Anhang 11 erhoben.

Art. 95333 Nachweis der Abgabeentrichtung

Wer mit Brennstoffen nach Artikel 93 handelt, muss auf den Rechnungen für Erwerberinnen und Erwerber die mit der CO 2 -Abgabe belastete Brennstoffmenge und den angewendeten Abgabesatz angeben.

2. Abschnitt Rückerstattung der CO2-Abgabe

Art. 96 Anspruch auf Rückerstattung

Die Rückerstattung der CO2-Abgabe beantragen können Betreiber von Anlagen und Personen:334

  1. die von der CO2-Abgabe befreit sind;
  2. die WKK-Anlagen betreiben, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen (Art. 32a Abs. 1 CO2-Gesetz); oder
  3. die abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzen (Art. 32c CO2-Gesetz).335

Von der CO2-Abgabe befreit sind:

  1. Betreiber von Anlagen, die am EHS teilnehmen (Art. 17 CO2-Gesetz);
  2. Aufgehoben
  3. Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung (Art. 31 und 31a CO2-Gesetz).336

Art. 96b338 Rückerstattung für Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken

Ein Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken erhält auf Gesuch hin die Differenz zwischen der CO 2 -Abgabe, die er für die in der Gesuchsperiode verbrauchten Brennstoffe bezahlt hat, und dem Mindestpreis nach Artikel 17 des CO 2 -Gesetzes rückerstattet. 339

Der Betreiber muss zum Nachweis der verbrauchten Brennstoffmenge Aufzeichnungen über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Brennstoffe sowie über die Lagerbestände führen. 340

Als fossil-thermische Kraftwerke gelten Anlagen, die aus fossilen Energieträgern entweder nur Strom oder gleichzeitig auch Wärme produzieren und:

  1. die nach Inkrafttreten der Änderung vom 13. November 2019 neu am EHS teilnehmen;
  2. die eine Gesamtleistung von mindestens einem MW und einen Gesamtwirkungsgrad von weniger als 80 Prozent aufweisen;
  3. die Strom an Dritte verkaufen;
  4. die an einem Standort während mindestens zwei Jahren oder während mehr als 50 Stunden pro Jahr betrieben werden;
  5. die nicht ausschliesslich für die Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden; und
  6. deren Hauptzweck nicht die Entsorgung von Siedlungs- oder Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstaben a beziehungsweise c VVEA341 ist.

Für die Beurteilung der externen Kosten nach Artikel 17 des CO 2 -Gesetzes stützt sich das BAFU auf die durch den Ausstoss von Treibhausgasen verursachten Kosten zur Behebung von Schäden; es berücksichtigt dabei den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. 342

Der Betreiber muss bis zum 30. Juni beim BAFU eine Bestätigung der Höhe der rückerstattungsberechtigten Brennstoffmenge und der Teilrückerstattung einholen. Er muss dabei die Preise für den Kauf der Emissionsrechte der vergangenen zwölf Monate sowie die entsprechenden Belege einreichen. Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Ausstellung der Bestätigung benötigt. 343

Liefert der Betreiber keine belegbaren Angaben zu den bezahlten Beträgen, so wird ein Wert von null Franken angenommen. 344

Der Betreiber kann innert 6 Monaten seit Ausstellung der Bestätigung des BAFU beim BAZG in der von diesem vorgeschriebenen Form die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags beantragen. 345

Dem BAZG sind auf Verlangen die Bestätigung des BAFU sowie die Rechnungen über die bezahlten CO 2 -Abgaben vorzulegen. 346

Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn:

  1. die Bestätigung des BAFU nicht fristgerecht eingeholt wird; oder
  2. die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags nicht fristgerecht beim BAZG beantragt wird.347

Art. 97 Gesuch um Rückerstattung348

Das Rückerstattungsgesuch ist beim BAZG in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen. 349

Es muss die Art und Menge des Brennstoffs pro Einkauf enthalten. 350

Das BAZG 351 kann weitere Nachweise verlangen, soweit es diese für die Rückerstattung benötigt. Insbesondere sind ihm auf Verlangen die Rechnungen über die bezahlten CO 2 -Abgaben vorzulegen. 352

Art. 98 Periodizität der Rückerstattung353

Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1–12 Monaten umfassen. 354

Es ist innert 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der mit der CO 2 -Abgabe belastete Brennstoff eingekauft wurde, einzureichen. 355

Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgemäss eingereicht wird.

Art. 98a356 Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen

Ein Betreiber von Anlagen, der weder am EHS teilnimmt noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegt und der WKK-Anlagen nach Artikel 32 a Absatz 1 des CO 2 -Gesetzes betreibt, erhält für jede WKK-Anlage, die je eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 0.5 MW und höchstens 20 MW aufweist, auf Gesuch hin 60 Prozent der CO 2 -Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, rückerstattet.

Der Betreiber von WKK-Anlagen hat Anspruch auf die Rückerstattung der restlichen 40 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, wenn:

  1. er diesen Betrag für Massnahmen nach Artikel 32b Absatz 2 des CO2-Gesetzes einsetzt;
  2. die Massnahme wirksam der Steigerung der Energieeffizienz dient;
  3. er die Massnahmen nicht in einer Anlage, deren Betreiber eine Verminderungsverpflichtung eingegangen ist oder der am EHS teilnimmt, umsetzt;
  4. er die Wirkung der Massnahmen nicht anderweitig geltend macht; und
  5. er die Massnahmen innerhalb von drei Folgejahren umsetzt.

Das BAFU kann die Frist nach Absatz 2 Buchstabe e auf Gesuch hin um zwei Jahre erstrecken.

Art. 98b358 Gesuch um Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen357

Ein Betreiber von WKK-Anlagen, der weder am EHS teilnimmt noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegt, muss bis zum 30. Juni beim BAFU eine Bestätigung der Höhe der rückerstattungsberechtigen Brennstoffmenge einholen. Er muss dabei insbesondere die folgenden Angaben einreichen:359

  1. die Menge der für die Stromproduktion verwendeten abgabebelasteten Brennstoffe; diese berechnet sich anhand der auf dem Herkunftsnachweis ausgewiesenen jährlichen Strommenge und des Heizwertes des verwendeten Energieträgers;
  2. den Herkunftsnachweis nach Artikel 9 Absatz 1 EnG360;
  3. Angaben über die Feuerungswärmeleistung;
  4. den Monitoringbericht;
  5. Angaben über die jährliche Entwicklung der CO2-Emissionen, die aufgrund der gemessenen Produktion von Strom entstanden sind;
  6. 361 die Bestätigung des Standortkantons, dass die Emissionsgrenzwerte nach der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985362 eingehalten sind;
  7. Angaben über geplante Massnahmen;
  8. 363
  9. 364 die Bestätigung, dass für den Betrieb der WKK-Anlagen abgabebelastete Brennstoffe eingesetzt wurden, sowie die Angabe des angewendeten CO2-Abgabesatzes.

365

Der Betreiber kann innert 6 Monaten seit Ausstellung der Bestätigung des BAFU beim BAZG in der von diesem vorgeschriebenen Form die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags beantragen. 366

Dem BAZG sind auf Verlangen die Bestätigung des BAFU sowie die Rechnungen über die bezahlten CO 2 -Abgaben vorzulegen. 367

Der Monitoringbericht nach Absatz 1 Buchstabe d muss insbesondere Angaben über die Entwicklung der CO 2 -Emissionen, die aufgrund der Stromproduktion entstanden sind, sowie eine Beschreibung der umgesetzten Massnahmen und Investitionen enthalten. Das BAFU macht Vorgaben für die Form des Berichts.

Art. 98c369 Periodizität der Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen368

Das Rückerstattungsgesuch nach Artikel 98 b wird für einen Zeitraum von 12 Monaten eingereicht und gilt für die verbrauchten Brennstoffe im Vorjahr oder in dem im Vorjahr abgelaufenen Geschäftsjahr.

Die Rückerstattung erfolgt durch das BAZG und umfasst 100 Prozent der CO 2 -Abgabe auf die Brennstoffe, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden.

Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn:

  1. die Bestätigung des BAFU nicht fristgerecht eingeholt wird; oder
  2. die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags nicht fristgerecht beim BAZG beantragt wird.370

Art. 98d371 Nichterfüllung der Investitionspflicht für Betreiber von WKK‑Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen

Erfüllt ein Betreiber von WKK-Anlagen, der weder am EHS teilnimmt noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegt, die Investitionspflicht nach Artikel 32 b Absatz 2 des CO 2 -Gesetzes nicht, so verfügt das BAFU die Rückzahlung von 40 Prozent der erhaltenen Rückerstattung.

Die rückbezahlten Beträge gelten als Einnahmen aus der CO 2 -Abgabe.

Art. 99 Rückerstattung für nicht energetische Nutzung

Wer abgabebelastete Brennstoffe nicht energetisch nutzt und eine Rückerstattung beantragen will, muss nachweisen, welche Mengen nicht energetisch genutzt worden sind. Er oder sie muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen (Verbrauchskontrollen) über Eingang, Ausgang und Verbrauch der Brennstoffe sowie über die Lagerbestände führen.

Das BAZG kann die Rückerstattung der Abgabe für nicht energetisch genutzte Brennstoffe aufgrund der eingekauften Menge gewähren, sofern aufgrund der betrieblichen Verhältnisse bei der gesuchstellenden Person keine Zweifel am nicht energetischen Verwendungszweck bestehen und die gesuchstellende Person die nicht energetische Verwendung der Brennstoffe gegenüber dem BAZG verbindlich bestätigt. 372

Das Rückerstattungsgesuch ist beim BAZG in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen.

Es muss Angaben enthalten über:

  1. die Art der nicht energetischen Nutzung;
  2. Menge und Art der nicht energetisch genutzten Brennstoffe;
  3. 373

Das BAZG kann weitere Nachweise verlangen, soweit es diese für die Rückerstattung benötigt. Insbesondere sind ihm auf Verlangen die Rechnungen über die bezahlten CO 2 -Abgaben vorzulegen. 374

Art. 100 Periodizität der Rückerstattung für nicht energetische Nutzung

Ein Rückerstattungsgesuch kann einen Zeitraum von 1–12 Monaten umfassen.

Es ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Brennstoff verbraucht oder eingekauft wurde, einzureichen. 375

Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn das Gesuch nicht fristgerecht eingereicht wird. 376

Art. 101 Aufbewahrung von Belegen

Alle für die Rückerstattung wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren aufzubewahren und dem BAZG auf Verlangen vorzulegen.

Art. 102377 Mindestbetrag für eine Rückerstattung

Rückerstattungsbeträge unter 100 Franken pro Gesuch werden nicht ausbezahlt.

Art. 103 Aufschub der Rückerstattung

Verletzt ein Betreiber von Anlagen oder eine Person nach Artikel 96 seine Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung, so kann das BAZG in Absprache mit dem BAFU die Rückerstattung der CO 2 -Abgabe aufschieben.

9. Kapitel Verwendung der Erträge aus der CO2-Abgabe

1. Abschnitt Berechnung des Ertrags aus der CO2-Abgabe

Art. 103a

Der Ertrag aus der CO 2 -Abgabe berechnet sich aus den laufenden Einnahmen aus der Abgabe abzüglich der Vollzugsentschädigung (Art. 132) sowie der Debitorenverluste.

Als laufende Einnahmen gelten die Bruttoeingänge aus der Abgabe abzüglich der Rückerstattungen der Abgabe sowie des Anteils des Fürstentum Liechtensteins nach Artikel 6 Absatz 2 der Vereinbarung vom 29. Januar 2010 378 zum Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Umweltabgaben.

1a. Abschnitt Globalbeiträge zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden

Art. 104 Globalbeitragsberechtigung

Die Globalbeiträge nach Artikel 34 Absatz 2 des CO2-Gesetzes werden gewährt, wenn:379

  1. die Anforderungen nach den Artikeln 55–60 der Energieverordnung vom 1. November 2017380 (EnV) eingehalten sind;
  2. mit den Massnahmen wirksam CO2-Emissionen vermindert werden, einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr; und
  3. die Massnahmen kantonsübergreifend harmonisiert umgesetzt werden.

Er gewährt keine Globalbeiträge insbesondere für Massnahmen:

  1. 381 die in Anlagen umgesetzt werden, deren Betreiber eine Verminderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz eingegangen ist oder der am EHS teilnimmt;
  2. die im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Bund nach Artikel 4 Absatz 3 des CO2-Gesetzes zur Erreichung des gesetzlichen Reduktionsziels umgesetzt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird;
  3. die bereits anderweitig durch den Bund oder eine private Organisation im Klimabereich unterstützt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird.

Art. 104a382 Ergänzungsbeitrag

Der Ergänzungsbeitrag nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des CO 2 -Gesetzes bemisst sich nach der Wirksamkeit des kantonalen Förderprogramms und der Höhe des kantonalen Kredits. Er setzt sich aus einem Mindestbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen.

Art. 105 Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 63, 64 und 67 EnV383, wobei:

  1. der Kanton im Gesuch um Globalbeiträge zusätzlich seine Bereitschaft erklären muss, ein Programm mit Massnahmen nach Artikel 104 durchzuführen;
  2. das BFE das Gesuch zur Kenntnisnahme an das BAFU weiterleitet.

Art. 106 Einsatz der Mittel

Der Kanton muss mindestens 80 Prozent der Mittel, die sich aus den Globalbeiträgen des Bundes und den vom Kanton für das betreffende Programm selbst bereitgestellten Kredite ergeben, für Massnahmen zur Energie- und Abwärmenutzung nach Artikel 50 EnG 384 einsetzen.

Art. 107 Auszahlung

Die Globalbeiträge werden den Kantonen jährlich ausbezahlt.

Art. 108 Vollzugskosten

Aus den Mitteln, die für die langfristige Verminderung der CO 2 -Emissionen bei Gebäuden nach Artikel 34 Absatz 1 des CO 2 -Gesetzes zur Verfügung stehen und in Form von Globalbeiträgen den Kantonen ausgerichtet werden, wird der Kanton für den Vollzug pauschal entschädigt. Die Pauschale beträgt fünf Prozent der von ihm gesprochenen und als Bundesanteil anrechenbaren Förderbeiträge.

Aus den gleichen Mitteln wird das BFE für die Programmkommunikation mit höchstens einer Million Franken pro Jahr entschädigt.

Art. 109 Kommunikation

Das BFE ist für die gesamtschweizerische Kommunikation des Programms zur Verminderung von CO 2 -Emissionen bei Gebäuden zuständig. Es legt zudem Grundsätze fest, die eine kantonsübergreifend einheitliche Kommunikation gewährleisten.

Der Kanton macht das Förderprogramm bekannt und weist angemessen darauf hin, dass ein Teil der Fördermittel aus den Erträgen der CO 2 -Abgabe stammt.

Art. 110 Berichterstattung

Die Berichterstattung richtet sich nach Artikel 59 EnV 385 .

Der Bericht muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 59 Absatz 3 EnV pro gefördertes Projekt und aufgeteilt nach den einzelnen Massnahmen angemessen Auskunft geben über die mit dem Förderprogramm erwarteten und erzielten Emissionsverminderungen.

Das BFE leitet den Bericht zur Kenntnisnahme an das BAFU weiter.

Art. 111 Kontrolle

Die Kontrolle der korrekten Verwendung der Globalbeiträge richtet sich nach Artikel 60 EnV 386 .

Art. 111a

Aufgehoben

1b. Abschnitt Förderung von Projekten zur direkten Nutzung der Geothermie und von Projekten zur Erschliessung indirekt nutzbarer Ressourcen387

Art. 112388 Förderberechtigung

Förderberechtigt sind:

  1. folgende Massnahmen im Rahmen von Projekten zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung (Art. 34a Abs. 1 Bst. a CO2-Gesetz), die die Anforderungen nach Anhang 12 erfüllen:1.Prospektion,2.Erschliessung von Geothermie-Reservoiren;
  2. Projekte zur Erschliessung indirekt für die Wärmebereitstellung nutzbarer hydrothermaler Ressourcen (Art. 34a Abs. 1 Bst. b CO2-Gesetz), die die Anforderungen nach Anhang 12a erfüllen, wenn die hydrothermalen Ressourcen im Rahmen einer ersten Explorationsbohrung ausgewählt, entdeckt und charakterisiert wurden und sich die direkte Nutzung insbesondere aufgrund einer zu niedrigen Temperatur als nicht möglich erwiesen hat.

Art. 113389 Gesuch

Beitragsgesuche sind beim BFE einzureichen. 390

Das Gesuch muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. für Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie:1.Prospektion: die Anforderungen nach Anhang 12 Ziffer 3.1,2.Erschliessung: die Anforderungen nach Anhang 12 Ziffern 4.1 und 4.2;
  2. für Projekte zur Erschliessung indirekt nutzbarer hydrothermaler Ressourcen: die Anforderungen nach Anhang 12a Ziffern 3.1 und 3.2.391

Es muss den Nachweis enthalten, dass die Gesuche für die notwendigen Bewilligungen und Konzessionen bei den zuständigen Behörden vollständig eingereicht wurden und die Finanzierung des Projekts gesichert ist. 392

Das BFE zieht zur Prüfung der Gesuche ein vom Projekt unabhängiges Expertengremium aus bis zu sechs Fachleuten bei. Daneben kann der Standortkanton eine Vertreterin oder einen Vertreter in das Expertengremium entsenden.

Das Expertengremium begutachtet die Gesuche und gibt zuhanden des BFE eine Empfehlung für die Beurteilung des Projekts ab. Bei der Empfehlung zuhanden des BFE hat die Kantonsvertreterin oder der Kantonsvertreter keine Stimme. Das Expertengremium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fachleute beiziehen.

Sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitrages gegeben, so schliesst der Bund mit der gesuchstellenden Person einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab. Darin sind insbesondere die Voraussetzungen für die Rückforderung nach Artikel 113 b festzuhalten.

Art. 113a393 Förderbeiträge

Die Beiträge betragen:

  1. für Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie: höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten; als anrechenbar gelten die Kosten nach Anhang 12 Ziffer 2;
  2. für Projekte zur Erschliessung indirekt nutzbarer hydrothermaler Ressourcen: höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten; als anrechenbar gelten die Kosten nach Anhang 12a Ziffer 2.

Art. 113b394 Reihenfolge der Berücksichtigung

Stehen für ein Projekt keine oder nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt das BFE das Projekt in eine Warteliste auf, es sei denn, es erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht. Das BFE teilt dies der gesuchstellenden Person mit.

Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so berücksichtigt das BFE zunächst die Projekte zur direkten Nutzung der Geothermie und erst danach jene zur Erschliessung indirekt für die Wärmebereitstellung nutzbarer hydrothermaler Ressourcen. Es werden jeweils die am weitesten fortgeschrittenen Projekte zuerst berücksichtigt. Sind mehrere Projekte gleich weit fortgeschritten, so wird das Projekt berücksichtigt, für das das vollständige Gesuch am frühesten eingereicht wurde.

Art. 113c395 Rückforderung

Für die Rückforderung der Beiträge sind die Artikel 28–30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 396 (SuG) sinngemäss anwendbar. Die Beiträge können zudem zurückgefordert werden, wenn mit dem Betrieb der Anlage Gewinne erwirtschaftet werden, welche die Subventionen im Nachhinein unnötig erscheinen lassen.

Wird das Projekt anderweitig genutzt und damit ein Gewinn erzielt, so kann das BFE die anteilsmässige oder vollständige Rückzahlung der ausbezahlten Beiträge verfügen.

Das BFE ist vor einer anderweitigen Nutzung oder einer Veräusserung zu informieren über:

  1. die geplante Art der Nutzung;
  2. die Eigentumsverhältnisse und die Trägerschaft;
  3. allfällige Gewinne und deren Umfang.

1c. Abschnitt Förderung von neuen oder erheblich erweiterten Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase

Art. 113d Förderberechtigung

Förderberechtigt sind Neuanlagen oder erhebliche Erweiterungen von Anlagen, die durch die Vergärung von Biomasse Gas produzieren und dieses weiter zu Biomethan aufbereiten.

Als Neuanlagen gelten:

  1. Anlagen, die erstmalig an einem Standort erstellt werden, sowie Anlagen, die eine bestehende Anlage umfassend ersetzen;
  2. bestehende Anlagen, die von der Stromproduktion auf die Biomethanproduktion umgerüstet werden.

Als erhebliche Erweiterung einer Anlage gelten bauliche Massnahmen, die zu einer Steigerung der jährlichen Bruttoenergieproduktion gegenüber dem Durchschnitt der letzten drei vollen Betriebsjahre vor der Inbetriebnahme der Erweiterung um mindestens 25 Prozent führen.

Als Biomethan gilt aufbereitetes Biogas, das der Gasbeschaffenheit von hochkalorischem Gas nach der Richtlinie G18, Gasbeschaffenheit, des Fachverbands für Wasser, Gas und Wärme (SVGW) vom Juni 2022 397 entspricht.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Anlagen:

  1. die am Einspeisevergütungssystem nach Artikel 19 EnG398 teilnehmen oder eine gleitende Marktprämie nach Artikel 29a EnG oder einen Betriebskostenbeitrag nach Artikel 33a EnG für Biomasseanlagen erhalten;
  2. die innerhalb der letzten 10 Jahre bereits anderweitig durch den Bund unterstützt wurden;
  3. die ihren Wärmeeigenbedarf nicht mit erneuerbaren Energien decken.

Art. 113e Gesuch

Beitragsgesuche sind beim BFE einzureichen.

Art. 113f Förderbeitrag

Die Höhe der Förderung bei Neuanlagen bestimmt sich nach der Kapazität der Aufbereitungsanlage in Nm3 Methan pro Stunde und wird anteilsmässig nach den Leistungsklassen wie folgt berechnet:

  1. für die ersten 100 Nm3 Methan/h: 10 000 Franken pro Nm3 Methan/h;
  2. für 101–400 Nm3 Methan/h: 5000 Franken pro Nm3 Methan/h;
  3. für alle weiteren: 2000 Franken pro Nm3 Methan/h.

Die Höhe der Förderung bei erheblichen Erweiterungen bestimmt sich nach der Differenz zwischen der Kapazität nach der erheblichen Erweiterung und der ursprünglichen Kapazität und wird anteilsmässig nach den Leistungsklassen wie folgt berechnet:

  1. für die ersten 100 Nm3 Methan/h: 4000 Franken pro Nm3 Methan/h;
  2. für 101–400 Nm3 Methan/h: 2000 Franken pro Nm3 Methan/h;
  3. für alle weiteren: 800 Franken pro Nm3 Methan/h.

Die Förderung beträgt pro Anlage höchstens 30 Prozent der tatsächlich entstandenen und anrechenbaren Kosten, höchstens jedoch 2,8 Millionen Franken.

Abwasserreinigungsanlagen und Anlagen nach Artikel 113 d Absatz 2 Buchstabe b erhalten 15 Prozent der Förderbeiträge nach den Absätzen 1 und 2.

Werden für die gleiche Anlage zwei Gesuche eingereicht, so wird gesamthaft ein Beitrag gewährt. Dieser wird wie folgt aufgeteilt:

  1. Produktion: 85 Prozent;
  2. Aufbereitung und Einspeisung: 15 Prozent.

Gesuche für Beiträge unter 80 000 Franken werden nicht berücksichtigt.

1d. Abschnitt Förderung von Anlagen zur Nutzung der Solarthermie für Prozesswärme

Art. 113g Förderberechtigung

Förderberechtigt sind Anlagen zur Nutzung der Solarthermie für Prozesswärme, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie produzieren Wärme für:1.überwiegend gewerbliche und industrielle Prozesse, die der Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten dienen; oder2.die Erbringung von Dienstleistungen.
  2. Sie weisen eine thermische Kollektornennleistung von mindestens 20 kW auf.
  3. Sie verfügen über eine Messeinrichtung für den nutzbaren solaren Wärmeertrag.
  4. Sie verwenden Kollektoren, die den Anforderungen nach den Erläuterungen zur Kollektorliste 12/2021399, Fassung 01/2025, entsprechen.
  5. Sie verfügen über einen unabhängigen Nachweis über die korrekte Integration in die zu unterstützenden Prozesse; dieser umfasst namentlich:1.die hydraulische Verschaltung;2.das Verbrauchsprofil und das Temperaturniveau der Produktion und des Verbrauchs;3.die Auslegung und die Einbindung in einen thermischen Speicher,4.das Stagnationskonzept;5.den erwarteten jährlichen Solarertrag; dieser muss mittels eines dynamischen Simulationsprogramms bestimmt werden; und6.das Messkonzept zur Überprüfung des effektiv genutzten Solarertrags.

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  1. Anlagen von EHS-Teilnehmern;
  2. Anlagen, die bereits anderweitig durch den Bund unterstützt werden.

Betreibern von Anlagen, die nach Artikel 31 CO 2 -Gesetz eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind, kann eine Förderung ausgerichtet werden, soweit die Emissionsverminderungen aus den geförderten solarthermischen Anlagen nicht vom Treibhausgaseffizienzziel nach Artikel 67 oder vom Massnahmenziel nach Artikel 68 erfasst sind.

Art. 113h Gesuch

Beitragsgesuche sind beim BFE einzureichen.

Art. 113i Förderbeitrag

Der Förderbeitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag in der Höhe von 2400 Franken und einem Beitrag in der Höhe von 1000 Franken pro kW thermische Kollektornennleistung zusammen.

Art. 113j Rückforderung

Beträgt der tatsächlich genutzte Solarertrag gemittelt über 3 Jahre nach Inbetriebnahme weniger als 80 Prozent des erwarteten Ertrags gemäss Artikel 113 g Absatz 1 Buchstabe e Ziffer 5, so wird der Förderbeitrag proportional zurückgefordert.

In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.

Art. 113k Monitoring und Veröffentlichung der Daten

Das BFE kann eine geförderte Anlage wissenschaftlich begleiten lassen und die dabei erhobenen Daten und Analyseergebnisse veröffentlichen.

2. Abschnitt Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgasemissionen

Art. 114 Bürgschaft

Der Bund verbürgt Darlehen für Anlagen und Verfahren nach Artikel 35 Absatz 3 des CO2-Gesetzes, wenn:

  1. die Marktchancen der Anlagen und Verfahren gegeben sind;
  2. die Darlehensnehmerin ihre Kreditwürdigkeit glaubhaft darlegen kann;
  3. die Darlehensgeberin die Bürgschaft bei der Festlegung des Darlehenszinses berücksichtigt; und
  4. 400 kein Kriterium gemäss Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben a–c erheblich beeinträchtigt wird.

Er verbürgt nur Darlehen, die eine Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 401 (BankG) oder eine andere geeignete Darlehensgeberin mit Sitz in der Schweiz an eine Darlehensnehmerin mit Sitz in der Schweiz gewährt. 402

Die Bürgschaft kann das verbürgte Darlehen ganz oder teilweise absichern. Sie darf höchstens drei Millionen Franken betragen.

Art. 115 Zusicherung der Bürgschaft

Das BAFU sichert der Darlehensnehmerin auf Gesuch hin die Gewährung der Bürgschaft zu, wenn die Anforderungen nach Artikel 114 erfüllt sind.

Das Gesuch um Zusicherung der Bürgschaft muss enthalten:

  1. Angaben über die Organisationsform und die Finanzstruktur der Darlehensnehmerin;
  2. eine technische Dokumentation des Projektes, inklusive Beschreibung der Anlagen und Verfahren, und von dessen geplanter Entwicklung und Vermarktung;
  3. eine projektbezogene Beschreibung des Geschäftsmodells;
  4. Angaben darüber, inwieweit die Anlagen und Verfahren den Anforderungen nach Artikel 114 genügen.

Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.

Es kann in begründeten Fällen für die Zusicherung der Bürgschaft Sicherheiten einfordern. 403

Art. 116 Meldepflicht und Berichterstattung

Eine Darlehensnehmerin, die über ein verbürgtes Darlehen verfügt, informiert das BAFU während der Dauer der Bürgschaft unverzüglich über:

  1. Änderungen, die sich auf die Bürgschaft auswirken könnten;
  2. Änderungen der Kontaktangaben.

Sie erstattet dem BAFU vierteljährlich Bericht über:404

  1. den Stand des verbürgten Darlehens;
  2. 405 den Geschäftsgang und dessen voraussichtliche Entwicklung; und
  3. 406 die Liquidität und die Finanzstruktur.

Sie lässt dem BAFU jährlich den Geschäftsbericht sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung zukommen. Diese sind spätestens drei Monate nach deren Abschluss einzureichen. 407

Art. 117408 Vollzug

Das UVEK setzt zur Verwaltung des Technologiefonds einen Steuerungsausschuss und mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag ein Bürgschaftskomitee und eine Geschäftsstelle ein. Es legt die Grundsätze über die Bürgschaftsvergabe und über die Organisation fest.

Der Steuerungsausschuss hat die strategische Leitung des Technologiefonds.

Das Bürgschaftskomitee beurteilt auf Antrag der Geschäftsstelle die Bürgschaftsgesuche zuhanden des BAFU.

Die Geschäftsstelle führt den Technologiefonds operativ. Ihr obliegt insbesondere die Prüfung der Bürgschaftsgesuche, die Verwaltung der Bürgschaften und die Abwicklung von Bürgschaftsfällen sowie die Kontrolle der Berichterstattung nach Artikel 116. Sie erstattet dem Steuerungsausschuss Bericht über die Tätigkeiten und die finanzielle Situation des Technologiefonds.

Die Geschäftsstelle erhebt von den Bürgschaftsnehmerinnen und -nehmern Gebühren für die Prüfung der Bürgschaftsgesuche sowie für die Kontrolle der Bürgschaftsnehmerinnen und -nehmer während der Laufzeit der Bürgschaft. Die Gebühr für die Prüfung des Bürgschaftsgesuchs wird pauschal bemessen und richtet sich nach Ziffer 9 des Anhangs der Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 2005 409 (GebV-BAFU). Die jährliche Bürgschaftsgebühr wird nach Aufwand bemessen (Art. 4 GebV-BAFU); sie beträgt pro Jahr höchstens 0,9 Prozent der Bürgschaftssumme. 410

Art. 118 Finanzierung

Die Mittel für den Technologiefonds werden im Voranschlag eingestellt.

Die Bundesversammlung beschliesst Verpflichtungskredite für die Gewährung der Bürgschaften.

Die Summe der Bürgschaften darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 750 Millionen Franken betragen. 411

3. Abschnitt Verteilung an die Bevölkerung

Art. 119412 Ertragsanteil der Bevölkerung

Der Anteil der Bevölkerung am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Bevölkerung) umfasst den Anteil der Bevölkerung:

  1. am Ertrag aus der CO2-Abgabe, die mangels Erfüllung der Voraussetzung nach Artikel 32b des CO2-Gesetzes zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr nicht zurückerstattet wurde;
  2. am für das Erhebungsjahr geschätzten Ertrag aus der CO2-Abgabe nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des CO2-Gesetzes abzüglich der Differenz zum zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr geschätzten Anteil;
  3. an den Mitteln, die zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr über dem Betrag von 150 Millionen nach Artikel 33a Absatz 2 des CO2-Gesetzes lagen; und
  4. an den Mitteln, die bis zum Ende des zweiten Jahres vor dem Erhebungsjahr nicht für die Zwecke nach Artikel 33a Absatz 3 des CO2-Gesetzes verwendet wurden.

Die Mittel nach Absatz 1 Buchstabe d werden alle fünf Jahre zum Ertragsanteil der Bevölkerung hinzugefügt.

Art. 120 Verteilung

Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU von den Versicherern jeweils im Erhebungsjahr verteilt. 413

Als Versicherer gelten:

  1. die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994414 über die Krankenversicherung (KVG);
  2. die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992415 über die Militärversicherung (MVG).

Die Versicherer verteilen den Ertragsanteil der Bevölkerung in gleichmässigen Beträgen auf alle Personen, die im Erhebungsjahr:

  1. der Versicherungspflicht nach KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und
  2. ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.

An Personen, die während dem Erhebungsjahr nur zeitweise bei einem Versicherer versichert sind, werden die Beträge entsprechend dieser Zeitdauer verteilt.

Die Versicherer verrechnen die Beträge mit den im Erhebungsjahr fälligen Prämienrechnungen.

Art. 121 Ausrichtung an die Versicherer

Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird den Versicherern bis zum 30. Juni des Erhebungsjahres anteilsmässig ausgerichtet.

Massgebend für die Berechnung des Anteils jedes Versicherers ist die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllen.

Die Differenz zwischen dem ausgerichteten Anteil und der Summe der tatsächlich verteilten Beträge wird jeweils im nächsten Jahr ausgeglichen.

Art. 122 Organisation

Jeder Versicherer meldet dem Bundesamt für Gesundheit bis zum 20. März des Erhebungsjahres:

  1. die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllen;
  2. die Summe der im Vorjahr tatsächlich verteilten Beträge.

Die Versicherer informieren die versicherten Personen anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Erhebungsjahr über die Höhe des zu verteilenden Betrags. Zusätzlich müssen sie den versicherten Personen ein vom BAFU verfasstes Merkblatt über den Ablauf der Rückverteilung zukommen lassen. 416

Art. 123 Entschädigung der Versicherer

Für den Vollzugsaufwand nach dieser Verordnung sowie nach der Verordnung vom 12. November 1997 417 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen werden die Versicherer pro versicherte Person, die per 1. Januar des Erhebungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 120 Absatz 3 erfüllt, mit insgesamt 30 Rappen entschädigt.

4. Abschnitt Verteilung an die Wirtschaft

Art. 124418 Ertragsanteil der Wirtschaft

Der Anteil der Wirtschaft am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Wirtschaft) umfasst den Anteil der Wirtschaft:

  1. am Ertrag aus der CO2-Abgabe, die mangels Erfüllung der Voraussetzung nach Artikel 32b des CO2-Gesetzes zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr nicht zurückerstattet wurde;
  2. am für das Erhebungsjahr geschätzten Ertrag aus der CO2-Abgabe nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des CO2-Gesetzes abzüglich der Differenz zum zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr geschätzten Anteil;
  3. an den Mitteln, die zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr über dem Betrag von 150 Millionen nach Artikel 33a Absatz 2 des CO2-Gesetzes lagen; und
  4. an den Mitteln, die bis zum Ende des zweiten Jahres vor dem Erhebungsjahr nicht für die Zwecke nach Artikel 33a Absatz 3 des CO2-Gesetzes verwendet wurden.

Die Mittel nach Absatz 1 Buchstabe d werden alle fünf Jahre zum Ertragsanteil der Wirtschaft dazugezählt.

Art. 124a419 Ausschluss von der Verteilung des Ertragsanteils

Betreiber mit Verminderungsverpflichtung, die für Anlagen an verschiedenen Standorten die gleiche AHV-Abrechnungsnummer verwenden, sind von der Verteilung des Ertragsanteils der Wirtschaft nur für die Lohnsumme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgeschlossen, die an Standorten tätig sind, für die sie von der CO 2 -Abgabe befreit sind (Teilausschluss).

Um den Ertragsanteil zu erhalten, der einem Betreiber mit Teilausschluss zusteht, muss er die betreffenden Lohnsummen bis zum 15. April des Erhebungsjahres der Ausgleichskasse melden.

Betreiber, deren Verminderungsverpflichtung vorzeitig endet, haben ab dem Folgejahr Anspruch auf den Ertragsanteil der Wirtschaft. Die Verteilung erfolgt durch das BAFU. Die dafür verwendeten Mittel können aus den Erträgen der CO 2 -Abgabe eines anderen Jahres stammen.

Betreiber nach Absatz 3 müssen dem BAFU innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufforderung insbesondere melden:

  1. die für die Verteilung betreffende Lohnsumme;
  2. Kontoverbindung;
  3. Name der Ausgleichskasse.

Art. 125 Verteilung

Der Ertragsanteil der Wirtschaft wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU sowie nach den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen den Arbeitgebern von den AHV-Ausgleichskassen (Ausgleichskassen) und mit Beteiligung der Zentralen Ausgleichsstelle verteilt. 420

Die Ausgleichskassen verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft bis zum 30. September des Erhebungsjahres. In begründeten Fällen kann das BAFU diese Frist auf Gesuch hin angemessen erstrecken. 421

Sie verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft entsprechend dem zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nachträglich korrigierte Lohnsummen aus Arbeitgeberkontrollen werden nicht berücksichtigt.

Die Ausgleichskassen verteilen den Ertragsanteil der Wirtschaft, indem sie ihn mit den im Erhebungsjahr fälligen Beitragsabrechnungen der Arbeitgeber verrechnen oder ihn an die Arbeitgeber auszahlen. Beträge, die nicht verrechnet werden können, werden ab einer Höhe von 50 Franken ausbezahlt. Bei Mutationen werden Beträge ab einer Höhe von 50 Franken verrechnet oder ausbezahlt. 422

Die Revisionsstellen der Ausgleichskassen prüfen im Rahmen der Abschlussrevision die Verteilung des Ertragsanteils der Wirtschaft und erstatten dem BAFU nach den Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen Bericht. 423

Art. 126 Organisation

Das BAFU teilt den Ausgleichskassen jährlich den Verteilungsfaktor mit.

Die Ausgleichskassen informieren die anspruchsberechtigten Arbeitgeber jährlich über den Verteilungsfaktor und die ausbezahlte Summe.

Art. 127 Entschädigung der Ausgleichskassen

Das BAFU legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen die Entschädigung der Ausgleichskassen fest.

Die Entschädigung erfolgt gestützt auf einen Kostenschlüssel, der die Anzahl der abrechnungspflichtigen Arbeitgeber der betroffenen Ausgleichskassen berücksichtigt.

9a. Kapitel Förderung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr

Art. 127a Grundsatz

Für die Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr werden die folgenden Mittel eingesetzt:

  1. der Ertrag aus den Sanktionen bei Verletzung der Pflicht zur Beimischung emissionsarmer, erneuerbarer oder erneuerbarer synthetischer Flugtreibstoffe (Art. 28g Abs. 8);
  2. die Erlöse aus der Versteigerung der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge (Art. 37a Abs. 1 Bst. b);
  3. Mittel für die Förderung nach Artikel 103b Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948424 und nach Artikel 37d des Bundesgesetzes vom 22. März 1985425 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG), insbesondere die Mittel aus dem zweckgebundenen Anteil des Reinertrags der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Verbrauchsteuer und der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Zuschläge (Art. 1 Abs. 2 MinVG).

Sie werden insbesondere eingesetzt für:

  1. die Entwicklung und die Steigerung der Herstellung von erneuerbaren Flugtreibstoffen im In- und Ausland;
  2. die Entwicklung und die Anwendung von Technologien zur Steigerung der Energieeffizienz von Luftfahrzeugen;
  3. die Entwicklung und die Anwendung von Verfahren zur Steigerung der Energieeffizienz des Flugbetriebs;
  4. den Wissenstransfer zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft im Bereich der Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr.

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann die Mittel nach Absatz 1 für die Ressortforschung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 426 über die Förderung der Forschung und der Innovation einsetzen.

Art. 127b Form und Verfahren der Ausrichtung der Finanzhilfen

Die Finanzhilfen werden in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen, zinslosen Darlehen oder Bürgschaften ausgerichtet.

Das BAZL entscheidet über die Form der Förderung nach Massgabe der Förderbedürftigkeit des Vorhabens.

Die Finanzhilfen können im Rahmen von Ausschreibungen ausgerichtet werden. Die Bewerbung auf eine Ausschreibung gilt als Gesuch.

Gesuche sind beim BAZL einzureichen.

Das BAZL erhebt für die Prüfung des Gesuchs eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Verordnung vom 28. September 2007 427 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt.

Das BAZL kann die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Erreichen von Zwischenzielen knüpfen.

Art. 127c Voraussetzungen für die Ausrichtung der Finanzhilfen

Berücksichtigt werden Massnahmen nach dem Grad der Erfüllung der folgenden Kriterien:

  1. hohe Reduktion von Treibhausgasemissionen;
  2. Kosteneffizienz in Bezug auf die Klimawirkung;
  3. geringe Belastung der Umwelt;
  4. hohe Marktchancen;
  5. hohe Erfolgswahrscheinlichkeit;
  6. hohe Wertschöpfung in der Schweiz;
  7. Anrechenbarkeit von Emissionsreduktionen zugunsten der Schweiz;
  8. Aufweisen von Partnern über die gesamte Wertschöpfungskette;
  9. Beitrag zu Wissenserhalt und Wissensausbau.

Beurteilt werden die Kriterien für Technologien und Verfahren einschliesslich einer zukünftigen Skalierung.

Die gesuchstellende Person muss nachweisen, dass sie die ihr zumutbaren Eigenleistungen für die Durchführung der Massnahme erbringt.

Wird die Ausrichtung der Finanzhilfe in Form eines zinslosen Darlehens beantragt, so muss die gesuchstellende Person zudem ihre Kreditwürdigkeit glaubhaft darzulegen.

Art. 127d Höhe der Finanzhilfen und Kriterien für die Priorisierung

Die Höhe der Beiträge, Darlehen und Bürgschaften richtet sich nach dem Grad der Erfüllung der Kriterien nach Artikel 127 c Absätze 1–3.

Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so werden die Finanzhilfen unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 127 c Absätze 1–3 ausgerichtet.

Art. 127e Bürgschaften

Eine Bürgschaft kann für Darlehen Dritter zugesichert werden, wenn die Darlehensgeberin die Bürgschaft bei der Festlegung des Darlehenszinses berücksichtigt.

Die Bürgschaft kann das verbürgte Darlehen ganz oder teilweise absichern. Sie darf höchstens 100 Millionen Franken betragen und für die Dauer von höchstens 10 Jahre gewährt werden.

Es werden nur Darlehen verbürgt, die eine Bank nach dem BankG 428 oder eine andere geeignete Darlehensgeberin mit Sitz in der Schweiz gewährt.

Art. 127f Meldepflicht und Berichterstattung

Das BAZL ist unverzüglich über Änderungen zu informieren, die sich auf die Gewährung der Finanzhilfe auswirken können.

Nach der Erreichung der festgelegten Zwischenziele und der Umsetzung der Massnahme ist dem BAZL ein Zwischenbericht beziehungsweise ein Abschlussbericht einzureichen. Die Berichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Angaben über den Stand der Umsetzung der Massnahme;
  2. eine Kostenzusammenstellung.

Der Zwischenbericht und der Abschlussbericht bedürfen der Genehmigung durch das BAZL.

Die Darlehensnehmerin eines verbürgten Darlehens muss dem BAZL zumindest jährlich Bericht erstatten über:

  1. den Stand der Mittelverwendung des Darlehens;
  2. den Geschäftsgang und dessen voraussichtliche Entwicklung, unter Beilage des Geschäftsberichts, der Bilanz, der Erfolgsrechnung und des Revisionsberichts innerhalb der Fristen nach dem Obligationenrecht429;
  3. weitere Aspekte, welche das BAZL für den Vollzug der Finanzhilfe einfordert.

Art. 127g Vollzug

Das BAZL kann für den Vollzug der Fördermassnahmen eine externe Stelle beiziehen und ein von der Massnahme unabhängiges Expertengremium beiziehen.

9b. Kapitel Verwendung der Erlöse aus der Versteigerung von Emissionsrechten für Anlagen

1. Abschnitt Massnahmen zur Vermeidung von Schäden

Art. 127h Förderberechtigung

Die Finanzhilfen für Anpassungsmassnahmen (Art. 37 b Abs. 1 Bst. a CO 2 -Gesetz) werden für die Planung und die Umsetzung von Massnahmen ausgerichtet, die direkt oder indirekt einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung von Schäden an Personen oder Sachen von erheblichem Wert leisten.

Gefördert werden insbesondere Anpassungsmassnahmen zur Vermeidung von:

  1. Beeinträchtigungen der Gesundheit durch die zunehmende Hitzebelastung;
  2. Personen- und Sachschäden durch die Folgen von auftauendem Permafrost und schmelzenden Gletschern;
  3. Personen- und Sachschäden durch häufigere und intensivere Niederschlagsereignisse und deren Folgen wie Hochwasser, zunehmenden Oberflächenabfluss und Bodenbewegungen;
  4. Schäden in der Land-, Wald- und Energiewirtschaft und in der Siedlungswasserwirtschaft durch häufigere und längere Trockenheitsperioden;
  5. Beeinträchtigungen von Ökosystemleistungen durch Veränderungen von Lebensräumen und der Artenzusammensetzung.

Für Massnahmen, die der Energiepolitik oder der Klimapolitik des Bundes nicht entsprechen, werden keine Finanzhilfen ausgerichtet.

Gesuche um Finanzhilfen sind bis zum 31. März beim BAFU einzureichen.

Für die Entwicklung von Massnahmen nach Absatz 1 können Finanzhilfen im Rahmen von Ausschreibungen ausgerichtet werden.

Art. 127i Höhe der Finanzhilfen

Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach dem Nutzen und der Wirkung der Massnahme. Sie beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Als anrechenbare Kosten gelten die für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung der Massnahme erforderlichen und angemessenen Investitionskosten, höchstens jedoch die durch die Anpassungsmassnahme verursachten Mehrkosten.

2. Abschnitt Massnahmen zur Dekarbonisierung von Anlagen

Art. 127j Förderberechtigung

Die Finanzhilfen für Massnahmen zur Dekarbonisierung von Anlagen (Art. 37 b Abs. 1 Bst. b CO 2 -Gesetz) werden Betreibern ausgerichtet, die nach Artikel 16 des CO 2 -Gesetzes zur Teilnahme am EHS verpflichtet sind und denen keine Ausnahme von dieser Pflicht nach Artikel 41 gewährt wurde.

Für Massnahmen, die keinen wesentlichen Beitrag zur Dekarbonisierung einer Anlage leisten, wie insbesondere der Ersatz fossiler Energieträger durch andere fossile Energieträger oder Massnahmen für die Versorgung von Fernwärmenetzen, werden keine Finanzhilfen ausgerichtet.

Führen die Massnahmen voraussichtlich zu einem höheren Stromverbrauch, so ist im Umfang des höheren Stromverbrauchs Strom aus nicht fossilen Quellen zu verwenden und ist dies mit Herkunftsnachweisen zu belegen.

Gesuche um Finanzhilfen sind bis zum 31. März beim BAFU einzureichen.

Das BAFU kann verlangen, dass die im Gesuch gemachten Angaben auf Kosten des Betreibers verifiziert werden.

Art. 127k Höhe der Finanzhilfe

Die Finanzhilfe beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Als anrechenbare Kosten gelten die für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung der Massnahme erforderlichen und angemessenen Investitionskosten.

Art. 127l Kriterien für die Priorisierung

Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so werden die Finanzhilfen nach den folgenden Kriterien in nachstehender Reihenfolge ausgerichtet:

  1. Höhe der beantragten Finanzhilfe pro verminderte Tonne CO2eq oder pro erzielte Tonne Negativemissionen während der Wirkungsdauer;
  2. Umfang der angestrebten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der angestrebten Negativemissionen in Tonnen CO2eq;
  3. Risiko einer Verlagerung von Treibhausgasemissionen ins Ausland;
  4. Reduktion der Umweltbelastung während des gesamten Lebenszyklus von Anlagen und Produkten.

3. Abschnitt Berichterstattung und Auszahlung der Finanzhilfen

Art. 127m Meldepflicht und Berichterstattung

Das BAFU ist unverzüglich über Änderungen zu informieren, die sich auf die Gewährung der Finanzhilfe auswirken können.

Nach der Erreichung der festgelegten Zwischenziele oder der Umsetzung der Massnahmen, ist dem BAFU ein Bericht einzureichen. Dieser muss mindestens enthalten:

  1. Angaben über den Stand der Umsetzung der Massnahmen;
  2. eine Kostenzusammenstellung mit Rechnungskopien.

Der Bericht bedarf der Genehmigung durch das BAFU.

Der Betreiber der Anlage im EHS muss drei Jahre nach der Umsetzung der Massnahmen einen Evaluationsbericht einreichen. Dieser muss Angaben enthalten über:

  1. den Umfang der jährlich erzielten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der jährlich erzielten Wirkung durch die Anwendung von Negativemissionstechnologien in Tonnen CO2eq in den letzten drei Jahren;
  2. allfällige Abweichungen zu den ursprünglich geplanten Massnahmen mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen.

Das BAFU kann verlangen, dass der Evaluationsbericht auf Kosten des Betreibers verifiziert wird.

Art. 127n Auszahlung der Finanzhilfen

Das BAFU zahlt die Finanzhilfen nach Genehmigung des Berichts aus.

Bei Massnahmen mit Zwischenzielen wird die Finanzhilfe nach Massgabe der Umsetzung ausbezahlt.

Art. 127o Rückforderung

Beträgt die tatsächliche Wirkung der Massnahme weniger als 80 Prozent der im Gesuch ausgewiesenen Wirkung, so kann das BAFU die ausbezahlte Finanzhilfe anteilsmässig zurückfordern.

Art. 127p Veröffentlichung von Informationen

Das BAFU veröffentlicht auf seiner Website unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses Informationen zu den geförderten Massnahmen. Dazu gehören insbesondere:

  1. Namen und Adresse der Empfänger der Finanzhilfen;
  2. Höhe der Finanzhilfen;
  3. Art der Massnahmen.

10. Kapitel Förderung und Information

1. Abschnitt Förderung der Aus- und Weiterbildung sowie der Öffentlichkeitsarbeit

Art. 128 Förderung

Das BAFU fördert die Aus- und Weiterbildung von Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Klimaschutz ausüben, sowie Plattformen und weitere Öffentlichkeitsarbeiten im Bereich des Klimaschutzes.

Es gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sowie an private Organisationen, die im Bereich des Klimaschutzes:

  1. Aus- und Weiterbildung anbieten; oder
  2. die Öffentlichkeit informieren oder beraten.

Förderungswürdige Projekte sind Bildungs- und Kommunikationsprojekte, welche insbesondere:

  1. aufzeigen, wie sie einen Beitrag zur Erreichung der Ziele des CO2-Gesetzes leisten können;
  2. wirkungsorientiert ausgerichtet sind;
  3. multiplizierbar sind.

Art. 128a Höhe der Finanzhilfen

Die Finanzhilfen betragen höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Als anrechenbare Kosten gelten die für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung des Projekts erforderlichen und angemessenen Kosten.

2. Abschnitt Information

Art. 129 Information durch das BAFU

Das BAFU informiert die Öffentlichkeit und berät Behörden, Unternehmen und Private insbesondere über:

  1. die Folgen des Klimawandels;
  2. die Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Erhöhung der Senkenleistung;
  3. die Massnahmen zur Bewältigung der Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre.

Art. 129a Berichterstattung zu den klimabedingten finanziellen Risiken

Die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) erstattet der Öffentlichkeit jährlich in aggregierter Form Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung der klimabedingten finanziellen Risiken für die Beaufsichtigten.

Die Schweizerische Nationalbank (SNB) erstattet der Öffentlichkeit jährlich in aggregierter Form Bericht über die Ergebnisse ihrer Überprüfung der klimabedingten finanziellen Risiken für die Stabilität des Finanzsystems der Schweiz.

Ergreifen die FINMA oder die SNB allfällige Massnahmen aufgrund der Ergebnisse ihrer Überprüfungen, so nennen sie diese ebenfalls in ihrer jährlichen Berichterstattung.

3. Abschnitt Förderung von elektrischen Antriebstechnologien

Art. 129b Empfänger von Beiträgen

Beiträge nach Artikel 41a des CO2-Gesetzes können erhalten:

  1. Transportunternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009430;
  2. Unternehmen, die Leistungen auf konzessionierten Linien aufgrund eines Betriebsvertrages nach Artikel 20 der Verordnung vom 4. November 2009431 über die Personenbeförderungerbringen.

Gesuche um Leistung eines Beitrages sind beim Bundesamt für Verkehr (BAV) einzureichen.

Art. 129c Voraussetzung für die Förderung

Beiträge werden für Busse und Schiffe ausgerichtet, wenn diese zu mindestens 75 Prozent im konzessionierten Verkehr eingesetzt werden und sich nach Inbetriebnahme im Eigentum des Empfängers des Beitrags befinden.

Art. 129d Geförderte Fahrzeuge

Beiträge werden für folgende Busse und Schiffe ausgerichtet:

  1. rein batteriebetriebene Busse;
  2. Busse mit Brennstoffzellen (Wasserstoff);
  3. Trolleybusse;
  4. neue Schiffe mit elektrischen Antrieben inklusive Brennstoffzellen (Wasserstoff);
  5. Schiffe, die auf elektrischen Antrieb inkl. Brennstoffzellen (Wasserstoff) umgerüstet werden.

Keine Fördermittel werden ausgerichtet für Fahrzeuge, die bereits elektrifizierte oder noch nicht vollständig abgeschriebene Fahrzeuge ersetzen.

Art. 129e Auszahlung der Fördermittel

Die Auszahlung der Beiträge erfolgt, nachdem das Unternehmen die Inbetriebnahme der Fahrzeuge nachgewiesen hat.

Art. 129f Überprüfung des Einsatzes der Fahrzeuge

Die Unternehmen müssen fünf Jahre nach der Inbetriebnahme dem BAV unaufgefordert den aktuellen Einsatz der Fahrzeuge melden.

Bei Abweichungen des Einsatzes über 10 Prozent zwischen gemeinsam bestelltem Verkehr und übrigem konzessionierten Verkehr oder einem mehrheitlichen Einsatz ausserhalb des konzessionierten Verkehrs sind die erhaltenen Beiträge anteilsmässig oder vollständig zurückzuerstatten.

11. Kapitel Vollzug

Art. 130 Vollzugsbehörden

Das BAFU vollzieht diese Verordnung. Vorbehalten bleiben die Absätze 2–9 sowie Anhang 14 Ziffer 2.1. 432

Das BFE vollzieht die Bestimmungen über die Verminderung der CO 2 -Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern. Es wird dabei vom ASTRA unterstützt. 433

Das BAZG vollzieht die Bestimmungen über die CO 2 -Abgabe.

Das BAFU vollzieht:

  1. im Einvernehmen mit dem BFE: die Bestimmungen über die Bescheinigungen für Emissionsverminderungen und die Erhöhung der Senkenleistungen im Inland sowie über die Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgasemissionen;
  2. im Einvernehmen mit dem BFE, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten: die Bestimmungen über die Bescheinigungen für Emissionsverminderungen und die Erhöhung der Senkenleistungen im Ausland.434

Das BFE vollzieht die Bestimmungen über die Globalbeiträge zur langfristigen Verminderung der CO 2 -Emissionen bei Gebäuden, über die Beiträge für die direkte Nutzung der Geothermie, über die Beiträge für Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase und über die Beiträge für Anlagen zur Nutzung der Solarthermie für Prozesswärme. 435

Das BAFU vollzieht nach Anhörung des BFE die Bestimmungen über die Förderung der Aus- und Weiterbildung.

Das BFE sowie vom BFE oder vom BAFU beauftragte private Organisationen unterstützen das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen über die Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen.

Das BAZL unterstützt das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen zum Emissionshandel für Betreiber von Luftfahrzeugen. 436

Es vollzieht die Pflicht zur Bereitstellung und zur Beimischung von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Treibstoffen nach den Artikeln 28 f und 28 g des CO 2 -Gesetzes sowie die Förderung der Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr nach den Artikeln 127 a– 127 g . 437

Das BAV vollzieht die Förderung von elektrischen Antriebstechnologien nach den Artikeln 129 b– 129 f . 438

Art. 130a439 Informations- und Dokumentationssysteme

Die folgenden Verfahren werden elektronisch über die Informations-und Dokumentationssysteme des BAFU durchgeführt:

  1. Verfahren über die Ausstellung von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen (Art. 5–11);
  2. Verfahren über die Teilnahme am EHS (Art. 40–46f und Art. 50–54);
  3. Verfahren über die Verminderungsverpflichtung (Art. 66–79);
  4. 440 Verfahren über die Gewährung von Finanzhilfen für Massnahmen zur Vermeidung von Schäden und von Finanzhilfen für Massnahmen zur Dekarbonisierung von Anlagen (Art. 127h–127p).

Wenn die Informations- und Dokumentationssysteme in einzelnen Bereichen noch nicht für die Durchführung von elektronischen Verfahren eingerichtet sind, müssen die Eingaben postalisch erfolgen.

Das BAFU kann in Abweichung von Absatz 1 Verfügungen postalisch erlassen.

Art. 131 Treibhausgasinventar

Das BAFU führt das Treibhausgasinventar.

Es berechnet gestützt auf das Treibhausgasinventar, ob das Reduktionsziel nach Artikel 3 CO2-Gesetz erreicht wurde. Dabei werden die von Betreibern von Anlagen im EHS abgegebenen Emissionsrechte aus der Europäischen Union berücksichtigt, wenn:

  1. die im Schweizer EHS erfassten Emissionen dieser Anlagen höher sind als die Gesamtmenge an Schweizer Emissionsrechten für Anlagen im Schweizer EHS; und
  2. die Gesamtemissionen der Schweiz das Reduktionsziel gemäss Artikel 3 Absatz 1 CO2-Gesetz übertreffen.441

Diese Emissionsrechte werden im Umfang der gemäss Absatz 2 zusätzlich verursachten Emissionen nach Abzug der abgegebenen Emissionsminderungszertifikate dem Inlandziel angerechnet. Das BAFU weist dies in der Berichterstattung zur Zielerreichung aus. 442

Die Gesamtmenge an Schweizer Emissionsrechten berechnet sich als Summe der verfügbaren Menge an Emissionsrechten für Anlagen nach Artikel 18 Absatz 1 des CO 2 -Gesetzes und den übertragenen Emissionsrechten nach Absatz 1 der Artikel 48, 48 a , 48 b und 48 c des CO 2 -Gesetzeses abzüglich der gelöschten Emissionsrechte nach Artikel 19 Absatz 5 des CO 2 -Gesetzes. 443

Bei der Beurteilung der Zielerreichung nach Artikel 3 Absatz 1 des CO 2 -Gesetzes wird die absolute Treibhausgasbilanz des Landnutzungssektors der gesamten Fläche der Schweiz berücksichtigt. 444

Art. 132445 Vollzugsentschädigung

Die Entschädigung für den Vollzugsaufwand der Bundesverwaltung beträgt insgesamt höchstens 23,4 Millionen Franken und wird aus den laufenden Einnahmen aus der CO 2 ‑Abgabe gedeckt.

Das BAFU ermittelt jährlich die für die Vollzugsentschädigung massgeblichen Vollzugsausgaben.

Art. 133 Kontrollen und Auskunftspflicht

Die Vollzugsbehörden können jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen, insbesondere bei EHS-Teilnehmern, Betreibern von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, Betreibern von WKK-Anlagen, abgabepflichtigen Unternehmen und Personen sowie bei Personen, die ein Gesuch um Rückerstattung der CO 2 -Abgabe stellen. 446

Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen:

  1. alle Auskünfte zu geben, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind;
  2. alle Bücher, Geschäftspapiere, elektronischen Daten und Urkunden vorzulegen, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind.

Art. 134 Datenbearbeitung

Die im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung erhobenen Daten, einschliesslich Personendaten, stehen den betroffenen Vollzugsbehörden zur Verfügung, soweit sie diese für den Vollzug benötigen. Insbesondere übermittelt:447

  1. 448 das BAZG dem ASTRA und dem BFE die Importdaten, die für den Vollzug des 3. Kapitels erforderlich sind, und das ASTRA dem BFE die weiteren für den Vollzug des 3. Kapitels erforderlichen Daten;
  2. 449 das BAFU dem BFE, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Staatssekretariat für Wirtschaft die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:1.Projektskizzen (Art. 6 Abs. 4) und der Gesuche um Ausstellung von Bescheinigungen (Art. 7),2.Gesuche um Festlegung der Verminderungsverpflichtung, und3.Monitoringberichte (Art. 9 und 91);
  3. 450 das BAZG dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:1.Erfüllung der Kompensationspflicht bei Treibstoffen,2.Monitoringberichte (Art. 9, 52, 72 und 91), und3.Gesuche um Ausstellung von Bescheinigungen (Art. 7, 12 und 12a);
  4. 451 das BAFU dem BAZG die Daten, die für die Rückerstattung der CO2-Abgabe erforderlich sind;
  5. 452 das BAZL dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:1.Teilnahmepflicht (Art. 46d),2.Monitoringkonzepte (Art. 51), und3.Monitoringberichte (Art. 52);
  6. 453 das BFE dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:1.Monitoringberichte (Art. 52 und 72), und2.454Zielvereinbarungen (Art. 46 Abs. 1bis, 67 und 68).

Das BAZG und die Schweizerische Pflichtlagerorganisation für flüssige Treib- und Brennstoffe (Carbura) können Daten für den Vollzug der Bestimmungen über die Kompensation der CO 2 -Emissionen von Treibstoffen austauschen. 455

Das BAFU bietet in Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 456 die Personendaten, die es nicht mehr ständig benötigt, dem Bundesarchiv zur Aufbewahrung an. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten werden vernichtet. 457

Art. 134a458 Koordination mit der Europäischen Union

Das BAFU unterstützt die Europäische Kommission im Rahmen von Artikel 11 des EHS-Abkommens 459 . Es übermittelt ihr insbesondere die dafür notwendigen Informationen.

Art. 135 Anpassung der Anhänge

Das UVEK passt an:

  1. Anhang 2: nach Massgabe der Kriterien nach Artikel 6 Absatz 2 des CO2‑Gesetzes;
  2. Anhang 3: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;
  3. 460 Anhang 3a: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;
  4. 461 Anhang 3b: an die technische und wirtschaftliche Entwicklung;
  5. 462 Anhang 4a Ziffer 2: zur jährlichen Festlegung des durchschnittlichen Leergewichts der jeweils im Kalenderjahr zuvor erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschlepper;
  6. 463 Anhang 5: zur jährlichen Festlegung der Beträge nach Artikel 13 Absatz 1 des CO2-Gesetzes;
  7. 464 Anhang 6: wenn die Anlagenkategorien aufgrund vergleichbarer internationaler Regelungen ändern;
  8. 465
  9. 466 Anhang 9 Ziffer 1: wenn die Durchführungsverordnung (EU) 2021/447467 geändert oder ersetzt wird;
  10. 468 Anhang 9 Ziffer 3: wenn der Delegierte Beschluss 2019/708/EU469 oder die Verordnung (EU) 2023/956470 geändert oder ersetzt wird;
  11. Anhang 11: entsprechend der Erhöhung des Abgabesatzes (Art. 94 Abs. 1);
  12. 471 Anhang 14: wenn die Verordnung (EG) Nr. 748/2009472 ändert.

Art. 135a473 Genehmigung von Beschlüssen untergeordneter Tragweite

Das UVEK kann technische sowie administrative Beschlüsse untergeordneter Tragweite des Gemischten Ausschusses des EHS-Abkommens 474 genehmigen.

12. Kapitel Schlussbestimmungen

1. Abschnitt Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 136 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

  1. CO2-Anrechnungsverordnung vom 22. Juni 2005475;
  2. CO2-Verordnung vom 8. Juni 2007476;
  3. Verordnung des UVEK vom 27. September 2007477 über das nationale Emissionshandelsregister;
  4. CO2-Kompensationsverordnung vom 24. November 2010478;
  5. Verordnung vom 16. Dezember 2011479 über die Verminderung der CO2‑Emissionen von Personenwagen.

Art. 137 Änderung bisherigen Rechts

480

2. Abschnitt Übergangsbestimmungen

Art. 138481 Umwandlung nicht verwendeter Emissionsrechte

Emissionsrechte, die in den Jahren 2008–2012 nicht verwendet wurden, werden am 30. Juni 2014 umgewandelt:

  1. für Betreiber von Anlagen im EHS: in Emissionsrechte nach dieser Verordnung;
  2. für Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung: in Gutschriften zur Kompensation einer allfälligen Nichterreichung ihrer Emissions- oder Massnahmenziele;
  3. für die übrigen Unternehmen und Personen: in Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland.

Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung können jederzeit beantragen, dass ihre Gutschriften nach Absatz 1 Buchstabe b in Bescheinigungen umgewandelt werden.

Art. 139 Übertragung nicht verwendeter Emissionsminderungszertifikate aus dem Zeitraum 2008–2012482

Betreiber von Anlagen im EHS oder Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung können beim BAFU beantragen, dass höchstens so viele nicht verwendete Emissionsminderungszertifikate aus dem Zeitraum 2008–2012 in den Zeitraum 2013–2020 übertragen werden, wie sie zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dieser Verordnung voraussichtlich abgeben können. 483

Es können nur Emissionsminderungszertifikate übertragen werden, die den Anforderungen nach Artikel 4 entsprechen.

Das BAFU legt die gestützt auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz übertragbare Gesamtmenge fest.

Die Übertragung wird vorrangig den Betreibern von Anlagen im EHS und den Betreibern mit Verminderungsverpflichtung bewilligt. 484

Nicht übertragene Emissionsminderungszertifikate können bis zum 30. April 2015 zur Erfüllung von Pflichten nach dieser Verordnung abgegeben werden, sofern sie den Anforderungen nach Artikel 4 entsprechen. 485

Nicht übertragene Emissionsminderungszertifikate werden nach dem 30. April 2015 vom BAFU gelöscht. 486

Art. 140 Bescheinigungen für Projekte zur Emissionsverminderung im Inland

Für Projekte, die das BAFU vor dem 1. Januar 2013 als geeignete Kompensationsprojekte im Inland beurteilt hat, gilt das neue Recht.

Für Emissionsverminderungen von Projekten nach Absatz 1, die vor dem 1. Januar 2013 erzielt und durch das BAFU bestätigt wurden, können auf Gesuch bis zum 31. Dezember 2014 Bescheinigungen nach dieser Verordnung beantragt werden.

Art. 141 Berechnung der CO2-Emissionen von Personenwagen

Personenwagen mit CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km werden bei der Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen von Grossimporteuren wie folgt berücksichtigt:

  1. 2013: 3,5–fach;
  2. 2014: 2,5–fach;
  3. 2015: 1,5–fach.

Art. 142 Teilnahme am EHS

EHS-Betreiber von Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausüben, melden dies dem BAFU bis zum 28. Februar 2013. Sie reichen dem BAFU bis zum 31. Mai 2013 ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung ein.

Betreiber von Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit nach Anhang 7 ausüben, reichen das Gesuch um Teilnahme am EHS bis zum 1. Juni 2013 ein. Sie reichen dem BAFU bis zum 1. September 2013 ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung ein.

EHS-Betreiber von Anlagen, die ab 2013 von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen werden möchten, reichen das Gesuch bis zum 1. Juni 2013 ein.

Art. 142a487 Frist zur Meldung eines Sitzes oder Wohnsitzes für Personenkonten

Kontoinhaber von Personenkonten mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des EWR müssen innerhalb von 12 Monaten ab Inkrafttreten der Änderung vom 13. November 2019 einen Sitz oder Wohnsitz innerhalb der Schweiz oder dem EWR bezeichnen. Nach Ablauf der Frist kann das BAFU die betroffenen Konten nach Artikel 64 schliessen.

Art. 144 Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen

Betreiber von Anlagen nach Artikel 66, die die Rückerstattung der CO 2 -Abgabe für das Jahr 2013 beantragen möchten, reichen das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung bis zum 1. Juni 2013 ein. Dabei machen sie Angaben über die Treibhausgasemissionen der Jahre 2010 und 2011.

Für die Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verpflichtungen und die Sanktionierung einer allfälligen Nichterfüllung im Zeitraum 2008–2012 gilt das bisherige Recht.

Art. 146 Rückerstattung der CO2-Abgabe

Das BAZG kann die CO2-Abgabe auf Gesuch vorläufig rückerstatten, wenn der Betreiber von Anlagen:

  1. in den Jahren 2008–2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlag; und
  2. dem BAFU seine Pflicht zur Teilnahme am EHS ab dem Jahr 2013 gemeldet oder ein Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung oder um Teilnahme am EHS ab dem Jahr 2013 eingereicht hat.

Erfüllt der Betreiber von Anlagen die Voraussetzungen für die Teilnahme am EHS nicht oder wird das Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung abgelehnt, so muss er die vorläufig rückerstatteten Beträge einschliesslich Zinsen nachzahlen.

2a. Abschnitt Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Oktober 2014

Art. 146a Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland

Das BAFU überträgt Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland, die es in der vom BAFU geführten Datenbank ausgestellt hat, bis zum 30. Juni 2015 ins Emissionshandelsregister.

Art. 146b Emissionsminderungszertifikate, die nicht mehr ins Emissionshandelsregister eingetragen werden können

Emissionsminderungszertifikate nach Artikel 60 Absatz 3, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 8. Oktober 2014 im Emissionshandelsregister eingetragen worden sind, müssen spätestens bis zum 30. April 2015:

  1. in ein Emissionshandelsregister einer anderen Vertragspartei nach Anhang B des Kyoto-Protokolls490 transferiert werden; oder
  2. nach den Regeln des Kyoto-Protokolls freiwillig gelöscht werden.

Emissionsminderungszertifikate nach Artikel 60 Absatz 3, die vor dem 30. April 2015 ablaufen, können durch die entsprechende Anzahl von nach Artikel 4 anrechenbaren Emissionsminderungszertifikaten nach den Regeln des Kyoto-Protokolls ersetzt werden.

Abgelaufene Emissionsminderungszertifikate werden gelöscht.

2b. Abschnitt Übergangsbestimmungen491

Art. 146c

Für Programmvereinbarungen nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a des CO 2 ‑Gesetzes, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2016 abgeschlossen wurden, gelten die Artikel 104–110, 112 und 113 in der bisherigen Fassung sowie Artikel 111 a ; Artikel 111 gilt nicht.

Nicht verwendete Mittel von Programmvereinbarungen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2016 abgeschlossen wurden, erstattet der Kanton dem Bund bis spätestens drei Jahre nach Ablauf der Programmvereinbarung zurück.

Art. 146d492

Die Bestimmungen des 3. Kapitels, soweit sie Lieferwagen und leichte Sattelschlepper betreffen, sind ab dem Referenzjahr 2020 anwendbar.

Art. 146e493

Bei der erstmaligen Anwendung von Artikel 37 umfasst die Schlussabrechnung auch die Mittel aus bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erhobenen Sanktionen nach Artikel 13 des CO 2 -Gesetzes.

2c. Abschnitt Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. November 2020

Art. 146f Gutschriften

Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung können in Abweichung von Artikel 138 Absatz 2 bis am 31. Dezember 2022 beantragen, dass ihre Gutschriften zur Kompensation einer allfälligen Nichterreichung ihres Emissions- oder Massnahmenziels in Bescheinigungen umgewandelt werden.

Art. 146g Teilnahme am EHS per 1. Januar 2021

Betreiber von Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. November 2020 eine Tätigkeit nach Anhang 6 ausüben, müssen dies dem BAFU bis zum 28. Februar 2021 melden.

Erfolgt die Meldung nach Absatz 1 verspätet, so erhält der Betreiber von Anlagen für das Jahr 2021 Emissionsrechte nur aus dem Anteil nach Artikel 45 Absatz 2 kostenlos zugeteilt. Reicht dieser Anteil nicht aus, um die Ansprüche vollständig zu erfüllen, so wird dieser Betreiber für die Zuteilung der Emissionsrechte den Betreibern von Anlagen nach Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe d gleichgestellt. In Abweichung von Artikel 45 Absatz 5 ist für die Zuteilung das Datum der Meldung massgebend.

Betreiber von Anlagen, die bereits im Jahr 2020 am EHS teilgenommen haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 25. November 2020 die Voraussetzungen für eine Teilnahme am EHS nach Artikel 40 Absatz 1 oder 42 Absatz 1 nicht mehr erfüllen, können auf Gesuch weiterhin am EHS teilnehmen.

Betreiber von Anlagen, die ab dem 1. Januar 2021 auf Gesuch hin am EHS teilnehmen wollen, müssen das Gesuch bis zum 28. Februar 2021 einreichen.

Das Gesuch von Betreibern nach Absatz 3 muss die Angaben nach Artikel 42 Absatz 3 Buchstaben b und c enthalten.

Die Betreiber nach den Absätzen 1, 3 und 4 müssen dem BAFU das Monitoringkonzept nach Artikel 51 Absatz 1 bis zum 31. März 2021 zur Genehmigung einreichen.

Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzung nach Artikel 41 Absatz 1 oder 1 bis erfüllen und ab dem 1. Januar 2021 von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen sein möchten, müssen das Gesuch bis zum 28. Februar 2021 einreichen.

Art. 146h Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe

Das BAZG kann die CO2-Abgabe folgenden Betreibern von Anlagen auf Gesuch vorläufig rückerstatten:

  1. Betreibern von Anlagen, die ihre Pflicht zur Teilnahme am EHS gemäss Artikel 146gAbsatz 1 gemeldet beziehungsweise ein Gesuch um Teilnahme am EHS gemäss Artikel 146g Absatz 4 eingereicht haben;
  2. Betreibern von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Verminderungsverpflichtung eingereicht haben.

Vorläufig rückerstattete Beträge, einschliesslich Zinsen, müssen zurückzahlen:

  1. Betreiber nach Absatz 1 Buchstabe a: wenn sie ihr Gesuch um Teilnahme am EHS zurückziehen oder wenn ihr Gesuch abgelehnt wird;
  2. Betreiber nach Absatz 1 Buchstabe b: wenn ihre Verminderungsverpflichtung nicht zustande kommt.

Art. 146i Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1bis des CO2-Gesetzes

Das Emissionsziel einer Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1 bis des CO 2 -Gesetzes bis Ende 2021 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2021 ausstossen darf.

Der Reduktionspfad nach Artikel 67 Absätze 2 und 3 wird bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung linear um ein Jahr weitergeführt. Massgebend dafür sind die Jahre 2019 und 2020. Wurde das Emissionsziel nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a in den Jahren 2018–2020 angepasst, so sind die Jahre 2016 und 2017 massgebend. Wurde es nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b im Jahr 2020 angepasst, so sind die Jahre 2018 und 2019 massgebend.

Der vereinfacht festgelegte Reduktionspfad nach Artikel 67 Absätze 4 und 5 beträgt bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung 1,875 Prozent. Die Mehrleistungen der Jahre 2008–2012 werden nicht berücksichtigt.

Das Massnahmenziel einer Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1 bis des CO 2 -Gesetzes bis Ende 2021 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2021 mittels Massnahmen vermindern muss. Das bisherige Massnahmenziel wird dazu mit 1,125 multipliziert.

Art. 146j Bescheinigungen sowie Anpassung des Emissions- und des Massnahmenziels im Jahr 2020

Betreiber von Anlagen, die im Jahr 2019 keinen Anspruch auf Bescheinigungen nach Artikel 12 hatten und die im Jahr 2020 den Reduktionspfad um mehr als 30 Prozent unterschritten haben, erhalten für das Jahr 2020 keine Bescheinigungen nach Artikel 12. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der Betreiber nachweist, dass die Unterschreitung des Reduktionspfads auf die Umsetzung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen zurückzuführen ist.

Das BAFU passt das Emissionsziel nach Artikel 67 sowie das Massnahmenziel nach Artikel 68 für das Jahr 2020 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfades nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder durch die Schliessung einer Anlage an.

2d. Abschnitt Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. November 2021

Art. 146k

Das BAFU kann die Frist nach Artikel 55 Absatz 3 für die Abgabe von Emissionsrechten des Jahres 2021 auf einen Termin nach dem 30. April 2022 verschieben, wenn sich die Berechnung der Menge der Emissionsrechte, die kostenlos zugeteilt werden, verzögert.

2e. Abschnitt Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2022

Art. 146l Anrechnung von Emissionsverminderungen für Projekte im Ausland bis 2021

Emissionsverminderungen im Ausland sind bis im Jahr 2021 anrechenbar, wenn:

  1. sie mit einem Emissionsminderungszertifikat nach dem Rahmenübereinkommen vom 9. Mai 1992494 der Vereinten Nationen über Klimaänderungen bescheinigt sind; und
  2. ihre Anrechnung nicht nach Anhang 2 ausgeschlossen ist.

Art. 146m Beginn der Umsetzung für Projekte und Programme im Ausland oder zur Erhöhung der Senkenleistung im Inland

In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d werden für Projekte und Programme Bescheinigungen ausgestellt, wenn:

  1. sie vor dem 1. Januar 2022 gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Stiftung Klimarappen in einem Partnerstaat umgesetzt wurden;
  2. sie nach dem 1. Januar 2022:1.im Ausland umgesetzt werden oder die Senkenleistung im Inland erhöhen, und2.die gesuchstellende Person das Gesuch nach Artikel 7 bis am 30. September 2022 einreicht.

Art. 146n Vorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe 2022

Das BAZG kann Betreibern von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, die nach Artikel 31 Absatz 1 ter des CO 2 -Gesetzes ein Gesuch um Verlängerung der Verminderungsverpflichtung eingereicht haben, auf Gesuch die CO 2 -Abgabe vorläufig rückerstatten.

Die Betreiber müssen vorläufig rückerstattete Beträge, einschliesslich Zinsen, zurückzahlen, wenn ihre Verminderungsverpflichtung nicht zustande kommt.

Art. 146o Emissions- und Massnahmenziel bei Verlängerung der Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1ter des CO2-Gesetzes

Das Emissionsziel einer Verminderungsverpflichtung, die bis Ende 2024 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2024 ausstossen darf.

Der Reduktionspfad nach Artikel 67 wird bei einer Verlängerung der Verminderungsverpflichtung bis im Jahr 2024 weitergeführt. Ausgangspunkt bildet dabei das Zwischenziel für das Jahr 2021. Die jährlich zu erbringende Reduktionsleistung beträgt 2 Prozent.

Das Massnahmenziel einer Verminderungsverpflichtung, die bis Ende 2024 verlängert wird, umfasst die Gesamtmenge der Treibhausgase, die der Betreiber bis Ende 2024 mittels Massnahmen vermindern muss. Das bisherige Massnahmenziel wird dazu mit 2 multipliziert.

Für die Erreichung des Massnahmenziels kann der Betreiber von Anlagen neue, durch das BAFU zugelassene Massnahmen im Monitoring nach Artikel 72 aufnehmen.

Eine Verminderungsverpflichtung, die nach den Absätzen 1 oder 3 verlängert wird, umfasst die Treibhausgasemissionen aller bisher von der Verminderungsverpflichtung eingeschlossenen Anlagen. Davon ausgenommen werden können Betreiber von Anlagen nach Artikel 66 Absatz 3, sofern ihre Anlagen im Jahr 2021 nicht mehr als 5 Prozent der gemeinsamen Treibhausgasemissionen verursachen.

Art. 146p Emissions- und Massnahmenziel bei Verminderungsverpflichtung ab 2022

Für Betreiber von Anlagen, die sich nach Artikel 31 Absatz 1 quater verpflichten, ihre Treibhausgasemissionen bis im Jahr 2024 zu vermindern, gelten die Bestimmungen des 5. Kapitels sinngemäss.

Art. 146q Gesuch für Verminderungsverpflichtung 2022

Betreiber von Anlagen, die nach Artikel 31 Absatz 1 ter des CO 2 -Gesetzes ihre Verminderungsverpflichtung verlängern oder nach Artikel 31 Absatz 1 quater des CO 2 -Gesetzes ab 2022 neu eine Verminderungsverpflichtung eingehen wollen, müssen das Gesuch bis zum 31. Juli 2022 einreichen. Bei Gesuchen für neue Verminderungsverpflichtungen sind abweichend von Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe b Angaben über die Treibhausgasemissionen der Jahre 2019 und 2020 zu machen.

Art. 146r Bescheinigungen sowie Anpassung des Emissions- und Massnahmenziels im Jahr 2021

Betreiber von Anlagen, die im Jahr 2019 oder im Jahr 2020 keinen Anspruch auf Bescheinigungen nach Artikel 12 hatten und die im Jahr 2021 den Reduktionspfad um mehr als 30 Prozent unterschritten haben, erhalten für das Jahr 2021 keine Bescheinigungen nach Artikel 12. Ausgenommen davon sind Fälle, in denen der Betreiber nachweist, dass die Unterschreitung des Reduktionspfads auf die Umsetzung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen zurückzuführen ist.

Das BAFU passt das Emissionsziel nach Artikel 67 sowie das Massnahmenziel nach Artikel 68 für das Jahr 2021 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfades nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder durch die Schliessung einer Anlage an.

Art. 146t Anrechnung von Emissionsrechten

Ein Betreiber von Anlagen, der sein Emissions- oder Massnahmenziel nicht erreicht hat und dem keine Bescheinigungen nach Artikel 12 ausgestellt wurden, kann sich für die Jahre 2022–2024 Emissionsrechte im Umfang von 4,5 Prozent der Treibhausgasemissionen der Jahre 2022–2024 an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen.

Art. 146u496 Anpassung des Emissions- und des Massnahmenziels in den Jahren 2022 bis 2024

Das BAFU passt das Emissionsziel nach Artikel 67 sowie das Massnahmenziel nach Artikel 68 für die Jahre 2022 bis 2024 bei einer Unterschreitung des Reduktionspfades nur infolge eines Wärme- oder Kältebezugs von einem Dritten oder infolge der Schliessung einer Anlage an.

Art. 146v497 Nichtberücksichtigung von CO2-Emissionen bei Wechsel des Energieträgers

CO 2 -Emissionen, die ein vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und des UVEK empfohlener oder vom Bundesrat verordneter Wechsel des Energieträgers verursacht, werden in den Jahren 2022 bis 2024 auf Gesuch hin bei der Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung nicht berücksichtigt.

Das Gesuch um Nichtberücksichtigung der CO2-Emissionen gemäss Absatz 1 ist dem BAFU jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres in der von diesem vorgeschriebenen Form einzureichen. Es muss insbesondere enthalten:

  1. Art und Menge des in Folge des Energieträgerwechsels neu eingesetzten Energieträgers;
  2. Art und Menge des in Folge des Energieträgerwechsels ersetzten Energieträgers;
  3. Menge der durch den Energieträgerwechsel zusätzlich verursachten CO2-Emissionen;
  4. Dauer des Energieträgerwechsels.

Das BAFU kann die mit dem Wechsel des Energieträgers verbundene Menge an CO 2 -Emissionen publizieren.

2f. Abschnitt Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Januar 2023

Art. 146w

Emissionen, die durch die Stromproduktion infolge eines Reserveabrufs nach der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023 498 verursacht werden, werden bis 2024 bei der Beurteilung der Erfüllung oder Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung nicht berücksichtigt.

2g. Abschnitt Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. September 2023

Art. 146x Bereits verzollte Fahrzeuge

Für eingeführte Fahrzeuge, deren Zollanmeldung in der Schweiz vor Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 eingereicht wurde, gilt Artikel 17 d Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2024 in der bisherigen Fassung.

2h. Abschnitt Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. April 2025

Art. 146z Teilnahme am EHS per 1. Januar 2025

Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzungen nach Artikel 40 aufgrund der Änderung von Anhang 6 neu erfüllen, müssen dies dem BAFU in Abweichung von Artikel 40 bis zum 1. Juni 2025 melden. Die Teilnahme am EHS erfolgt rückwirkend per 1. Januar 2025. Sie müssen dem BAFU gleichzeitig mit der Meldung ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung einreichen.

Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzung nach Artikel 41 erfüllen und ab dem 1. Januar 2025 von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen sein möchten, müssen den Antrag in Abweichung von Artikel 41 bis zum 1. Juni 2025 einreichen. Der Ausschluss von der Teilnahme am EHS erfolgt rückwirkend auf den 1. Januar 2025.

Betreiber von Anlagen, die die Voraussetzungen nach Artikel 42 neu erfüllen und am EHS teilnehmen wollen, müssen das Gesuch in Abweichung von Artikel 42 bis zum 1. Juni 2025 einreichen. Die Teilnahme am EHS erfolgt rückwirkend per 1. Januar 2025. Sie müssen dem BAFU gleichzeitig mit der Meldung ein Monitoringkonzept nach Artikel 51 zur Genehmigung einreichen.

Art. 146 aaInhalt der Verminderungsverpflichtung

Für die Festlegung des Treibhausgaseffizienzziels oder des Massnahmenziels basierend auf einer Zielvereinbarung, die vor dem 1. Januar 2025 eingegangen worden ist, werden in Abweichung von Artikel 66 a Absatz 4 alle Massnahmen mit einer Amortisationsdauer von bis zu vier Jahren berücksichtigt.

Bei Infrastrukturmassnahmen, insbesondere bei Massnahmen an Gebäuden, an langlebigen Anlagen und an Anlagen, die auf mehrere Produkte oder Prozesse ausgerichtet sind, gilt eine Amortisationsdauer von bis zu acht Jahren.

Art. 146 abGesuch für Verminderungsverpflichtung 2025

Betreiber von Anlagen, die nach Artikel 31 des CO 2 -Gesetzes eine Verminderungs-verpflichtung ab 1. Januar 2025 eingehen wollen, müssen das Gesuch bis zum 1. September 2025 einreichen. Dabei sind in Abweichung von Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe e Angaben über die Treibhausgasemissionen der Jahre 2022 und 2023 zu machen.

Art. 146 acVorläufige Rückerstattung der CO2-Abgabe 2025

Das BAZG kann Betreibern von Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2024 einer Verminderungsverpflichtung unterlagen oder am EHS teilgenommen haben und die nach Artikel 31 des CO 2 -Gesetzes ein Gesuch für eine Verminderungsverpflichtung ab 1. Januar 2025 eingereicht haben, auf Gesuch hin die CO 2 -Abgabe vorläufig rückerstatten.

Die Betreiber müssen vorläufig rückerstattete Beträge, einschliesslich Zinsen, zurückzahlen, wenn ihre Verminderungsverpflichtung bis zum 31. Dezember 2026 nicht zustande kommt.

Art. 146 adFrist zur Einreichung der Rückerstattungsgesuche

Für Gesuche um Rückerstattung der CO 2 -Abgabe, die bis zum 30. Juni 2026 eingereicht werden, gelten die Fristen nach Artikel 98 Absatz 2 und Artikel 100 Absätze 2 und 3 in der bisherigen Fassung.

Art. 146 aeVerteilung an die Bevölkerung und die Wirtschaft

Die Verteilung des Ertragsanteil der Wirtschaft des Jahres 2025 erfolgt im Jahr 2026 in Abweichung von Artikel 125 Absatz 2 gemeinsam mit der Verteilung des Ertragsanteils der Wirtschaft des Jahres 2026 und basiert auf dem abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Jahres 2024.

Der Anteil der Bevölkerung umfasst bis Ende des Jahres 2026 den Anteil der Bevölkerung an den zwei Jahren zuvor nicht ausgeschöpften Mitteln nach Artikel 34 Absatz 4 des CO 2 -Gesetzes vom 23. Dezember 2011 in der Fassung vom 1. Januar 2020 500 . Dieser Anteil wird bis 2026 jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.

Bis Ende des Jahres 2026 wird der Anteil der Bevölkerung an den zwei Jahren zuvor nicht ausgeschöpften Mitteln nach Artikel 34 Absatz 4 des CO 2 -Gesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2020 vom Anteil der Wirtschaft am Ertrag der CO 2 -Abgabe abgezogen.

Art. 146 afSteigung der Zielwertgeraden sowie nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen gemessene Fahrzeuge

Für Kleinimporteure von Personenwagen sowie Lieferwagen und leichten Sattel-schleppern gelten bis zum 30. April 2025 für die Steigung der Zielwertgeraden (a) gemäss Anhang 4 a die Werte gemäss bisherigem Recht.

Für Lieferwagen mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 501 gemessen werden und die nicht mit Elektrizität oder mit Wasserstoff als Energiequelle ausschliesslich elektrisch angetrieben werden, gilt bis zum 30. April 2025 die bisherige Fassung von Artikel 17 b Absatz 2.

Für Sattelschlepper mit einem Leergewicht von über 2,585 t, die nach dem Messverfahren für schwere Motorwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 gemessen werden, gilt bis zum 30. April 2025 die bisherige Fassung von Artikel 17 c Absatz 2.

Art. 146 agGesuche für Finanzhilfen für Anpassungsmassnahmen und für Massnahmen zur Dekarbonisierung von Anlagen im EHS

Gesuche nach Artikel 127 h Absatz 4 können im Jahr 2025 bis zum 31. August 2025 eingereicht werden.

Gesuche nach Artikel 127 j Absatz 4 können im Jahr 2025 bis zum 31. Juli 2025 eingereicht werden.

2i. Abschnitt Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. November 2025

Art. 146 ahKostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen

Die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen gemäss Artikel 46 erfolgt für das Jahr 2026 bis spätestens zum 30. Juni 2027.

Art. 146 aiRückgabe von zu viel erhaltenen Emissionsrechten für Betreiber von Luftfahrzeugen

Führt ein Luftfahrzeugbetreiber, dem nach Artikel 46 f des bisherigen Rechts kostenlos Emissionsrechte zugeteilt worden sind, im Jahr 2025 keine Flüge nach Anhang 13 durch, so muss er die für dieses Jahr kostenlos zugeteilten Emissionsrechte bis zum 30. November 2026 an das BAFU zurückgeben.

3. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 147

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Anhang 1502

(Art. 1 Abs. 2)

Erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima in CO2eq

Treibhausgas

Chemische Formel

Wirkung in CO2eq

Kohlendioxid

CO2

1

Methan

CH4

28

Distickstoffmonoxid, Lachgas

N2O

265

Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs)

  1. HFC-23

CHF3

12 400

  1. HFC-32

CH2F2

677

  1. HFC-41

CH3F

116

  1. HFC-43-10mee

CF3CHFCHFCF2CF3

1 650

  1. HFC-125

CHF2CF3

3 170

  1. HFC-134

CHF2CHF2

1 120

  1. HFC-134a

CH2FCF3

1 300

  1. HFC-143

CH2FCHF2

328

  1. HFC-143a

CH3CF3

4 800

  1. HFC-152

CH2FCH2F

16

  1. HFC-152a

CH3CHF2

138

  1. HFC-161

CH3CH2F

4

  1. HFC-227ca

CF3CF2CHF2

2 640

  1. HFC-227ea

CF3CHFCF3

3 350

  1. HFC-236cb

CH2FCF2CF3

1 210

  1. HFC-236ea

CHF2CHFCF3

1 330

  1. HFC-236fa

CF3CH2CF3

8 060

  1. HFC-245ca

CH2FCF2CHF2

716

  1. HFC-245cb

CF3CF2CH3

4 620

  1. HFC-245ea

CHF2CHFCHF2

235

  1. HFC-245eb

CH2FCHFCF3

290

  1. HFC-245fa

CHF2CH2CF3

858

  1. HFC-263fb

CH3CH2CF3

76

  1. HFC-272ca

CH3CF2CH3

144

  1. HFC-329p

CHF2CF2CF2CF3

2 360

  1. HFC-365mfc

CH3CF2CH2CF3

804

Perfluorierte Kohlenwasserstoffe

  1. Perfluormethan – PFC-14

CF4

6 630

  1. Perfluorethan – PFC-116

C2F6

11 100

  1. Perfluorcyclopropan – PFC c216

c-C3F6

9 200

  1. Perfluorpropan – PFC-218

C3F8

8 900

  1. Perfluorbutan – PFC-31-10

C4F10

9 200

  1. Perfluorcyclobutan – PFC-318

c-C4F8

9 540

  1. Perfluorpentan – PFC-41-12

n-C5F12

8 550

  1. Perfluorhexan – PFC-51-14

n-C6F14

7 910

  1. Perfluorheptan – PFC-61-16

n-C7F16

7 820

  1. Perfluoroctan – PFC-71-18

C8F18

7 620

  1. Perfluorodecalin – PFC-91-18

C10F18

7 190

  1. Perfluorodecalin (cis)

Z-C10F18

7 240

  1. Perfluorodecalin (trans)

E-C10F18

6 290

Schwefelhexafluorid

SF6

23 500

Stickstofftrifluorid

NF3

16 100

Anhang 2503

(Art. 146l Bst. b)

Nicht anrechenbare Emissionsverminderungen im Ausland

1. Folgende Emissionsminderungszertifikate werden nicht angerechnet:

  1. Zertifikate über Emissionsverminderungen, die nicht in einem der am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries, LDC) gemäss Liste der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) erzielt wurden;
  2. Zertifikate über Emissionsverminderungen, die aus Projekten zur biologischen CO2-Sequestrierung oder geologischen CO2-Abscheidung und CO2‑Sequestrierung erzielt wurden;
  3. Zertifikate über Emissionsverminderungen, die durch den Einsatz von Wasserkraftanlagen mit einer installierten Produktionskapazität von mehr als 20 MW erzielt wurden;
  4. übrige Zertifikate über Emissionsverminderungen, die nicht mittels erneuerbarer Energien, mittels verbesserter Energieeffizienz bei den Endverbrauchern oder mittels Methanabfackelung respektive Vermeidung von Methanemissionen bei Deponien, städtischen Abfallverwertungs- oder ‑verbrennungsanlagen, Verwertung von landwirtschaftlichen Abfällen, Abwasserreinigung oder durch Kompostierung erzielt wurden;
  5. schon einmal verwendete Emissionsminderungszertifikate;
  6. Zertifikate über Emissionsverminderungen, die ab dem 1. Januar 2021 erzielt wurden.

2. Weiter werden Emissionsminderungszertifikate nicht angerechnet, wenn:

  1. die Emissionsverminderungen unter Verletzung der Menschenrechte erzielt wurden;
  2. die Emissionsverminderungen erhebliche negative soziale oder ökologische Auswirkungen hatten;
  3. Anliegen der Aussen- oder Entwicklungspolitik der Schweiz die Ablehnung der Anrechnung gebieten.

3. Ziffer 1 Buchstabe a gilt nicht für:

  1. Emissionsminderungszertifikate aus Projekten nach Artikel 12 des Kyoto-Protokolls vom 11. Dezember 1997504, die vor dem 1. Januar 2013 registriert wurden;
  2. Emissionsminderungszertifikate aus Projekten nach Artikel 6 des Kyoto-Protokolls vom 11. Dezember 1997 über Emissionsverminderungen, die vor dem 1. Januar 2013 erzielt wurden.

Anhang 2a505

(Art. 5 Abs. 1 Bst. a)

Emissionsverminderungen und Erhöhung der Senkenleistungen im Ausland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden

1. Für ein Projekt oder Programm im Ausland werden keine internationalen Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen erzielt werden durch:

  1. Investitionen in die Nutzung fossiler Brenn- oder Treibstoffe zur Energiegewinnung oder in die Extraktion fossiler Energieträger; ausgenommen sind Investitionen, die zu einer Verbesserung der Energieeffizienz beitragen, ohne dass an der Anlage zur Nutzung fossiler Brennstoffe zur Energiegewinnung etwas geändert wird;
  2. den Einsatz von Kernenergie;
  3. den Einsatz von Wasserkraftanlagen mit einer installierten Produktionskapazität von mehr als 20 MW;
  4. Projekte in industriellen Grossbetrieben, die nicht dem im globalen Markt verfügbaren Stand der Technik entsprechen;
  5. Aktivitäten im Abfallsektor ohne stoffliche oder energetische Nutzung oder Reduktion des Abfalls;
  6. Projekte zur biologischen CO2-Sequestrierung;
  7. die Reduktion von Entwaldung;
  8. die Degradierung von Wäldern;
  9. den Verzicht auf die Extraktion fossiler Energieträger;
  10. Aktivitäten, die im Widerspruch zu von der Schweiz ratifizierten Umwelt- und Menschenrechtsübereinkommen stehen;
  11. Aktivitäten, die erhebliche negative soziale oder ökologische Auswirkungen haben;
  12. Aktivitäten, die Anliegen der Aussen- oder Entwicklungspolitik der Schweiz widersprechen;
  13. den Einsatz von Pflanzenkohle; ausgenommen ist die Verwendung in Baumaterial, sofern eine nachhaltige Produktion der Pflanzenkohle sowie eine ökologisch verträgliche Behandlung der Bauabfälle sichergestellt ist.

2. Bei Aktivitäten im Abfallsektor mit einer verzögerten energetischen Nutzung des Abfalls werden 55 Prozent der Emissionsverminderungen erst bescheinigt, wenn die energetische Nutzung tatsächlich stattfindet.

3. Für ein Projekt oder Programm im Ausland werden keine internationalen Bescheinigungen ausgestellt, wenn keine Konsultation der betroffenen Interessensgruppen durchgeführt wird.

Anhang 3506

(Art. 5 Abs. 1 Bst. a)

Emissionsverminderungen und Erhöhung der Senkenleistungen im Inland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden

Für ein Projekt oder Programm im Inland werden keine nationalen Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen erzielt werden durch:

  1. den Einsatz von Kernenergie;
  2. Forschung und Technologien in frühen Entwicklungsstadien oder Information und Beratung;
  3. den Einsatz erneuerbarer Brenn- und Treibstoffe, für die im Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe kein Herkunftsnachweis zugewiesen wurden;
  4. den Ersatz fossiler Energieträger durch fossile Energieträger (z.B. in Heizkesseln, Fahrzeugen und Hybridfahrzeugen);
  5. Strom als Brennstoffersatz für Prozesswärme; ausgenommen ist die Verwendung von Strom in Wärmepumpen oder wenn die Herkunft des verwendeten Stroms aus erneuerbaren Energiequellen garantiert wird;
  6. Nutzungsverzicht oder Unternutzung;
  7. den Einsatz von Pflanzenkohle; ausgenommen ist die Verwendung als:1.Dünger, wenn die eingesetzte Pflanzenkohle den Anforderungen der zum Zeitpunkt des Gesucheingangs geltenden Düngerverordnung vom 1. November 2023507 und der darin festgelegten maximalen jährlichen Ausbringrate entspricht, oder2.Baumaterial, sofern eine nachhaltige Produktion der Pflanzenkohle sichergestellt ist;
  8. den Einsatz von Ad- und Absorptionstechniken zur Bereitstellung von Kälte oder Wärme; ausgenommen ist deren Einsatz bei der dezentralen Nutzung von ausreichend verfügbarer Abwärme nach Artikel 2 Buchstabe e der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017508.

Anhang 3a509

(Art. 6 Abs. 3)

Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Projekte und Programme im Zusammenhang mit Wärmeverbünden
1 Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für Projekte und Programme, wenn diese umfassen:

  1. den Bau eines neuen Wärmeverbunds mit einer oder mehreren CO2-neutralen Wärmequellen;
  2. die Erweiterung oder die Verdichtung eines bestehenden Wärmeverbunds mit mehrheitlich CO2-neutralen Wärmequellen;
  3. den Ersatz oder die Ergänzung einer oder mehrerer zentraler fossiler Wärmequellen in einem bestehenden Wärmeverbund durch eine oder mehrere mehrheitlich CO2-neutrale Wärmequellen.
2 Begriffe

Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:

  1. Wärmeverbund: Netz zur Verteilung von Wärme mit zentralen Wärmequellen und dezentralen Bezügern;
  2. neue Bezüger: Wärmebezüger, welche nach Beginn der Umsetzung des Projekts (Art. 5 Abs. 3) an einen neuen oder bestehenden Wärmeverbund angeschlossen werden;
  3. bestehende Bezüger: Wärmebezüger, welche bereits vor Beginn der Umsetzung des Projekts an einen bestehenden Wärmeverbund angeschlossen sind;
  4. Neubauten: Gebäude, die zum Zeitpunkt des Anschlusses an den Wärmeverbund erstellt werden und keine bestehenden Bezüger sind.
3 Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen
3.1 Messtechnische Anforderungen

Für die Berechnung der Emissionsverminderungen von Projekten und Programmen ist insbesondere zu messen:

  1. der Verbrauch aller zentralen fossilen Wärmequellen;
  2. der Elektrizitätsverbrauch der Wärmepumpen;
  3. die Wärmemengen bei allen Wärmebezügern, wobei die folgenden Wärmemengen separat ausgeweisen werden müssen:–Wärmemengen, die an Neubauten verteilt werden,–Wärmemengen, die an von der CO2-Abgabe befreite Betreiber von Anlagen nach Artikel 96 Absatz 2 verteilt werden.
3.2 Systemgrenzen

Die Systemgrenzen des Projektes oder Programmes müssen umfassen:

  1. die zentralen Wärmequellen;
  2. das Netz zur Verteilung der Wärme:
  3. die Wärmebezüger;
  4. die eingehenden Energieflüsse;
  5. die aus dem Projekt oder Programm resultierenden Emissionen.
3.3 Referenzszenario

1. In der Beschreibung des Projektes oder Programmes sind mindestens zwei plausible alternative Szenarien zum Projekt oder Programm darzustellen.

2. Die Szenarien sind auf maximal 20 Jahre auszulegen.

3. Es ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der einzelnen Szenarien darzulegen und zu bestimmen, welches Szenario das wahrscheinlichste ist. Dieses gilt als Referenzszenario.

3.4 Berechnung der Referenzemissionen

Die jährlichen Gesamtemissionen im Referenzszenario sind wie folgt zu berechnen:

RE y = (RE neu,y + RE bestehend,y + RE EHS,y ) (1)

dabei bedeuten:

  1. Emissionen des Referenzszenarios im Jahr y [tCO2eq]
  2. Emissionen des Referenzszenarios von neuen Bezügern im Jahr y [tCO2eq], vgl. Gleichung (2)
  3. Emissionen des Referenzszenarios von bestehenden Bezügern im Jahr y [tCO2eq], vgl. Gleichung (3)
  4. Parameter, der eingesetzt wird, um die Doppelzählung von Emissionen hier und im Emissionshandelssystem zu verhindern; dieser Parameter ist gleich 0 zu setzen.
  5. Bezieht das Projekt Wärme aus einer Wärmequelle, welche sich im Perimeter einer Anlage befindet, deren Betreiber am Emissionshandelssystem teilnimmt, so hat der Parameter den Wert der für diese Wärmelieferung zugeteilten Emissionsrechte im Jahr y [tCO2eq]; dieser Wert wird beim Gesuch um die Beurteilung der Eignung des Projektes festgelegt und während der Kreditierungsperiode nur geändert, wenn sich Änderungen im Emissionshandelssystem ergeben, die eine Anpassung notwendig machen.

Die Terme sind wie folgt zu berechnen:

RE neu ,y = ∑ i W neu,i,y * EF WV , y, z (2)

dabei bedeuten:

  1. Erwartete Wärmelieferung an neue Bezüger im Jahr y [MWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.2 ersetzt.
  2. Alle neuen Bezüger ohne:–Neubauten,–Gebäude, die vor Anschluss an den Wärmeverbund bereits CO2-neutral beheizt wurden, und–Anlagen, deren Betreiber nach Artikel 96 Absatz 2 von der CO2-Abgabe befreit sind.
  3. Pauschaler Emissionsfaktor des Wärmeverbundes im Jahr y, wie folgt berechnet:
  4. 5 > y – z: 0,198 tCO2eq/MWh;
  5. 5 ≤ y – z < 9: 0,154 tCO2eq/MWh;
  6. 9 ≤ y – z < 14: 0,116 tCO2eq/MWh;
  7. 14 ≤ y – z < 20: 0,081 tCO2eq/MWh;
  8. Kalenderjahr, in dem der Umsetzungsbeginn des Projektes nach Artikel 5 Absatz 3 stattfand

RE bestehend,y = ∑ k W bestehend,k,y * EF bestehend * RF bestehend, v,y * 1/(1–WVN) (3)

dabei bedeuten:

  1. Alle bestehenden Bezüger ohne Anlagen, deren Betreiber nach Artikel 96 Absatz 2 von der CO2-Abgabe befreit sind;
  2. Erwartete Wärmelieferungen an bestehende Bezüger im Jahr y [MWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den nach Ziffer 4.2 gemessenen Wert ersetzt;
  3. Referenzfaktor des Jahres y; er beträgt:100 %wenn y – v < 2080 %wenn y – v ≥ 20 und < 2460 %wenn y – v ≥ 24 und < 2940 %wenn y – v ≥ 29
  4. dabei bedeuten:yJahr, für welches die Emissionsreduktionen berechnet werden;vInstallationsjahr der ältesten zu ersetzenden fossil betriebenen Wärmequelle.
  5. Pauschaler Abzug für Wärmeverluste des Netzes zur Verteilung der Wärme; dieser beträgt 10 Prozent.
3.5 Berechnung der Projekt- oder Programmemissionen

Die jährlichen Emissionen eines Projektes und die jährlichen Emissionen jedes Projektes eines Programmes sind wie folgt zu berechnen:

PE y = EF Heizöl * M Heizöl,y / 1000 + EF Gas * M Gas,y + EF Strom * M Strom,y + PE EHS,y (4)

dabei bedeuten:

  1. Erwartete Emissionen des Projektes im Jahr y [tCO2eq]
  2. Erwartete Menge an verbranntem Heizöl zum Betrieb der zentralen Wärmequelle oder der zentralen Wärmequellen im Jahr y [l]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.4 ersetzt.
  3. Erwartete Menge an verbranntem Gas zum Betrieb der zentralen Wärmequelle oder der zentralen Wärmequellen im Jahr y [Nm3 oder im MWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.5 ersetzt.
  4. Erwartete Menge an elektrischer Energie zum Betrieb von zentralen Wärmepumpen im Jahr y [kWh]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4.6 ersetzt.
  5. Emissionsfaktor Erdgas nach Anhang 10 in tCO2eq/Nm3 oder in tCO2eq/MWh umgerechnet je nachdem, welche Einheit für MGas verwendet wird. Für die Umrechnung der Einheit tCO2/TJ in die Einheit tCO2eq/MWh ist der Faktor 0,0036 TJ/MWh zu verwenden.
  6. Emissionsfaktor von Heizöl; dieser beträgt 2,65 tCO2eq/1 000 l.
  7. Parameter, der eingesetzt wird, um die Doppelzählung von Emissionen hier und im Emissionshandelssystem zu verhindern; dieser Parameter ist gleich 0 zu setzen.
  8. Bezieht der Wärmeverbund Wärme aus einer Wärmequelle, welche sich im Perimeter einer Anlage befindet, deren Betreiber am Emissionshandelssystem teilnimmt, so hat der Parameter den Wert der für diese Wärmelieferung zugeteilten Emissionsrechte im Jahr y [tCO2eq]; dieser Wert wird jährlich im Monitoringbericht festgelegt; er entspricht den dem Betreiber der Anlagen im Emissionshandelssystem ausgestellten Emissionsrechten.
  9. Emissionsfaktor von Strom; dieser beträgt 29,6 * 10–6 tCO2eq/kWh.
3.6 Berechnung der jährlichen Emissionsverminderungen

Die jährlichen Emissionsverminderungen sind für Projekte wie folgt zu berechnen:

ERy = REy – PEy (5)

dabei bedeuten:

  1. Emissionsverminderungen im Jahr y [tCO2eq]
  2. Emissionen des Referenzszenarios im Jahr y [tCO2eq]
  3. Projektemissionen des Wärmeverbundes im Jahr y [tCO2eq]
4 Anforderungen an das Monitoringkonzept
4.1 Wärmebezügerliste mit nachgewiesenen Wärmelieferungen

1. Dem Monitoringbericht ist eine Liste aller Wärmebezüger beizulegen. Diese muss die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Adresse der Bezüger;
  2. Jahr, in dem die Bezüger an den Wärmeverbund angeschlossen wurden;
  3. Menge an Wärme in MWh, die den Bezügern in der Monitoringperiode geliefert wurde, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahr; die Menge ist gemäss Ziffer 2.4 zu berechnen.

2. Handelt es sich bei den Bezügern um von der CO 2 -Abgabe befreite Betreiber von Anlagen nach Artikel 96 Absatz 2, so muss die Liste zusätzlich zu den Angaben nach Ziffer 1 die Emissionen des Referenzszenarios in tCO 2 eq enthalten. Die Emissionen sind nach Ziffer 3.4 zu berechnen.

4.2 Messung der an Wärmebezüger gelieferte Wärmemenge

Bei der Messung der an neue und bestehende Wärmebezüger gelieferten Wärme (Wneu,1,y) (Wbestehend,l,y) sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

  1. Es ist die gelieferte Wärme an den Wärmebezüger l im Jahr y zu messen.
  2. Als Datenquelle muss ein Wärmemengenzähler verwendet werden.
  3. Die Messung hat in Kilowattstunden (kWh) oder Megawattstunden (MWh) zu erfolgen.
  4. Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen.
  5. Die Qualitätssicherung hat nach den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006510 (MessMV) und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zu erfolgen.
  6. Als Messort ist die Übergabestelle zum Wärmebezüger zu verwenden.
4.3 Alter der zu ersetzenden zentralen fossilen Wärmequelle

Zur Bestimmung des Referenzfaktors ist das Herstellerjahr oder das Installationsjahr der ältesten zu ersetzenden fossil betriebenen Wärmequelle zu berücksichtigen.

4.4 Messung der Heizölmenge

Bei der Messung der Heizölmenge (MHeizöl,y) sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

  1. Es ist die Menge an verbranntem Heizöl zum Betrieb der zentralen fossilen Wärmequelle oder Wärmequellen im Jahr y zu messen.
  2. Als Datenquelle muss ein Heizölzähler oder eine Heizöllagerbilanz verwendet werden.
  3. Die Messung hat in Litern (l) zu erfolgen.
  4. Die Messung hat entweder pro Monitoringperiode oder, wenn diese über ein Kalenderjahr hinausgeht, pro Kalenderjahr zu erfolgen.
  5. Die Qualitätssicherung erfolgt durch Kalibrierung des Heizölzählers; ansonsten muss eine Plausibilisierung über alternative Datenquellen erfolgen.
4.5 Messung der Gasmenge

Bei der Messung der Gasmenge (MGas,y) sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

  1. Es ist die Menge an verbranntem Gas zum Betrieb der zentralen fossilen Wärmequelle oder Wärmequellen im Jahr y zu messen.
  2. Als Datenquelle muss ein Gaszähler verwendet werden.
  3. Die Messung hat in Normkubikmetern (Nm3) oder Megawhattstunden (MWh) zu erfolgen.
  4. Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen.
  5. Die Qualitätssicherung hat nach den Vorgaben der MessMV und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des EJPD zu erfolgen.
4.6 Messung der Menge an elektrischer Energie

Bei der Messung der Menge an elektrischer Energie (MStrom,y) sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

  1. Es ist die Menge an elektrischer Energie zum Betrieb der zentralen Wärmepumpe oder Wärmepumpen im Jahr y zu messen.
  2. Als Datenquelle muss ein Elektrizitätszähler verwendet werden.
  3. Die Messung hat in Kilowattstunden (kWh) oder Megawattstunden (MWh) zu erfolgen.
  4. Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen.
  5. Die Qualitätssicherung hat nach den Vorgaben der MessMV und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des EJPD zu erfolgen.
4.7 Erwartete Projektemissionen: Verhinderung von Doppelzählungen mit dem Emissionshandelssystem (PEEHS,y)

1. Bezieht ein Projekt Wärme aus einer Wärmequelle, welche sich im Perimeter einer Anlage befindet, deren Betreiber am Emissionshandelssystem teilnimmt, so hat dieser Parameter den Wert für diese Wärmelieferung der zugeteilten Emissionsrechte im Jahr y [tCO 2 eq].

2. Dieser Wert wird jährlich im Monitoringbericht als die dem Betreiber der Anlagen im Emissionshandelssystem ausgestellten Emissionsrechte festgelegt.

Anhang 3b511

(Art. 6 Abs. 3 512 )

Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Deponiegasprojekte und ‑programme
1 Geltungsbereich

Die Anforderungen dieses Anhangs gelten für Deponiegasprojekte und -programme, wenn:

  1. diese Deponien oder Altablagerungen umfassen, die ohne die geplante Schwachgasbehandlung Methanemissionen verursachen und die über einen ausreichend hohen Anteil an organischen Abfällen verfügen;
  2. die geplante Schwachgasbehandlung nicht bereits gesetzlich oder per Verfügung vorgeschrieben ist; und
  3. die geplante Schwachgasbehandlung mindestens dem Stand der Technik entspricht und auf die derzeitige und zukünftige Deponiegaszusammensetzung optimiert ist.
2 Begriffe

Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:

  1. Abfackelungseffizienz (AE): Anteil an Methan der bei der Abfackelung effektiv verbrannt wird oder generell bei Verfahren zur Gasbehandlung oxidiert wird;
  2. Aerober Abbau: Mikrobieller Abbau organischer Substanz unter aeroben Bedingungen;
  3. Anaerober Abbau: Mikrobieller Abbau organischer Substanz unter anaeroben Bedingungen;
  4. Deponien: Abfallanlagen, in denen Abfälle kontrolliert abgelagert werden;
  5. Deponiegas: durch die biologische Umsetzung von in Deponien enthaltenen organischen Substanzen gebildetes Gas;
  6. Intermittierender Fackelbetrieb: nur zeitweises Verbrennen von Deponiegas aufgrund eines zu niedrigen Methangehaltes;
  7. Oxidationsfaktor (OX): Anteil an Methan im Deponiegas, der in der Grenzschicht vor dem Austritt in die Atmosphäre oxidiert wird;
  8. Saugeffizienz (SE): Anteil des mit einer Entgasungsanlage erfassten Deponiegases;
  9. Schwachgasbehandlung: Anlage zur Oxidation von Deponiegas mit Methankonzentration von weniger als 25 Vol.-%. Die Oxidation kann in einer Fackel oder einer anderen technischen Vorrichtung stattfinden;
  10. bestehende Entgasungsanlagen: Erfassungssysteme für Deponiegas, welche zur Speisung der Schwachgasbehandlung genutzt werden sollen und bereits vor Beginn der Umsetzung nach Artikel 5 Absatz 2 existierten;
  11. neue Entgasungsanlagen: Erfassungssysteme für bisher nicht erfasstes Deponiegas, welche zur Speisung der Schwachgasbehandlung genutzt werden sollen und nach Beginn der Umsetzung nach Artikel 5 Absatz 2 erstellt werden.
3 Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen
3.1 Systemgrenzen

1. Die Systemgrenzen des Projektes oder Programmes müssen die Deponie und die fossilen Emissionen der Schwachgasbehandlung umfassen.

2. Die Zulieferwege des deponierten Guts müssen ausserhalb der Systemgrenze liegen.

3.2 Festlegen eines Oxidationsfaktors

Für die Festlegung des Werts für den in den Berechnungen der Emissionsverminderungen notwendige Paramater Oxidationsfaktor (OX) ist der folgende Entscheidungsbaum zu verwenden:

3.3 Ex-ante-Berechnung der Methanreduktion

Die Methanreduktion kann ex-ante aufgrund von Messdaten der vorhergegangenen ein bis drei Jahre ermittelt oder gemäss nachfolgender Formel berechnet werden:

ER ex-ante,y,Fackel = (AE – OX) * SE * FOD CH4,y * GWP CH4 – PE y (1)

dabei bedeuten:

  1. Geschätzte Emissionsverminderungen bei einer Schwachgasbehandlung im Jahr y (tCO2eq)
  2. Treibhausgaspotenzial von Methan gemäss Anhang 1
  3. Abfackelungseffizienz
  4. Oxidationsfaktor
  5. Saugeffizienz
  6. Die mit einer «First Order Decay»-Formel berechnete Methanmenge, die in der Deponie im Jahr y erzeugt wird (t CH4), vgl. Gleichung (2)
  7. Projektemissionen aus dem Jahr y

FOD CH4,y = (16/12)*F*DOC f * ∑ x j A j,x *DOC j *Exp(-k j (y–x))*(1–Exp(-k j )) (2)

dabei bedeuten:

  1. Jahr, für welches die Methanemissionen berechnet werden
  2. Jahr, in dem die Deponie mit einer gewissen Abfallmenge Aj,x der Kategorie j befüllt wurde; läuft von EJ bis y.
  3. Quotient Molekulargewicht CH4 zu C
  4. Anteil an Methan im Methan/Kohlendioxid-Gemisch im Deponiegas
  5. Anteil des biologisch abbaubaren Kohlenstoffes, der unter anaeroben Bedingungen abgebaut wird (Massen‑%)
  6. Abfallmenge der Abfallkategorie j, die im Jahr x deponiert wurde (t Abfall)
  7. Das erste Jahr in dem Abfall eingelagert wurde (Eröffnungsjahr der Deponie)
  8. Abfallkategorie
  9. Anteil des abbaubaren organischen Kohlenstoffes der jeweiligen Abfallkategorie (t C / t Abfall)
  10. Abbaukonstante der jeweiligen Abfallkategorie j (1/Jahr)
3.4 Ex-post-Berechnung der Methanreduktion

Für neue und bestehende Entgasungsanlagen ist die Methanreduktion ex-post wie folgt zu berechnen:

ER ex-post,y,Fackel = (AE – OX) * GWP CH4 * V DG,y * c CH4 * D CH4 – PE y (3)

dabei bedeuten:

  1. Anrechenbare Emissionsverminderungen, ex-post bestimmt mithilfe der gemessenen Emissionen während der Schwachgasbehandlung im Jahr y (tCO2eq)
  2. Abfackelungseffizienz
  3. Oxidationsfaktor
  4. Treibhausgaspotenzial von Methan gemäss Anhang 1
  5. Volumenstrom an Deponiegas, der am Eingang der Schwachgasbehandlung gemessen wird im Jahr y (Nm3); dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4 ersetzt.
  6. Methangehalt im Deponiegas (Volumen‑%); dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4 ersetzt.
  7. Methandichte bei Standardbedingungen (0,0007202 tCH4/Nm3)
  8. Projektemissionen im Jahr y
3.5 Berechnung der Projektemissionen

Die Projektemissionen aus dem Betrieb der Schwachgasbehandlung sind wie folgt aus den eingesetzten Energieträgern zu berechnen:

PE y = EF Gas * M Gas,y (4)

dabei bedeuten:

  1. Emissionsfaktor des verwendeten Gases [tCO2eq/Nm3]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den Wert nach Ziffer 4 ersetzt.
  2. Erwartete Menge an verbranntem Gas im Jahr y [Nm3]; dieser Parameter wird im Monitoring durch den gemessenen Wert nach Ziffer 4 ersetzt.
4 Anforderungen an das Monitoringkonzept

1. Für Projekte und Programme nach diesem Anhang sind im Monitoringbericht die in Ziffer 4.1–4.6 aufgeführten Messwerte und Belege beizulegen.

2. Die Berechnung der Emissionsverminderungen muss anhand der Messwerte belegt werden.

4.1 Abfackelungseffizienz

Im Monitoringbericht ist der Wert der Abfackelungseffizienz (AE) wie folgt festzulegen:

  1. Es ist der Methananteil festzuhalten, der bei der Abfackelung effektiv verbrannt wird oder generell bei Verfahren zur Gasbehandlung oxidiert wird.
  2. Es gilt die folgende Vorgehensweise zu beachten:1.Als Pauschalwert ist ein Wert von 90 % für die Verbrennungseffizienz einer geschlossenen Fackel zu verwenden.2.Gesuchstellende Personen können auch die Herstellerangaben verwenden, falls nachgewiesen werden kann, dass diese eingehalten werden.3.Gesuchstellende Personen können eigene Messungen vornehmen.
  3. Die Festlegung der Abfackelungseffizienz muss als Anteil (%) erfolgen.
  4. Die Festlegung hat jährlich zu erfolgen.
4.2 Volumenstrom des Deponiegases

Bei der Bestimmung des Volumenstroms (VDG,y) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:

  1. Es ist der Volumenstrom des Deponiegases zu bestimmen.
  2. Als Datenquelle Messgeräte zur Bestimmung des Volumenstroms verwendet werden.
  3. Die Bestimmung hat in Normkubikmeter (Nm3) zu erfolgen.
  4. Die Bestimmung hat kontinuierlich zu erfolgen.
  5. Die Art und das Intervall der Kalibrierung der Messgeräte müssen im ersten Monitoringbericht festgelegt werden.
4.3 Methangehalt des Deponiegases

Bei der Messung des Methangehalts (cCH4) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:

  1. Es ist der Methangehalt im Deponiegas zu messen.
  2. Als Datenquelle muss ein Methan-Messsensor verwendet werden.
  3. Die Messung muss in Volumenprozent (Vol-%) erfolgen.
  4. Die Messung muss kontinuierlich erfolgen.
  5. Die Art und die Dauer der Kalibrierung des Messgeräts müssen im ersten Monitoringbericht festgelegt werden.
4.4 Neu installierte Entgasungsanlagen

Es ist nachvollziehbar darzulegen, wie das Erfassungssystem verändert wurde und welche Entgasungsanlagen nach Ziffer 2 Buchstabe k als neue Entgasungsanlagen gelten.

4.5 Emissionsfaktor Gas

Bei der Festlegung des Emissionsfaktors des verwendeten Gases (EFGas) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:

  1. Als Datenquelle muss das Schweizer Treibhausgasinventar oder eine vergleichbare Publikation verwendet werden. Für Flüssiggas (Butan, Propan) muss Anhang 10 verwendet werden.
  2. Die Festlegung muss in Tonnen Kohlendioxidäquivalent pro Normkubikmeter (tCO2eq/Nm3) oder bei Flüssiggas (Butan, Propan) in Tonnen Kohlendioxidäqiovalent pro Tonne (tCO2eq/t) erfolgen.
4.6 Gasmenge

Bei der Bestimmung der Gasmenge (MGas,y) sind alle der folgenden Anforderungen zu beachten:

  1. Es ist die Menge an für die Schwachgasbehandlung verbranntem Gas im Jahr y zu bestimmen.
  2. Als Datenquelle müssen Messgeräte zur Bestimmung des Volumenstroms oder der Lieferungsbelege von Gasflaschen verwendet werden.
  3. Die Messung hat in Normkubikmetern (Nm3) oder durch Angabe der gelieferten Anzahl Gasflaschen, sowie deren Inhalt (l) zu erfolgen.
  4. Die Messung hat kontinuierlich oder bei jeder Lieferung neuer Gasflaschen zu erfolgen.
  5. Die Qualitätssicherung hat gemäss Herstellerangaben zu erfolgen.

Anhang 4513

(Art. 25 Abs. 2)

Berechnung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen ohne Angaben nach Artikel 25 Absatz 2
1 Legende
  1. In den nachstehenden Formeln bedeuten:CO2:CO2-Emissionen (kombiniert) in g/kmm:Leergewicht des Fahrzeugs in kgp:Motorhöchstleistung in kW
2 Berechnung der CO2-Emissionen von Personenwagen
  1. Benzinmotor und Getriebe mit Handschaltung:[tab]CO2 = 0,050 m + 0,371 p + 37,751
  2. Benzinmotor und automatisches Getriebe:[tab]CO2 = 0,077 m + 0,226 p + 14,107
  3. Benzinmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:[tab]CO2 = 0,025 m + 0,392 p + 53,679
  4. Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:[tab]CO2 = 0,086 m + 0,160 p – 19,698
  5. Dieselmotor und automatisches Getriebe:[tab]CO2 = 0,093 m + 0,089 p – 21,938
  6. Dieselmotor und Hybrid-Elektro-Antrieb:[tab]CO2 = 0,072 m + 0,170 p – 18,692
  7. Plug-in-Hybrid-Elektro-Antrieb:[tab]CO2 = – 0,025 m + 0,205 p + 56,308
  8. Die CO2-Emissionen von Personenwagen mit Verbrennungsmotor, die weder mit Benzin noch mit Diesel angetrieben werden, werden je nach Getriebe mit den entsprechenden Gleichungen der Fahrzeuge mit Benzinantrieb berechnet.
  9. Bei rein elektrisch angetriebenen Personenwagen und bei Personenwagen mit Brennstoffzellenantrieb gilt ein CO2-Emissionswert von 0 g/km.
3 Berechnung der CO2-Emissionen von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
  1. Dieselmotor und Getriebe mit Handschaltung:[tab]CO2 = 0,133 m + 0,512 p – 113,494
  2. Dieselmotor und automatisches Getriebe:[tab]CO2 = 0,133 m – 61,014
  3. Benzinmotor:[tab]CO2 = 0,017 m + 0,954 p + 61,697
  4. Die CO2-Emissionen von Lieferwagen und von leichten Sattelschleppern, die nicht durch Ziffer 3.1, 3.2 oder 3.3 abgedeckt sind, werden mit den entsprechenden Gleichungen für Personenwagen nach Ziffer 2 berechnet.
4 Rundung der CO2-Emissionen
  1. Die CO2-Emissionen werden wie folgt auf die erste Dezimalstelle gerundet:a.Ist der Wert der zweiten Dezimalstelle 4 oder kleiner, so wird abgerundet.b.Ist der Wert der zweiten Dezimalstelle 5 oder grösser, so wird aufgerundet.

Anhang 4a514

(Art. 28)

Berechnung der individuellen Zielvorgabe
1 Berechnung der individuellen Zielvorgabe bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
  1. Bei Kleinimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jedes Fahrzeug einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
  2. Individuelle Zielvorgabe des Fahrzeugs: z + a * (m – Mt-2) g CO2/km
  3. Bei Grossimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jede Neuwagenflotte einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
  4. Individuelle Zielvorgabe der Neuwagenflotte: z + a * (Mi,t– Mt-2) g CO2/km
  5. Bei den Formeln der Ziffern 1.1 und 1.2 gelten folgende Parameter:zZielwert für CO2-Emissionen gemäss Artikel 10 Absatz 1 des CO2-Gesetzes:bei Personenwagen: 93,6 g CO2/km in den Jahren 2025–2029; 49,5 g CO2/km ab 2030bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: 153,9 g CO2/km in den Jahren 2025–2029; 90,6 g CO2/km ab 2030aSteigung der Zielwertgeraden:bei Personenwagen: –0,0144 in den Jahren 2025–2029; –0,0076 ab 2030bei Lieferwagen und leichten Sattelschleppern:In den Jahren 2025–2029: 0,1064 für Fahrzeuge oder Flotten mit einem Leergewicht grösser Mt–2; 0,0848 für solche mit einem Leergewicht kleiner oder gleich Mt–2Ab 2030: 0,1064 für Fahrzeuge oder Flotten mit einem Leergewicht grösser Mt–2; 0,0499 für solche mit einem Leergewicht kleiner oder gleich Mt–2mLeergewicht des Personenwagens beziehungsweise des Lieferwagens oder des leichten Sattelschleppers in kgMi,tdurchschnittliches Leergewicht der im Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper des Grossimporteurs in kg, gerundet auf drei DezimalstellenMt-2durchschnittliches Leergewicht der in der Schweiz im vorletzten Kalenderjahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen beziehungsweise Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper in kg.
2 Durchschnittliches Leergewicht
2.1 Personenwagen
  1. Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen betrug im Kalenderjahr:a.2015:1532 kg;b.2016:1563 kg;c.2017:1588 kg;d.2018:1601 kg;e.2019:1636 kg;f.2020:1674 kg;g.2021:1693 kg;h.2022:1727 kg;i.2023:1767 kg;j.2024:1777 kg.
2.2 Lieferwagen und leichte Sattelschlepper
  1. Das durchschnittliche Leergewicht der erstmals in Verkehr gesetzten Lieferwagen und leichten Sattelschlepper betrug im Kalenderjahr:a.2018:2056 kg;b.2019:2067 kg;c.2020:2089 kg;d.2021:2094 kg;e.2022:2117 kg;f.2023:2110 kg;g.2024:2130 kg.
3 Berechnung der individuellen Zielvorgabe bei schweren Fahrzeugen
  1. Bei Kleinimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die CO2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jedes Fahrzeug einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
  2. Individuelle Zielvorgabe des Fahrzeugs in Gramm CO2 pro Tonnenkilometer: MPWsg * (1–rf) * AWCO2sgg CO2/tkm
  3. Bei Grossimporteuren wird die individuelle Zielvorgabe für die durchschnittlichen CO2-Emissionen anhand der folgenden Formel für jede Neuwagenflotte einzeln berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
  4. Individuelle Zielvorgabe der Neuwagenflotte in Gramm CO2 pro Tonnenkilometer: sg Antsg* MPWsg* (1–rf) * AWCO2sgg CO2/tkm
  5. Bei den Formeln der Ziffern 3.1 und 3.2 gelten folgende Parameter:AntsgAnteile der Untergruppen in der Neuwagenflotte des ImporteursMPWsgGewichtungsfaktor für Kilometerleistung und Nutzlast (Anhang I Ziffer 2.6 der Verordnung (EU) 2019/1242515)rfReduktionsfaktor für die durchschnittlichen CO2-Emissionen:in den Jahren 2025–2029: 15 Prozentab 2030: 30 ProzentAWCO2sg4-UD: 307,234-RD: 197,164-LH: 105,965-RD: 84,005-LH: 56,609-RD: 110,989-LH: 65,1610-RD: 83,2610-LH: 58,26

Anhang 4b516

(Art. 26 b )

Verminderung der CO2-Emissionen durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen
1 Berechnung der Verminderung bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

RedST = ST * EFref * 1 000 000 / FL g CO 2 /km

  1. CO2-Verminderung durch die Anrechnung jeweils eines Typs von synthetischem Treibstoff als Summe in g CO2/km
  2. Menge des anzurechnenden synthetischen Treibstoffs gemäss den zugewiesenen Herkunftsnachweisen nach Artikel 92c, in kWh enthaltener Energie
  3. Emissionsfaktor des zu ersetzenden fossilen Treibstoffs nach Anhang 10, umgerechnet in t CO2/kWh
  4. Durchschnittliche Lebensfahrleistung in km: 175 000 km
2 Berechnung der Verminderung bei schweren Fahrzeugen

RedST = ST * EFref * 1 000 000 / (avgTL * AnzFzg) g CO 2 /tkm

  1. CO2-Verminderung durch die Anrechnung jeweils eines Typs von synthetischem Treibstoff als Flottendurchschnitt in g CO2/tkm
  2. Menge des anzurechnenden synthetischen Treibstoffs gemäss den zugewiesenen Herkunftsnachweisen nach Artikel 92c, in kWh enthaltener Energie
  3. Emissionsfaktor des zu ersetzenden fossilen Treibstoffs nach Anhang 10, umgerechnet in t CO2/kWh
  4. Durchschnittliche Lebenstransportleistung der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte. Sie entspricht dem nach den Anteilen der Untergruppen in der Neuwagenflotte gewichteten Durchschnitt der Werte der Untergruppen. Die Lebenstransportleistungen der einzelnen Untergruppen betragen:4-UD: 1 113 000 tkm4-RD: 1 736 280 tkm4-LH: 5 090 120 tkm5-RD: 5 600 868 tkm5-LH: 9 689 400 tkm9-RD: 3 209 080 tkm9-LH: 9 380 000 tkm10-RD: 4 882 808 tkm10-LH: 9 689 400 tkm
  5. Anzahl der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte

Anhang 4c517

(Art. 27)

Berechnung der CO2-Emissionen
1 Durchschnittliche CO2-Emissionen von Neuwagenflotten von Grossimporteuren
1.1 Neuwagenflotte aus Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern
  1. Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte aus Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern werden anhand der folgenden Formel berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
  2. MCO2= (1 – ZLEV) * [(∑fzgCO2fzg/ AnzFzg]– RedST /AnzFzg g CO2/km
  3. Dabei gelten folgende Parameter:MCO2Durchschnittliche CO2-Emissionen der Neuwagenflotte in g CO2/kmZLEVVerminderung aufgrund der Überschreitung der vorgegebenen Anteile von emissionsarmen oder emissionsfreien Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschlepper in Prozentpunkten (Art. 26c)CO2fzgCO2-Emissionen der einzelnen Fahrzeuge der Neuwagenflotte, unter Berücksichtigung allfälliger Verminderungen durch Ökoinnovationen (Art. 26) und Erd- und Biogas Art. 26a)AnzFzgAnzahl der Fahrzeuge in der NeuwagenflotteRedSTCO2-Verminderung durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen in g CO2/km (Art. 26b)
  4. Für die Berechnung des Anteils der emissionsarmen und emissionsfreien Fahrzeuge werden die Fahrzeuge wie folgt nach ihrem Emissionswert gewichtet:[tab]Personenwagen: Gewichtung = 1–CO2fzg*0.7/50[tab]Lieferwagen und leichte Sattelschlepper: Gewichtung = 1–CO2fzg/50[tab]Fahrzeuge mit einem negativen Gewichtungswert gelten nicht als emissionsarm oder emissionsfrei.
1.2 Neuwagenflotte aus schweren Fahrzeugen
  1. Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte aus schweren Fahrzeugen werden anhand der folgenden Formel berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
  2. MCO2= (1 – ZLEV) * [∑sg(Antsg* MPWsg* MCO2sg)] – RedST g CO2/tkm
  3. Dabei gelten folgende Parameter:MCO2Durchschnittliche CO2-Emissionen der Neuwagenflotte in Gramm CO2 pro TonnenkilometerZLEVVerminderung aufgrund der Überschreitung der vorgegebenen Anteile von emissionsfreien schweren Fahrzeugen in Prozentpunkten (Art. 26c)AntsgUntergruppen-Anteile in der NeuwagenflotteMPWsgGewichtungsfaktor der Untergruppen für Kilometerleistung und Nutzlast nach Anhang I Ziffer 2.6 der Verordnung (EU) 2019/1242518MCO2sgDurchschnittliche CO2-Emissionen je Untergruppe in der Neuwagenflotte, berechnet nach der Formel gemäss Anhang I Ziffer 2.2 der Verordnung (EU) 2019/1242 aus den Werten je Fahrzeug nach Artikel 25a Absatz 1 Buchstabe b unter Berücksichtigung allfälliger Verminderungen durch Erd- und Biogas (Art. 26a)RedSTCO2-Verminderung durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen in g CO2/tkm (Art. 26b)
2 CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs
  1. Die CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs werden anhand der folgenden Formel berechnet und auf drei Dezimalstellen gerundet:
  2. CO2= MPWsg * CO2fzgRedST g CO2/tkm
  3. Dabei gelten folgende Parameter:CO2CO2-Emissionen des Fahrzeugs in g CO2/tkmMPWsgGewichtungsfaktor der entsprechenden Untergruppe für Kilometerleistung und Nutzlast (Anhang I Ziffer 2.6 der Verordnung (EU) 2019/1242519)CO2fzgCO2-Emissionen des Fahrzeugs, berechnet nach Anhang I Ziffer 2.2 der Verordnung (EU) 2019/1242 aus den Werten nach Artikel 25a Absatz 1, unter Berücksichtigung allfälliger Verminderungen durch Erd- und Biogas (Art. 26a)RedSTCO2-Verminderung durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen in g CO2/tkm gemäss Anhang 4b

Anhang 5520

(Art. 29 Abs. 1)

Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe (Art. 13 Abs. 1 des CO2-Gesetzes)
1 Sanktionsbeträge für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper
  1. Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für jedes Gramm CO2pro Kilometer (ab 0,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe:a.für das Referenzjahr 2024: 95 Franken;b.für das Referenzjahr 2025: 95 Franken;c.für das Referenzjahr 2026: 95 Franken.
2 Sanktionsbeträge für schwere Fahrzeuge
  1. Die zu entrichtenden Sanktionsbeträge bei Überschreiten der individuellen Zielvorgabe betragen für jedes Gramm CO2pro Tonnenkilometer (ab 0,1 Gramm) über der individuellen Zielvorgabe:a.für das Referenzjahr 2025: 4250 Franken;b.für das Referenzjahr 2026: 4250 Franken.

Anhang 6521

(Art. 40 Abs. 1)

Zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Anlagen

Ein Betreiber von Anlagen, der mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausübt, muss am EHS teilnehmen:

  1. Verbrennung von fossilen oder teilweise fossilen Energieträgern mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW; ausgenommen ist die Verbrennung von fossilen oder teilweise fossilen Energieträgern in Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Siedlungsabfällen nach Artikel 3 Buchstabe a VVEA522 ist;
  2. Raffination von Öl bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW;
  3. Herstellung von Koks;
  4. Röstung oder Sinterung einschliesslich Pelletierung von Metallerz, einschliesslich Sulfiderz;
  5. Herstellung von Eisen oder Stahl im Primär- oder Sekundärschmelzbetrieb, einschliesslich Stranggiessen, mit einer Kapazität über 2,5 t pro Stunde;
  6. Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen, einschliesslich Eisenlegierungen, bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW. Die Verarbeitung umfasst unter anderem Walzwerke, Öfen zum Wiederaufheizen, Glühöfen, Schmiedewerke, Giessereien, Beschichtungs- und Beizanlagen;
  7. Herstellung von Primäraluminium oder Aluminiumoxid;
  8. Herstellung von Sekundäraluminium bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW;
  9. Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschliesslich der Herstellung von Legierungen, Raffinationsprodukten, Gussprodukten usw. bei Betrieb von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung, einschliesslich der als Reduktionsmittel verwendeten Energieträger, von über 20 MW;
  10. Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;
  11. Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit in Drehrohröfen oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;
  12. Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag;
  13. Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag;
  14. Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle unter Verwendung von Glas, Stein oder Schlacke mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag;
  15. Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen mit einer Produktionskapazität für gebrannten Gips oder getrockneten Sekundärgips von insgesamt über 20 t pro Tag;
  16. Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen;
  17. Herstellung von Papier und Karton mit einer Produktionskapazität über 20 t pro Tag;
  18. Herstellung von Industrieruss durch Karbonisierung organischer Stoffe wie Öle, Teere, Crack- und Destillationsrückstände mit einer Produktionskapazität über 50 t pro Tag;
  19. Herstellung von Salpetersäure;
  20. Herstellung von Adipinsäure;
  21. Herstellung von Glyoxal und Glyoxylsäure;
  22. Herstellung von Ammoniak;
  23. Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren, mit einer Produktionskapazität von über 100 t pro Tag;
  24. Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas mit einer Produktionskapazität von über 5 t pro Tag;
  25. Herstellung von Soda (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3);
  26. Herstellung von Niacin;
  27. Abscheidung von Treibhausgasen bei Anlagen im EHS zwecks Transport und geologischer Speicherung;
  28. Transport von abgeschiedenen Treibhausgasen von Anlagen im EHS in stationären Transportanlagen;
  29. Geologische Speicherung von Treibhausgasen, die von Anlagen im EHS stammen.

Anhang 8524

( Art. 45 Abs. 1 und 48 Abs. 1 bis )

Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte für Betreiber von Anlagen im EHS und Berechnung der Umlaufmenge
1 Maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Betreiber von Anlagen im EHS

Die jährlich für die Gesamtheit der Betreiber von Anlagen im EHS maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte wird wie folgt berechnet:

  1. Für die Jahre 2025–2027:
  2. Capi= [∑ ØFZ + ∑ ØEmissionen] * [0.717 – (i-2024) * 0.043]
  3. Für die Jahre 2028–2030:
  4. Capi= [∑ ØFZ + ∑ ØEmissionen] * [0.588 – (i-2027) * 0.044]
  5. Maximal verfügbare Menge an Schweizer Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen für das Jahr i
  6. Summe der im Durchschnitt im Zeitraum 2008–2012 jährlich zugeteilten Emissionsrechte der Anlagen, die bereits in den Jahren 2008–2012 im EHS berücksichtigt wurden und ab 2013 weiterhin im EHS berücksichtigt wurden
  7. Summe der im Durchschnitt im Zeitraum 2009–2011 jährlich ausgestossenen Treibhausgase in Bezug auf die Anlagen und die Treibhausgasemissionen, die per 2013 neu im EHS berücksichtigt wurden
2 Berechnung der Umlaufmenge
  1. Die Umlaufmenge nach Artikel 48 Absatz 1bis ist die Menge an Emissionsrechten, die sich ergibt aus dem Angebot von Emissionsrechten für Anlagen abzüglich der Nachfrage nach Emissionsrechten für Anlagen.
  2. Das Angebot von Emissionsrechten für Anlagen ist die Summe folgender Emissionsrechte:a.157 741 Emissionsrechte, die in den Jahren 2008–2012 nicht verwendet und für Betreiber von Anlagen gemäss Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe a in die Periode 2013–2020 übertragen wurden;b.die Emissionsrechte für Anlagen, die in der Zeit vom Jahr 2013 bis zum Vorjahr kostenlos zugeteilt worden sind;c.die Emissionsrechte für Anlagen, die in der Zeit vom Jahr 2013 bis zum Vorjahr versteigert worden sind.
  3. Die Nachfrage nach Emissionsrechten für Anlagen ist das Ergebnis folgender Subtraktion: die in der Zeit vom Jahr 2013 bis zum Vorjahr nach Artikel 55 relevanten Treibhausgasemissionen der Anlagen abzüglich der Emissionsminderungszertifikate, die für die Jahre 2013–2020 zur Deckung dieser Treibhausgasemissionen abgegeben worden sind.

Anhang 9525

(Art. 46 Abs. 1 und 46 b Abs. 1, 2 und 4)

Berechnung der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte für Betreiber von Anlagen im EHS
1 Benchmarks
  1. Die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird basierend auf den folgenden Produktbenchmarks berechnet:

Produkt

Produktbenchmark
(Anzahl Emissionsrechte pro Tonne hergestellter Produkte)

Koks

(…)

Eisenerzsinter

(…)

Flüssiges Roheisen

(…)

Vorgebrannte Anoden

(…)

Aluminium

(…)

Grauzementklinker

(…)

Weisszementklinker

(…)

Kalk

(…)

Dolomitkalk

(…)

Sinterdolomit

(…)

Floatglas

(…)

Flaschen und Behälter aus nicht gefärbtem Glas

(…)

Flaschen und Behälter aus gefärbtem Glas

(…)

Produkte aus Endlosglasfasern

(…)

Vormauerziegel

(…)

Pflasterziegel

(…)

Dachziegel

(…)

Sprühgetrocknetes Pulver

(…)

Gips

(…)

Getrockneter Sekundärgips

(…)

Kurzfaser-Sulfatzellstoff

(…)

Langfaser-Sulfatzellstoff

(…)

Sulfitzellstoff, thermomechanischer und mechanischer Holzstoff

(…)

Zellstoff aus wiederaufbereitetem Papier

(…)

Zeitungsdruckpapier

(…)

Ungestrichenes Feinpapier

(…)

Gestrichenes Feinpapier

(…)

Tissuepapier

(…)

Testliner und Fluting

(…)

Ungestrichener Karton

(…)

Gestrichener Karton

(…)

Salpetersäure

(…)

Adipinsäure

(…)

Vinylchloridmonomer (VCM)

(…)

Phenol/Aceton

(…)

S-PVC

(…)

E-PVC

(…)

Soda

(…)

Raffinerieprodukte

(…)

Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener Kohlenstoffstahl

(…)

Im Elektrolichtbogenverfahren gewonnener hochlegierter Stahl

(…)

Eisenguss

(…)

Mineralwolle

(…)

Gipskarton

(…)

Industrieruss («Carbon Black»)

(…)

Ammoniak

(…)

Steamcracken

(…)

Aromaten

(…)

Styrol

(…)

Wasserstoff

(…)

Synthesegas

(…)

Ethylenoxid/Ethylenglycole

(…)

  1. Ist kein Produktbenchmark anwendbar, so wird die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach dem Wärmebenchmark wie folgt berechnet:
  2. (…) Emissionsrechte pro TJ messbarer Wärme, wobei nur erzeugte messbare Wärme oder aus anderen Anlagen, deren Betreiber am EHS teilnehmen, importierte messbare Wärme zur kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten berechtigt, soweit diese Wärme nicht durch den Einsatz von Kernenergie erzeugt wird und:a.innerhalb der Systemgrenzen des Betreibers von Anlagen, der am EHS teilnimmt, genutzt wird zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung; oderb.an Dritte ausserhalb des EHS exportiert wird, mit Ausnahme von Exporten für die Stromerzeugung und der Weiterleitung importierter Wärme.
  3. Ist weder ein Produktbenchmark noch der Wärmebenchmark anwendbar, so wird die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach dem Brennstoffbenchmark wie folgt berechnet:
  4. (…) Emissionsrechte pro TJ Energieeinsatz, wenn innerhalb der Systemgrenzen des Betreibers von Anlagen, der am EHS teilnimmt, nicht messbare Wärme:a.nur in den Anlagen mit dem Hauptzweck der Wärmeerzeugung erzeugt wird und zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromerzeugung verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromerzeugung genutzt wird; oderb.durch Sicherheitsabfackelung erzeugt wird.
  5. Ist keiner der Benchmarks nach den Ziffern 1.1–1.3 anwendbar, so wird die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für Emissionen, die direkt und unmittelbar aus einem Produktionsprozess resultieren, berechnet, indem diese Prozessemissionen mit folgendem Faktor multipliziert werden:–für die Jahre 2021–2027:mit dem Faktor 0,97–ab dem Jahr 2028:mit dem Faktor 0,91.
  6. Beim Einsatz von Gasen, die aus Prozessen herrühren und einen wesentlichen Anteil an unvollständig oxidiertem Kohlenstoff aufweisen (Restgase), erfolgt eine zusätzliche kostenlose Zuteilung zum Ausgleich für höhere CO2-Emissionen und niedrigere Effizienz der Nutzung von Restgasen im Vergleich zu Erdgas. Diese Zuteilung erfolgt nur, wenn das Restgas ausserhalb eines Zuteilungselements mit Produktbenchmark anfällt und innerhalb der Anlage im EHS zur Erzeugung von messbarer oder nicht messbarer Wärme oder für die Produktion von Strom verwendet wird.
  7. Mit Strom nach Ziffer 1.2 oder 1.3 erzeugte Wärme berechtigt zur kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten.
  8. Für die bei der Herstellung von Salpetersäure angefallene Wärme werden keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt.
  9. Wird innerhalb eines Zuteilungselements mit Produktbenchmark genutzte Wärme von Dritten ausserhalb des EHS importiert, stammt sie aus der Herstellung von Salpetersäure oder wird sie durch den Einsatz von Kernenergie erzeugt, so wird die nach dem Produktbenchmark berechnete Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte reduziert um das Produkt von dieser Wärmemenge und dem Wärmebenchmark von (…) Emissionsrechten pro TJ.
  10. Werden innerhalb eines Zuteilungselements mit Produktbenchmark Restgase abgefackelt, ohne dass die dabei entstehende Wärme genutzt wird, so wird die nach dem Produktbenchmark berechnete Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte um die dadurch verursachten CO2-Emissionen reduziert. Davon ausgenommen ist die Sicherheitsabfackelung.
  11. Die Menge der jährlich kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird für Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstabe c VVEA526 ist, nach Ziffer 1.3 für eingesetzte Stützbrennstoffe und nach Ziffer 1.4 für die Emissionen aus der Verbrennung der Sonderabfälle berechnet. Der Wärmebenchmark nach Ziffer 1.2 kommt nicht zur Anwendung.
2 Allgemeine Berechnung der Menge der kostenlos zuzuteilenden
Emissionsrechte
  1. Die Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird pro Zuteilungselement für jedes Jahr der Teilnahme am EHS unter Vorbehalt der Ziffern 3 und 5 gemäss folgender Formel berechnet:
  2. Zuteilungi= BM * AR * Cli* CBAMi* SKFi
  3. Zuteilungi Zuteilung im Jahr i BMBenchmarkARAktivitätsrate (auf den entsprechenden Benchmark bezogen)Cli1 oder Anpassungsfaktor im Jahr i nach Ziffer 3.1CBAMi1 oder Anpassungsfaktor im Jahr i nach Ziffer 3.1aSKFiSektorübergreifender Korrekturfaktor im Jahr i
  4. Der Benchmark wird pro Zuteilungselement auf Basis der in den Ziffern 1.1–1.4 beschriebenen Benchmark-Hierarchie bestimmt.
  5. Die Aktivitätsrate bezieht sich auf den jeweiligen Benchmark. Sie wird bei der Erstzuteilung für jedes Zuteilungselement festgelegt (historische Aktivitätsrate) und entspricht:–für den Zuteilungszeitraum 2021–2025: dem arithmetischen Mittel der Jahreswerte in den Jahren 2014–2018;–für den Zuteilungszeitraum 2026–2030: dem Median der Jahreswerte in den Jahren 2019–2023.
  6. Liegen nicht mindestens Jahreswerte für zwei ganze Kalenderjahre in der Bezugsperiode nach Ziffer 2.3 vor, so entspricht die historische Aktivitätsrate dem Jahreswert des ersten ganzen Kalenderjahrs nach Inbetriebnahme der relevanten Anlagen. Erfolgt die Inbetriebnahme nach dem 1. Januar 2021 für den Zuteilungsraum 2021–2025 oder nach dem 1. Januar 2026 für den Zuteilungszeitraum 2026–2030, so wird die Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und dem 31. Dezember desselben Jahres mit der effektiven Aktivitätsrate dieses Zeitraums berechnet.
  7. Bei dauerhaften Änderungen der Aktivitätsraten während einer Bezugsperiode nach Ziffer 2.3, die zu einer jährlichen Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach Ziffer 5 von mehr als 100 000 Emissionsrechten führen würden, werden die Aktivitätsraten der gesamten Bezugsperiode nach Ziffer 2.3 bei der Berechnung nach Ziffer 2.1 um diese dauerhaften Änderungen korrigiert.
3 Anpassungsfaktoren
  1. Für Sektoren und Teilsektoren, die nicht im Anhang des Beschlusses 2019/708/EU527 aufgeführt sind, werden die nach Ziffer 2 berechneten Mengen mit den folgenden Anpassungsfaktoren multipliziert:3.1.1für das Jahr 2021: 0,33.1.2für das Jahr 2022: 0,33.1.3für das Jahr 2023: 0,33.1.4für das Jahr 2024: 0,33.1.5für das Jahr 2025: 0,33.1.6für das Jahr 2026: 0,33.1.7für das Jahr 2027: 0,2253.1.8für das Jahr 2028: 0,153.1.9für das Jahr 2029: 0,0753.1.10für das Jahr 2030: 0
  2. Für die Produktion von Waren, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956528 aufgeführt sind, werden die nach Ziffer 2 berechneten Mengen mit den folgenden Anpassungsfaktoren multipliziert:3.1a.1für das Jahr 2026: 0,9753.1a.2für das Jahr 2027: 0,953.1a.3für das Jahr 2028: 0,93.1a.4für das Jahr 2029: 0,7753.1a.5für das Jahr 2030: 0,515
  3. Liefert ein Betreiber einer Anlage Wärme an Dritte, so sind die Anpassungsfaktoren nach den Ziffern 3.1 und 3.1a des Wärmebezügers massgebend.
  4. Der Anpassungsfaktor nach Ziffer 3.1 beträgt für messbare Wärme 0,3, wenn diese über ein Netzwerk verteilt und zur Warmwasserbereitung, Raumheizung oder Raumkühlung in Gebäuden oder an Standorten, deren Betreiber nicht am EHS teilnehmen, verwendet wird; ausgenommen ist messbare Wärme, die direkt oder indirekt für die Herstellung von Produkten oder für die Stromerzeugung verwendet wird.
  5. Der Anpassungsfaktor nach Ziffer 3.1 beträgt 1 für die Herstellung von Niacin sowie für Anlagen, deren Hauptzweck die Entsorgung von Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstabe c VVEA ist.
4
5 Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte
5.1 Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte gemäss Artikel 46b Absatz 1
  1. Die berechnete Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird angepasst, wenn der absolute Wert der relativen Abweichung zwischen dem arithmetischen Mittel der Aktivitätsraten der zwei vorangehenden Jahre und der historischen Aktivitätsrate mehr als 15 Prozent beträgt. Der absolute Wert der relativen Abweichung wird dabei wie folgt berechnet:
  2. abs(Xi) = abs(aARi– hAR) / hAR
  3. abs(Xi) = absoluter Wert der relativen Abweichung im Jahr i
  4. aARi = Arithmetisches Mittel der Aktivitätsraten der zwei vorangehenden Jahre i-1 und i-2;
  5. hAR = historische Aktivitätsrate
  6. Für die Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte gilt als massgebende Aktivitätsrate:a.das arithmetische Mittel der Aktivitätsraten der zwei vorangehenden Jahre; oderb.die bereits für das Vorjahr massgebende Aktivitätsrate, wenn im Vorjahr bereits eine Anpassung vorgenommen wurde und der absolute Wert der relativen Abweichung weiterhin mehr als 15 Prozent beträgt, aber nicht gleichzeitig mindestens das nächsthöhere oder nächsttiefere 5-Prozentintervall (z. B. 20–25 Prozent, 25–30 Prozent) überschreitet.
5.1a Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte gemäss Artikel 46b Absatz 2
  1. Die basierend auf dem Wärmebenchmark oder dem Brennstoffbenchmark berechnete Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird angepasst, wenn der absolute Wert der relativen Abweichung zwischen dem arithmetischen Mittel der erwarteten Aktivitätsraten der zwei vorangehenden Jahre und der historischen Aktivitätsrate mehr als 15 Prozent beträgt. Der absolute Wert der relativen Abweichung wird dabei wie folgt berechnet:[tab]abs(Yi) = abs(eARi – hAR) / hAR[tab]wobei: eARi= [(∑ hEffz* Pz, i-1) + uARi-1+ (∑ hEffz* Pz, i-2) + uARi-2] / 2[tab]abs(Yi) = absoluter Wert der relativen Abweichung im Jahr i[tab]eARi = arithmetisches Mittel der erwarteten Aktivitätsraten der zwei vorangehenden Jahre i–1 und i–2[tab]hEffz = durchschnittliche historische Energieeffizienz der Herstellung jedes Produkts z, das im Bezugszeitraum nach Ziffer 2.3 innerhalb der Systemgrenzen eines Zuteilungselements hergestellt wurde, in TJ pro Tonne[tab]Pz, i = Menge der Produktion jedes Produkts z, das im Jahr i innerhalb der Systemgrenzen eines Zuteilungselements hergestellt wurde, in Tonnen[tab]uARi = im Jahr i genutzte Energie, die nicht direkt mit der Herstellung der Produkte z in Verbindung steht, in TJ[tab]hAR = historische Aktivitätsrate
  2. Für die Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte gilt als massgebende Aktivitätsrate:a.das arithmetische Mittel der erwarteten Aktivitätsraten der zwei vorangehenden Jahre; oderb.die bereits für das Vorjahr massgebende Aktivitätsrate, wenn im Vorjahr bereits eine Anpassung vorgenommen wurde und der absolute Wert der relativen Abweichung weiterhin mehr als 15 Prozent beträgt, aber nicht gleichzeitig mindestens das nächsthöhere oder nächsttiefere 5-Prozent-Intervall (z. B. 20–25 Prozent, 25–30 Prozent) überschreitet.
5.2 Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte gemäss Art. 46b Absatz 4
  1. Die berechnete Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte wird jährlich angepasst, wenn der absolute Wert der relativen Abweichung zwischen dem arithmetischen Mittel der Werte eines bei der Berechnung der Zuteilung berücksichtigten Parameters der zwei vorangehenden Jahre zum historischen Wert des gleichen Parameters mehr als 15 Prozent beträgt. Der absolute Wert der relativen Abweichung wird dabei wie folgt berechnet:[tab]abs(Zi) = abs(aZPi – hZP) / hZP[tab]abs(Zi) = absoluter Wert der relativen Abweichung im Jahr i[tab]aZPi = Arithmetisches Mittel der Werte eines Parameters nach Ziffer 5.2.3 der zwei vorangehenden Jahre i-1 und i-2;[tab]hZP = historischer Wert des Parameters in der Bezugsperiode nach Ziffer 2.
  2. Für die Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte gilt als massgebender Wert des Parameters:a.das arithmetische Mittel der Werte des Parameters der zwei vorangehenden Jahre; oderb.der bereits für das Vorjahr massgebende Wert des Parameters, wenn im Vorjahr bereits eine Anpassung vorgenommen wurde und wenn der absolute Wert der relativen Abweichung weiterhin mehr als 15 Prozent beträgt, aber nicht gleichzeitig mindestens das nächsthöhere oder nächsttiefere 5-Prozent-Intervall (z. B. 20–25 Prozent, 25–30 Prozent) überschreitet.
  3. Die bei der Berechnung der Zuteilung berücksichtigten Parameter sind insbesondere:a.die innerhalb eines Produktbenchmarks genutzte Wärme nach Ziffer 1.7;b.die Emissionen aus der Abfackelung von Restgasen innerhalb eines Produktbenchmarks nach Ziffer 1.7a.

Anhang 10529

(Art. 86 Abs. 1 und 89 Abs. 2)

Treibstoffe, deren CO2-Emissionen kompensiert werden müssen

Zolltarifnummer530

Warenbezeichnung

Emissionsfaktor
t CO2 je 1000 kg

Emissionsfaktor
t CO2je TJ

Emissionsfaktor
t CO2 je m3

  1. 2710.1211

Benzin und seine Fraktionen, sowie Mineralölanteil in Mischungen dieser Nummer, ohne Flugbenzin

3,15

73,80

bei einem Heizwert (Hu) von 42,6 MJ/kg

2,32

bei einer Dichte* von 737 kg/m3

  1. 2710.1211

Flugbenzin

3,17

72,50

bei einem Heizwert (Hu) von 43,7 MJ/kg

2,27

bei einer Dichte* von 715 kg/m3

  1. 2710.1911

Petroleum, inkl. Flugpetrol

3,14

72,80

bei einem Heizwert (Hu) von 43,2 MJ/kg

2,51

bei einer Dichte* von 799 kg/m3

  1. 2710.1912

Dieselöl sowie Mineralölanteil in Mischungen dieser Nummer

3,15

73,30

bei einem Heizwert (Hu) von 43,0 MJ/kg

2,62

bei einer Dichte* von 830 kg/m3

  1. 2710.2010

Mineralölanteil in Mischungen dieser Nummer

3,15

73,30

bei einem Heizwert (Hu) von 43,0 MJ/kg

2,62

bei einer Dichte* von 830 kg/m3

  1. 2711.1110

Erdgas verflüssigt

2,58

56,4

bei einem Heizwert (Hu) von 45,7 MJ/kg

1,16

bei einer Dichte** von 451 kg/m3

  1. 2711.2110

Erdgas in gasförmigem Zustand

2,58

56,4

bei einem Heizwert (Hu) von 45,7 MJ/kg

0,002

bei einer Dichte*** von 0,795 kg/m3

  1. 2711

LPG (Butan, Propan)

3,01

65,50

bei einem Heizwert (Hu) von 46,0 MJ/kg

1,63

bei einer Dichte* von 540 kg/m3

  1. 3824.9920

Mineralölanteil in Mischungen dieser Nummer

3,15

73,80

bei einem Heizwert (Hu) von 42,6 MJ/kg

2,32

bei einer Dichte* von 737 kg/m3

  1. 3826.0010

Mineralölanteil in Mischungen dieser Nummer

3,15

73,30

bei einem Heizwert (Hu) von 43,0 MJ/kg

2,62

bei einer Dichte* von 830 kg/m3

  1. bei 15 °C
  2. bei –161,5 °C
  3. bei 0 °C, 1 bar

Anhang 11531

(Art. 94 Abs. 2)

Tarif der CO2-Abgabe auf Brennstoffen: 120 Franken pro Tonne CO2
1
2 Abgabesätze

Für die folgenden Brennstoffe gelten die folgenden Abgabesätze:

Zolltarifnummer532

Warenbezeichnung

Abgabesatz
Fr.

je 1

000 kg

2701.

Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle:

– Steinkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert:

1100

– – Anthrazit

283.20

1200

– – bituminöse Steinkohle

283.20

1900

– – andere Steinkohle

283.20

2000

– Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle

283.20

2702.

Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett:

1000

– Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht agglomeriert

272.40

2000

– Braunkohle, agglomeriert

272.40

2704. 0000

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

340.80

je 1000 l
bei 15 °C

2710.

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle:

  1. Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, andere als solche die Biodiesel enthalten und andere als Ölabfälle:

– – Leichtöle und Zubereitungen:

– – – zu andern Zwecken:

1291

– – – – Benzin und seine Fraktionen

278.40

1292

– – – – White Spirit

278.40

1299

– – – – andere

278.40

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

Abgabesatz
Fr.

– – andere:

– – – zu andern Zwecken:

1991

– – – – Petroleum

301.20

1992

– – – – Heizöle zu Feuerungszwecken:

– – – – – extraleicht

318.00

je 1000 kg

– – – – – mittel und schwer

380.40

1993

– – – – Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % Vol
vor 300 °C übergehen, unvermischt

379.40

1999

– – – – andere Destillate und Produkte:

je 1000 l
bei 15 °C

– – – – – Gasöl

318.00

je 1000 kg

– – – – – andere

380.40

je 1000 l
bei 15 °C

  1. Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, Biodiesel enthaltend, andere als Ölabfälle:

2090

– – zu andern Zwecken (nur fossiler Anteil)

318.00

je 1000 lkg

2711.

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:

– verflüssigt:

– – Erdgas:

1190

– – – anderes

321.60

je 1000 l
bei 15 °C

– – Propan:

1290

– – – anderes

182.40

– – Butane:

1390

– – – andere

211.20

– – Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien:

1490

– – – andere

234.00

– – andere:

1990

– – – andere

234.00

je 1000 kg

– in gasförmigem Zustand:

– – Erdgas:

2190

– – – anderes

321.60

– – andere:

2990

– – – andere

331.30

2713.

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien:

– Petrolkoks:

1100

– – nicht calciniert

349.20

1200

– – calciniert

349.20

je 1000 l
bei 15 °C

2905.

Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

– gesättigte einwertige Alkohole:

– – Methanol (Methylalkohol):

1190

– – – anderer (nur fossiler Anteil)

130.75

3826.

Biodiesel und seine Mischungen, keine Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 %:

0090

– andere (nur fossiler Anteil)

318.00

Brennstoffe aus anderen fossilen Ausgangsstoffen

278.40

3 Höhe der CO2-Abgabe und Abgabesätze für Brennstoffe für bestimmte stationäre Verwendungen
3.1 Höhe der CO2-Abgabe
  1. Die CO2-Abgabe beträgt 120 Franken pro Tonne CO2, wenn die Brennstoffe verwendet werden:a.zum Antrieb von WKK-Anlagen, von Turbinen oder von Motoren stationärer Wärmepumpen für die Erzeugung von Wärme oder von wechselweise Wärme und Kälte; oderb.zur Erzeugung von Elektrizität in thermischen Anlagen.
3.2 Abgabesätze
  1. Die nach Ziffer 3.1 verwendeten Brennstoffe unterliegen den Abgabesätzen nach Ziffer 2.

Anhang 12533

(Art. 112–113 b )

Direkte Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung
1 Begriffe
  1. Die Prospektion umfasst Untersuchungen, die dienen:–der indirekten oder direkten Charakterisierung des Untergrunds eines vermuteten Geothermie-Reservoirs, und–der Bestimmung des obertägigen Standortes und des unterirdischen Landepunktes einer Explorationsbohrung.
  2. Die Erschliessung umfasst die Exploration mittels Bohrungen für das Zutagefördern von Heisswasser sowie für eine allfällige Rückführung des entnommenen Wassers in das Geothermie-Reservoir.
2 Anrechenbare Investitionskosten
  1. Im Rahmen der Prospektion anrechenbar sind die Ausführungs-, die Planungs- die Projektleitungskosten sowie die Eigenleistungen der gesuchstellenden Person, sofern sie tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung erforderlich sind, für die:a.Akquisition von neuen Geodaten im Prospektionsgebiet;b.Arbeiten, die für die Akquisition von neuen Geodaten anfallen;c.Analyse und Interpretation.
  2. Im Rahmen der Erschliessung anrechenbar sind die Ausführungs-, die Planungs- und die Projektleitungskosten sowie die Eigenleistungen der gesuchstellenden Person, sofern sie tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung notwendig sind für:a.die Vorbereitung, die Erstellung und den Abbau des Bohrplatzes;b.Bohrungen einschliesslich Verrohrung, Zementation und Komplettierung für alle geplanten Produktions-, Injektions- und Horchbohrungen;c.Bohrloch- und Reservoirstimulationen;d.Bohrlochtests;e.Bohrlochmessungen einschliesslich Instrumentierung;f.Zirkulationstests;g.Analysen vorgefundener Substanzen;h.die geologische Begleitung, die Datenanalyse und die Interpretation.
  3. Planungs- und Projektleitungskosten werden höchstens bis zu einer Höhe von 15 Prozent der anrechenbaren Ausführungskosten angerechnet. Die vor der Gesuchseinreichung entstanden Kosten sind anrechenbar.
  4. Eigenleistungen der gesuchstellenden Person wie eigene Planungs- oder Ausführungsleistungen sind nur anrechenbar, wenn sie üblich sind und mittels detailliertem Arbeitsrapport nachgewiesen werden können.
  5. Nicht anrechenbar sind die Kosten, die im Rahmen von behördlichen Abläufen im Zusammenhang mit der Prospektion und der Erschliessung anfallen.
3 Verfahren für eine Unterstützung der Prospektion
  1. Gesuch
  2. Das Gesuch muss Auskunft geben über die technischen, ökonomischen, rechtlichen, sicherheits- und umweltschutzrelevanten sowie organisatorischen Belange des Projekts, insbesondere über:a.den Stand des heutigen Wissens im Erkundungsgebiet mittels einer Aufarbeitung aller bestehenden Geodaten, Analysen und Interpretationen;b.die erdwissenschaftlichen Prospektionen, die für die Bestimmung der Standorte und Landungspunkte der Bohrungen geplant sind und der Auffindung und Charakterisierung eines Geothermie-Reservoirs dienen, und den erwarteten Mehrwert bezüglich der Erhöhung der Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Erschliessung;c.Nutzungskonzepte bei erfolgreicher Prospektion sowie vorläufige Wirtschaftlichkeitsberechnungen;d.die detaillierten Terminpläne und Kostenschätzungen mit Abweichungen von höchstens 20 Prozent;e.die geplanten Massnahmen zur Erfassung der Gefahren und der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit und Umwelt, insbesondere Trinkwasserressourcen, und die geplanten Massnahmen für die Minderung dieser Risiken auf ein Niveau, das möglichst gering und vernünftigerweise praktikabel ist.
  3. Prüfung des Gesuchs
  4. Das BFE ernennt eine Vertreterin oder einen Vertreter des Bundesamtes für Landestopografie (swisstopo) insbesondere für die Beurteilung der erdwissenschaftlichen Projektkomponenten und des Mehrwerts für die Erkundung der Schweiz in das unabhängige Expertengremium.
  5. Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch anhand der Auskünfte nach Ziffer 3.1 und insbesondere hinsichtlich:a.der geplanten Prospektionsarbeiten und des Projektmanagements;b.des technischen und qualitativen Standes der geplanten Arbeiten und des Innovationsgehalts;c.der Frage, um wie viel die Prospektionsarbeiten die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Geothermie-Reservoir vorzufinden und zu erschliessen;d.des Mehrwerts für die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermie-Reservoiren;e.des Managements der Risiken für die Gesundheit, die Arbeits- und Betriebssicherheit und die Umwelt.
  6. Beurteilt das Expertengremium das Projekt positiv, so gibt es dem BFE insbesondere eine Empfehlung ab über:a.die zu erwartende Erhöhung der Wahrscheinlichkeit, ein Geothermie-Reservoir vorzufinden;b.die Fristen für die Projektetappen;c.die Höhe des zu gewährenden Prospektionsbeitrags;d.die Einsetzung einer Vertreterin oder eines Vertreters des swisstopo als Projektbegleiterin oder als Projektbegleiter.
  7. Vertrag
  8. Kann der Prospektionsbeitrag gewährt werden, so werden im Vertrag nach Artikel 113 Absatz 5 insbesondere folgende Punkte geregelt:a.die von der gesuchstellenden Person zu erreichenden Meilensteine und die einzuhaltenden Termine;b.die Informationspflicht der gesuchstellenden Person gegenüber dem BFE namentlich bezüglich der Finanzrapporte, der Schlussabrechnungen und allfälliger Änderungen des Projekts;c.Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten des Prospektionsbeitrags;d.vorbehaltlich kantonaler Monopole die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrechts am Grundstück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird;e.die Offenlegung aller finanzieller Daten, die zur Berechnung allfälliger Verluste oder Gewinne nach Artikel 113b notwendig sind;f.Gründe, die zur Vertragsauflösung führen;g.weitere Auflagen.
  9. Projektdurchführung und Projektabschluss
  10. Der Projektant oder die Projektantin führt die geplanten Prospektionsarbeiten durch.
  11. Die Projektbegleiterin oder der Projektbegleiter begleitet das Projekt während der Prospektionsarbeiten und evaluiert die Ergebnisse der Arbeiten der Prospektion. Sie oder er kann zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben das Expertengremium beiziehen. Sie oder er erstattet dem BFE und dem Expertengremium regelmässig Bericht.
  12. Werden die Meilensteine oder die Termine nach Ziffer 3.3 Buchstabe a nicht eingehalten, so kann das BFE den Vertrag unverzüglich auflösen.
  13. Nach Abschluss der Arbeiten evaluiert das Expertengremium zuhanden des BFE die Ergebnisse der Prospektionsarbeiten und beurteilt die Ergebnisse hinsichtlich der erwarteten Erhöhung der Wahrscheinlichkeit, ein vermutetes Geothermie-Reservoir vorzufinden.
4 Verfahren für eine Unterstützung der Erschliessung
  1. Ein Gesuch für eine Unterstützung der Erschliessung kann nur eingereicht werden, wenn im betreffenden Gebiet vorgängig eine Prospektion durchgeführt wurde und ein Prospektionsbericht bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines vermuteten Geothermie-Reservoirs vorliegt.
  2. Gesuch
  3. Das Gesuch muss Auskunft geben über die technischen, ökonomischen, rechtlichen, sicherheits- und umweltschutzrelevanten sowie organisatorischen Belange des Projekts, insbesondere über:a.das detaillierte Bohr-, Komplettierungs-, Mess- und Testprogramm aller geplanten Bohrungen;b.die detaillierten Terminpläne und Kostenschätzungen mit Abweichungen von höchstens 20 Prozent;c.die erwarteten Eigenschaften des vermuteten Geothermie-Reservoirs, insbesondere dessen Temperatur im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und dessen Transporteigenschaften;d.die geplanten alternativen Verwendungen der Bohrungen und des Geothermie-Reservoirs, falls die Ergebnisse nicht den Erwartungen entsprechen, einschliesslich über die Konzepte für die direkte und die indirekte Nutzung und insbesondere unter Angabe ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen;e.die geplanten Massnahmen zur Erfassung der Gefahren und der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit und Umwelt, insbesondere für Trinkwasserressourcen, und die geplanten Massnahmen für die Minderung dieser Risiken auf ein Niveau, das möglichst gering und vernünftigerweise praktikabel ist;f.die Innovationen, die geplant sind, um die Geothermie-Reservoire in der Schweiz erfolgversprechend und zuverlässig zu erschliessen;g.den Stellenwert der Erschliessungsarbeiten in Bezug auf die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermie-Reservoiren;h.die vorgesehene juristische Form und Name oder Firma der Betreibergesellschaft, ihr Aktionariat und die Beteiligungsquote der Aktionärinnen und Aktionäre am Kapital;i.die Finanzierung und die Verwaltungskosten der Erschliessungs-, Errichtungs-, Ausbau-, Betriebs- und Rückbauphasen;j.die Inwertsetzung des Geothermie-Reservoirs anhand eines Konzepts für die direkte Nutzung, die Beschreibung der voraussichtlichen Wärmeabnehmerinnen und -abnehmer sowie deren Einbindung in das Projekt, einschliesslich der erwarteten Verminderungen der CO2-Emissionen.
  4. Prüfung des Gesuchs
  5. Das BFE ernennt in das unabhängige Expertengremium eine Vertreterin oder einen Vertreter des swisstopo insbesondere für die Beurteilung der erdwissenschaftlichen Projektkomponenten und des Mehrwerts für die Erkundung der Schweiz.
  6. Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch anhand der Auskünfte nach Ziffer 4.2 und insbesondere hinsichtlich:a.der erwarteten Eigenschaften des Geothermie-Reservoirs, insbesondere hinsichtlich der Temperatur im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und dessen Transporteigenschaften;b.des technischen und qualitativen Standes der geplanten Arbeiten und des Innovationsgehalts;c.des Mehrwerts für die Erkundung des Untergrunds der Schweiz nach Geothermie-Reservoiren;d.des Managements der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit sowie Umwelt.
  7. Beurteilt das Expertengremium das Gesuch positiv, so gibt es dem BFE insbesondere eine Empfehlung ab über:a.die erwartete Temperatur des Reservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und die Transporteigenschaften des Reservoirs;b.die Fristen für die Projektetappen;c.die Höhe des zu gewährenden Erschliessungsbeitrags;d.die Ernennung eines Mitglieds des Expertengremiums als für die Projektbegleitung verantwortliche Person.
  8. Vertrag
  9. Kann der Erschliessungsbeitrag gewährt werden, so werden im Vertrag nach Artikel 113 Absatz 5 insbesondere folgende Punkte geregelt:adie von der gesuchstellenden Person zu erreichenden Meilensteine und die einzuhaltenden Termine;b.die Informationspflicht der gesuchstellenden Person gegenüber dem BFE namentlich bezüglich der Finanzrapporte, der Schlussabrechnungen und allfälliger Änderungen des Projekts;c.Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten des Erschliessungsbeitrags;d.vorbehaltlich kantonaler Monopole die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrechts am Grundstück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird;e.die Offenlegung aller finanziellen Daten, die zur Berechnung allfälliger Verluste oder Gewinne nach Artikel 113d notwendig sind;f.Gründe, die zur Vertragsauflösung führen;g.weitere Auflagen.
  10. Projektdurchführung und Projektabschluss
  11. Die Projektantin oder der Projektant führt die geplanten Erschliessungsarbeiten durch.
  12. Die vom Expertengremium für die Projektbegleitung ernannte verantwortliche Person begleitet das Projekt während der Erschliessungsarbeiten und evaluiert die Ergebnisse der Arbeiten insbesondere hinsichtlich Temperatur und Transporteigenschaften des Reservoirs. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Expertengremium beiziehen. Sie erstattet dem BFE und dem Expertengremium regelmässig Bericht.
  13. Werden die Meilensteine oder die Termine nach Ziffer 4.4 Buchstabe a nicht eingehalten, so kann das BFE den Vertrag unverzüglich auflösen.
  14. Spätestens sechs Monate nach Abschluss der Erschliessungsarbeiten evaluiert das Expertengremium die Ergebnisse der Erschliessungsarbeiten.
  15. Das BFE teilt der Projektantin oder dem Projektanten das Resultat der Prüfung, insbesondere dasjenige hinsichtlich des Geothermie-Reservoirs mit.
5 Geodaten
  1. Die gesuchstellende Person stellt dem swisstopo und dem Standortkanton jeweils spätestens sechs Monate nach der Erhebung die jeweiligen Geodaten nach den technischen Vorgaben des swisstopo unentgeltlich zur Verfügung.
  2. Das swisstopo darf diese Geodaten gemäss den Zielsetzungen des Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007534 sowie der Landesgeologieverordnung vom 21. Mai 2008535 nutzen und bearbeiten, die Standortkantone gemäss ihren jeweiligen kantonalen Regelungen.
  3. Es stellt die primären und die prozessierten primären Geodaten nach Ablauf der nachfolgend aufgeführten Fristen ab der Erhebung der Öffentlichkeit zur Verfügung:a.bei Prospektion: 24 Monate;b.bei Erschliessung: 12 Monate.

Anhang 12a536

(Art. 112–113 b )

Indirekte Nutzung hydrothermaler Ressourcen für die Wärmebereitstellung
1 Begriffe
  1. Die Erschliessung umfasst die Bohrung, mit der der geothermische Kreislauf für eine indirekte Nutzung vervollständigt wird und die das Zutagefördern oder die Rückführung von Wasser aus dem Geothermie-Reservoir erlaubt.
2 Anrechenbare Investitionskosten
  1. Im Rahmen der Erschliessung für eine indirekte Nutzung anrechenbar sind die Ausführungs-, die Planungs- und die Projektleitungskosten sowie die Eigenleistungen der gesuchstellenden Person, sofern sie tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung notwendig sind für:a.die Vorbereitung, die Erstellung und den Abbau des Bohrplatzes;b.Bohrungen einschliesslich Verrohrung, Zementation und Komplettierung für die Produktions- und Injektionsbohrungen;c.Bohrloch- und Reservoirstimulationen;d.Bohrlochtests;e.Bohrlochmessungen einschliesslich Instrumentierung;f.Zirkulationstests;g.Analysen vorgefundener Substanzen;h.die geologische Begleitung, die Datenanalyse und die Interpretation.
  2. Planungs- und Projektleitungskosten werden höchstens bis zu einer Höhe von 15 Prozent der anrechenbaren Ausführungskosten angerechnet. Die vor der Gesucheinreichung entstandenen Kosten sind anrechenbar.
  3. Eigenleistungen der gesuchstellenden Person wie eigene Planungs- oder Ausführungsleistungen sind nur anrechenbar, wenn sie üblich sind und mittels detailliertem Arbeitsrapport nachgewiesen werden können.
  4. Nicht anrechenbar sind:a.die Kosten, die im Rahmen von behördlichen Abläufen im Zusammenhang mit der Erschliessung für eine indirekte Nutzung anfallen;b.die Investitionskosten für die Planung und die Ausführung von Oberflächenanlagen, die eine indirekte Nutzung ermöglichen, insbesondere Wärmepumpen.
3 Verfahren für eine Unterstützung der Erschliessung
  1. Gesuch
  2. Das Gesuch muss den Abschlussbericht über die nach Anhang 12 durchgeführte Exploration enthalten, in dem der Stand der Dinge und der Zustand der Explorationsbohrung sowie die Eigenschaften der ausgewählten und entdeckten geothermischen Ressource beschrieben und die Gründe erläutert werden, die die geplante direkte Nutzung verunmöglichen. Es muss überdies Auskunft geben über die technischen, ökonomischen, rechtlichen, sicherheits- und umweltschutzrelevanten sowie organisatorischen Belange des Projekts, wobei die Unterschiede zum Projekt zur direkten Nutzung deutlich hervorzuheben sind, insbesondere über:a.das neue detaillierte Bohr-, Komplettierungs-, Mess- und Testprogramm aller geplanten Bohrungen;b.die detaillierten Terminpläne und Kostenschätzungen mit Abweichungen von höchstens 20 Prozent;c.die erwarteten Eigenschaften des Geothermie-Reservoirs, insbesondere dessen Temperatur im neuen Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und dessen Transporteigenschaften sowie die diesbezüglich verbleibenden Unsicherheiten;d.die geplante Verwendung der Bohrungen und des Geothermie-Reservoirs, falls die Ergebnisse nicht den Erwartungen entsprechen;e.die geplanten Massnahmen zur Erfassung der Gefahren und der Risiken für Gesundheit, Arbeits- und Betriebssicherheit und Umwelt, insbesondere für Trinkwasserressourcen, und die geplanten Massnahmen für die Minderung dieser Risiken auf ein Niveau, das möglichst gering und vernünftigerweise praktikabel ist;f.die vorgesehene juristische Form und Name oder Firma der Betreibergesellschaft, falls anders als bei der direkten Nutzung;g.die Finanzierung und die Verwaltungskosten der Erschliessungs-, Errichtungs-, Ausbau-, Betriebs- und Rückbauphasen, einschliesslich einer Auflistung der Finanzhilfen, die für das ursprüngliche Projekt zur direkten Nutzung gewährt wurden;h.die Inwertsetzung des Geothermie-Reservoirs anhand eines Konzepts für die indirekte Nutzung, die Besonderheiten der Wärmepumpen, insbesondere die Leistungszahl, den Energieverbrauch und die Herkunft der Energie, die Beschreibung der voraussichtlichen Wärmeabnehmerinnen und -abnehmer sowie deren Einbindung in das Projekt, einschliesslich der erwarteten Verminderungen der CO2-Emissionen.
  3. Prüfung des Gesuchs
  4. Das BFE ernennt eine Vertreterin oder einen Vertreter des swisstopo insbesondere für die Beurteilung der erdwissenschaftlichen Projektkomponenten und des Mehrwerts für die Erkundung der Schweiz in das unabhängige Expertengremium.
  5. Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch anhand der Auskünfte nach Ziffer 3.1 und insbesondere hinsichtlich:a.der erwarteten Eigenschaften des Geothermie-Reservoirs, insbesondere hinsichtlich der Temperatur im neuen Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und dessen Transporteigenschaften;b.des technischen und qualitativen Stands der geplanten Arbeiten;c.des Managements der Risiken für die Gesundheit, die Arbeits- und Betriebssicherheit und die Umwelt.
  6. Beurteilt das Expertengremium das Gesuch positiv, so gibt es dem BFE insbesondere eine Empfehlung ab über:a.die erwartete Temperatur des Reservoirs im Bohrloch auf Höhe des Reservoirs und die Transporteigenschaften des Reservoirs;b.die Fristen für die Projektetappen;c.die Höhe des zu gewährenden Erschliessungsbeitrags;d.die Ernennung eines Mitglieds des Expertengremiums als für die Projektbegleitung verantwortliche Person.
  7. Vertrag
  8. Kann der Erschliessungsbeitrag gewährt werden, so werden im Vertrag nach Artikel 113 Absatz 5 insbesondere folgende Punkte geregelt:a.die von der gesuchstellenden Person zu erreichenden Meilensteine und die einzuhaltenden Termine;b.die Informationspflicht der gesuchstellenden Person gegenüber dem BFE namentlich bezüglich der Finanzrapporte, der Schlussabrechnungen und allfälliger Änderungen des Projekts;c.Umfang, Bedingungen und Fälligkeiten des Erschliessungsbeitrags;d.vorbehaltlich kantonaler Monopole die unentgeltliche Übertragung der Anlage auf den Bund und die Einräumung eines Kaufrechts am Grundstück zugunsten des Bundes, wenn ein Projekt nicht weiterverfolgt und auch nicht anderweitig genutzt wird;e.die Offenlegung aller finanzieller Daten, die zur Berechnung allfälliger Verluste oder Gewinne nach Artikel 113c notwendig sind;f.Gründe, die zur Vertragsauflösung führen;g.weitere Auflagen.
  9. Projektdurchführung und Projektabschluss
  10. Die Projektantin oder der Projektant führt die geplanten Erschliessungsarbeiten durch.
  11. Die vom Expertengremium für die Projektbegleitung ernannte verantwortliche Person begleitet das Projekt während der Erschliessungsarbeiten und evaluiert die Ergebnisse der Arbeiten insbesondere hinsichtlich Temperatur und Transporteigenschaften des Reservoirs. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Expertengremium beiziehen. Sie erstattet dem BFE und dem Expertengremium regelmässig Bericht.
  12. Werden die Meilensteine oder die Termine nach Ziffer 3.3 Buchstabe a nicht eingehalten, so kann das BFE den Vertrag unverzüglich auflösen.
  13. Spätestens sechs Monate nach Abschluss der Erschliessungsarbeiten evaluiert das Expertengremium zuhanden des BFE die Ergebnisse der Erschliessungsarbeiten.
  14. Das BFE teilt der Projektantin oder dem Projektanten das Resultat der Prüfung, insbesondere dasjenige hinsichtlich des Geothermie-Reservoirs, mit.
4 Geodaten
  1. Die gesuchstellende Person stellt dem swisstopo und dem Standortkanton jeweils spätestens sechs Monate nach der Erhebung die jeweiligen Geodaten nach den technischen Vorgaben des swisstopo unentgeltlich zur Verfügung.
  2. Das swisstopo darf diese Geodaten gemäss den Zielsetzungen des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007537 sowie der Landesgeologieverordnung vom 21. Mai 2008538 nutzen und bearbeiten, die Standortkantone gemäss ihren jeweiligen kantonalen Regelungen.
  3. Es stellt die primären und die prozessierten primären Geodaten nach einer Frist von 12 Monate ab deren Erhebung der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Anhang 13539

(Art. 46 d, 49 g , 53)

Zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Luftfahrzeugen
  1. Betreiber von Luftfahrzeugen sind zur Teilnahme am EHS verpflichtet, wenn sie folgende Flüge durchführen:a.Inlandflüge in der Schweiz;b.Flüge von der Schweiz in die Mitgliedstaaten des EWR, einschliesslich Flüge in die Regionen in äusserster Randlage;c.Flüge von der Schweiz in das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland (UK).
  2. Als Regionen in äusserster Randlage gelten:a.Guadeloupe;b.Französisch-Guayana;c.Martinique;d.Mayotte;e.Réunion;f.Saint-Martin;g.Azoren;h.Madeira;i.Kanarische Inseln.
  3. Ausgenommen sind:a.Flüge, die ausschliesslich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen Monarchinnen und Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen sowie von Staatschefinnen und -chefs, Regierungschefinnen und -chefs und von zur Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;b.Militär-, Zoll- und Polizeiflüge;c.Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungsflugeinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen;d.Flüge, die ausschliesslich nach Sichtflugregeln im Sinne von Anhang 2 des Übereinkommens vom 7. Dezember 1944540 über die internationale Zivilluftfahrt durchgeführt werden;e.Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne geplante Zwischenlandung wieder zum Ausgangsort zurückkehrt;f.Übungsflüge, die ausschliesslich zum Erwerb oder Erhalt einer Pilotenlizenz oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist und die Flüge nicht zur Beförderung von Fluggästen oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;g.Flüge, die ausschliesslich der wissenschaftlichen Forschung dienen;h.Flüge, die ausschliesslich der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen oder Bord- und Bodenausrüstung dienen;i.Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5700 kg;j.Flüge, die von kommerziellen Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, die in jedem von drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen weniger als 243 Flüge nach Ziffer 1 durchführen oder deren jährliche Gesamtemissionen weniger als 10 000 Tonnen CO2 betragen;k.Flüge, die von nicht kommerziellen Luftfahrzeugbetreibern durchgeführt werden, sofern die jährlichen Gesamtemissionen der Flüge nach Ziffer 1 dieser Betreiber weniger als 1 000 Tonnen CO2 betragen;l.…
  4. Die Ausnahmeregeln nach Ziffer 2 Buchstaben j und k gelten nicht für Luftfahrzeugbetreiber, die dem europäischen EHS unterstellt sind.
  5. Für die Zuordnung der Flüge zu den Viermonatszeiträumen nach Ziffer 2 Buchstabe j ist die örtliche Startzeit jedes Flugs massgebend.

Anhang 14541

(Art. 46 d Abs. 1 und 2, 51 Abs. 1, 2 und 4, 52 Abs. 1, 6 und 7, 53 Abs. 1
und 2, 55 Abs. 2 sowie 130 Abs. 1)

Zuständige Behörde für EHS-Teilnehmer
1 Betreiber von Anlagen
  1. Für Betreiber von Anlagen, die am EHS teilnehmen, ist das BAFU die zuständige Behörde.
2 Luftfahrzeugbetreiber
  1. Für Luftfahrzeugbetreiber, die zur Teilnahme am EHS verpflichtet sind, ergibt sich der für deren Verwaltung zuständige Staat aus der Verordnung (EG) Nr. 748/2009542.
  2. Massgebend für die Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern ist:a.welcher Staat die Betriebsgenehmigung erteilt hat; oderb.der im Vergleich zu den anderen Staaten höchste zugeordnete Schätzwert für CO2-Emissionen des jeweiligen Luftfahrzeugbetreibers.
  3. Bei einer Verwaltung durch die Schweiz ist das BAFU die zuständige Behörde.

Anhang 15543

(Art. 46 e und 46 h )

Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte und der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für den Verbrauch erneuerbarer oder emissionsarmer Flugtreibstoffe
1 Berechnung der Menge der Emissionsrechte, die jährlich für die Gesamtheit der Luftfahrzeugbetreiber maximal zur Verfügung stehen
1.1 Grundlage für die Berechnung
  1. Die Menge der jährlich für die Gesamtheit der Luftfahrzeugbetreiber maximal zur Verfügung stehenden Emissionsrechte wird basierend auf den folgenden Benchmark-Werten (BM) berechnet:a.für die Jahre 2020–2023: 0,000642186914222035 Emissionsrechte pro Tonnenkilometer (BM2020)b.für das Jahr 2024: 0,000481640185666526 Emissionsrechte pro Tonnenkilometer (BM2024)c.für das Jahr 2025: 0,000321093457111017 Emissionsrechte pro Tonnenkilometer (BM2025)
  2. Dabei bedeuten:–Tonnenkilometer (tkm): Flugstrecke [km] * Nutzlast [t].–Flugstrecke: Grosskreisentfernung zwischen Abflug- und Ankunftsflugplatz zuzüglich 95 km.–Nutzlast: Gesamtmasse von Fracht, Post, Fluggästen und Gepäck, die befördert werden
  3. Für die Berechnung der Nutzlast gilt Folgendes:a.Die Zahl der Fluggäste entspricht der Zahl der an Bord befindlichen Personen abzüglich des Bordpersonals.b.Der Luftfahrzeugbetreiber kann:–die in seinen Unterlagen über die Massen- und Schwerpunktberechnung eingetragene Masse (tatsächliche Masse oder Standardmasse für Fluggäste und aufgegebenes Gepäck) anwenden; oder–auf jeden Fluggast und sein aufgegebenes Gepäck einen Standardwert von 100 kg anwenden.
1.2 Berechnung für die einzelnen Jahre
  1. Die jährlich für die Gesamtheit der Luftfahrzeugbetreiber maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte wird wie folgt berechnet:
  2. Im Jahr 2020 maximal zur Verfügung stehende Menge
  3. Cap2020= ∑tkmCH-EHS* BM2020* 100 / 82
  4. Cap2020 Emissionsobergrenze für das Jahr 2020
  5. ∑tkmCH-EHS Summe der Tonnenkilometer im Jahr 2018 im Schweizer EHS (ohne Flüge in Regionen in äusserster Randlage)
  6. BM2020 Benchmark für das Jahr 2020
  7. In den Jahren 2021–2023 jährlich maximal zur Verfügung stehende Menge
  8. Cap202x= Cap2020– x * 0,022 * Cap2020
  9. Cap202x Emissionsobergrenze für das Jahr 202x; mit x = 1, 2, 3.
  10. In den Jahren 2024–2027 jährlich maximal zur Verfügung stehende Menge
  11. Cap202x = konsolidiertes Cap2023 + virtuelles Cap(RäR)2023– (x – 3) * 0,043 * (konsolidiertes Cap2020+ virtuelles Cap(RäR)2020)
  12. Cap202x Emissionsobergrenze für das Jahr 202x; mit x = 4, 5, 6, 7.
  13. konsolidiertes Cap2023 = 0,934 * 0,97 * Cap2020
  14. virtuelles Cap(RäR)2023 = 0,934 * ∑tkmRäR * BM2020 * 0,97 / 0,82
  15. tkmRäR = Summe der Tonnenkilometer im Jahr 2018 aus Flügen in Regionen in äusserster Randlage (RäR)
  16. konsolidiertes Cap2020 = 0,97 * Cap2020
  17. virtuelles Cap(RäR)2020 = ∑tkmRäR * BM2020 * 0,97 / 0,82
  18. Ab dem Jahr 2028 jährlich maximal zur Verfügung stehende Menge
  19. Capy = Cap2027– (y – 2027) * 0,044 * (konsolidiertes Cap2020+ virtuelles Cap(RäR)2020)
  20. Capy Emissionsobergrenze für das Jahr y; mit y = 2028, 2029, 2030.
  21. Cap2027 Emissionsobergrenze für das Jahr 2027
2–4
5 Berechnung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für den Verbrauch erneuerbarer oder emissionsarmer Flugtreibstoffe (Art. 46h)
  1. Die kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach Artikel 46h Absatz 1 stehen für den Verbrauch folgender erneuerbarer oder emissionsarmer Flugtreibstoffe zur Verfügung:a.erneuerbare synthetische Flugtreibstoffe, für die der Emissionsfaktor nach Anhang 16 Ziffer 3.3 Buchstabe b null ist;b.erneuerbare biogene Flugtreibstoffe nach Artikel 2 Nummer 34 der Richtlinie (EU) 2018/2001544, für die der Emissionsfaktor nach Anhang 16 Ziffer 3.3 Buchstabe a null ist;c.andere erneuerbare oder emissionsarme Flugtreibstoffe, deren Energieinhalt nicht aus fossilen Quellen stammt und die an die Beimischpflicht nach Artikel 28f des CO2-Gesetzes angerechnet werden können.
  2. Die Menge der Emissionsrechte, die einem Luftfahrzeugbetreiber für den Verbrauch erneuerbarer oder emissionsarmer Flugtreibstoffe im Vorjahr kostenlos zuzuteilen sind («SAF allowances»), wird wie folgt berechnet:
  3. ZuteilungSAFallowances= ∑ auszugleichende Kostendifferenzen / Preis eines Emissionsrechts.
  4. Die Kostendifferenzen zwischen erneuerbaren oder emissionsarmen Flugtreibstoffen und fossilem Flugtreibstoff werden für jeden erneuerbaren oder emissionsarmen Flugtreibstoff wie folgt berechnet:
  5. Kostendifferenz = [Pz– (Pf+ PEHS)] * M [tab]Pz: Preis pro Tonne erneuerbaren oder emissionsarmen Flugtreibstoffs[tab]Pf: Preis pro Tonne fossilen Flugtreibstoffs[tab]PEHS: Einsparungen im EHS, pro Tonne erneuerbaren oder emissionsarmen Flugtreibstoffs[tab]M: Menge des erneuerbaren oder emissionsarmen Flugtreibstoffs in Tonnen
  6. Die nach Ziffer 5.3 berechneten Kostendifferenzen werden in folgendem Umfang ausgeglichen:a.für Flugtreibstoffe nach Ziffer 5.1 Buchstabe a: zu 95 Prozent;b.für Flugtreibstoffe nach Ziffer 5.1 Buchstabe b: zu 70 Prozent;c.für Flugtreibstoffe nach Ziffer 5.1 Buchstabe c: zu 50 Prozent.
  7. Massgebend für die Preise für erneuerbare oder emissionsarme Flugtreibstoffe, für den Preis für fossilen Flugtreibstoff und für den Preis eines Emissionsrechts sind die von der EU-Kommission jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union für das Vorjahr publizierten Daten.

Anhang 16545

(Art. 51)

Anforderungen an das Monitoringkonzept
1 Monitoringkonzept für Betreiber von Anlagen
  1. Das Monitoringkonzept muss festlegen, wie gewährleistet wird, dass:a.für die Messung oder Berechnung der Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs standardisierte oder andere etablierte Verfahren verwendet werden;b.die Treibhausgasemissionen und der Energieverbrauch so vollständig, konsistent und genau erfasst werden, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist;c.die Messung, die Berechnung und die Dokumentation der Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs nachvollziehbar und transparent sind;d.die erforderlichen Daten zur Prüfung einer Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach Artikel 46b vollständig, konsistent und genau erfasst werden und nachvollziehbar sind.
2 Monitoringkonzept für Luftfahrzeugbetreiber
  1. Das Monitoringkonzept muss gewährleisten, dass:a.sämtliche Flüge, über die CO2-Emissionsdaten zu erheben sind, vollständig erfasst und die CO2-Emissionen der einzelnen Flüge genau bestimmt werden; die Emissionen berechnen sich nach Ziffer 3;b.die Daten für die Bestimmung der weiteren klimawirksamen Effekte der einzelnen Flüge erfasst werden, um die Klimawirkung der weiteren Emissionen des Flugbetriebs abzubilden.
  2. Das Monitoringkonzept muss die folgenden Angaben erfassen:a.die zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers notwendigen Angaben;b.die zur Identifizierung der verwendeten Luftfahrzeuge notwendigen Angaben sowie die jedem Luftfahrzeugtyp zugeordnete Treibstoffart;c.eine Beschreibung der Methodik zur Sicherstellung der vollständigen Erfassung sämtlicher Luftfahrzeuge, für die Daten zu erfassen sind;d.eine Beschreibung der Methodik zur Sicherstellung der Erfassung sämtlicher Flüge, über die Daten zu erheben sind;e.eine Beschreibung der Methodik zur Bestimmung der CO2-Emissionen der einzelnen Flüge;f.eine Beschreibung der Methodik zur Bestimmung des Anteils an erneuerbaren und emissionsarmen Treibstoffen;g.eine Beschreibung der Methodik zur Bestimmung der weiteren klimawirksamen Effekte der einzelnen Flüge.
  3. Bei Luftfahrzeugbetreibern, die CO2-Emissionen von mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr verursachen, muss das Monitoringkonzept zusätzlich folgende Angaben erfassen:a.ein Verfahren für die Erhebung des Treibstoffverbrauchs jedes Luftfahrzeugs;b.eine Methodik zur Schliessung von Datenlücken.
  4. Bei Änderung des Status des Luftfahrzeugbetreibers im Sinne von Artikel 52 Absatz 5 (Qualifizierung als Kleinemittent) ist das Monitoringkonzept dem BAFU erneut zur Prüfung vorzulegen.
3 Berechnung der CO2-Emissionen von Luftfahrzeugen
  1. Die CO2-Emissionen in Tonnen werden nach der folgenden Formel berechnet:
  2. CO2-Emissionen [t CO2] = verbrauchter Treibstoff [t Treibstoff] × Emissionsfaktor [t CO2/t Treibstoff].
  3. Dabei sind folgende Emissionsfaktoren [t CO2/t Treibstoff] für die verschiedenen Treibstoffe anzuwenden:
  4. Kerosin (Jet A-1 oder Jet A): 3,16
  5. Jet B: 3,10
  6. Flugbenzin (AvGas): 3,10
  7. Der Emissionsfaktor nachfolgender Treibstoffe beträgt null:a.erneuerbare Treibstoffe aus Biomasse, sofern die eingesetzte Biomasse die Nachhaltigkeitskriterien nach Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001546 erfüllt;b.erneuerbare synthetische Treibstoffe, deren Energiegehalt aus anderen erneuerbaren Energiequellen als Biomasse stammt und welche die Anforderungen gemäss Artikel 29a der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen.
  8. Zur Berechnung und Meldung des Emissionsfaktors eines Treibstoffgemisches wird jeweils der Emissionsfaktor gemäss Ziffer 3.2 mit dem fossilen Anteil des Treibstoffs multipliziert.

Anhang 17547

(Art. 52)

Anforderungen an den Monitoringbericht
1 Monitoringbericht für Betreiber von Anlagen
  1. Der Monitoringbericht muss enthalten:a.Angaben über die Treibhausgasemissionen und den Energieverbrauch und deren Entwicklung;b.Angaben über die erforderlichen Daten zur Prüfung einer Anpassung der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte nach Artikel 46b;c.eine Warenbuchhaltung der Energieträger;d.Angaben über allfällige Änderungen der Produktionskapazitäten;e.Mengen (Primärdaten) und angewandte Parameter zur Berechnung der Treibhausgasemissionen und des Energieverbrauchs;f.Betriebszeiten von Messanlagen, Angaben zu Messausfällen und deren Berücksichtigung sowie nachvollziehbare Messergebnisse;g.den Nachweis, dass für die genutzten Energieträger die erneuerbaren Anteile auf den Rechnungen ausgewiesen sind und die entsprechenden Herkunftsnachweise im Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe dem EHS zugewiesen wurden, sofern die Nutzung dieser Energieträger im EHS mit einem tieferen Emissionsfaktor als für fossile Energieträger geltend gemacht werden soll;h.den Nachweis der Biomasseanteile von Energieträgern, die nicht im Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe erfasst sind, oder von Materialien, die in Prozessen umgesetzt werden, sofern deren Nutzung im EHS mit einem tieferen Emissionsfaktor als für fossile Energieträger geltend gemacht werden sollen.
  2. Die Daten sind in einer Übersichtstabelle den Daten der Vorjahre gegenüberzustellen. Das BAFU legt in einer Richtlinie die Form des Monitoringberichts fest.
2 Monitoringbericht für Luftfahrzeugbetreiber
  1. Der Monitoringbericht muss enthalten:a.die zur Identifizierung des Luftfahrzeugbetreibers notwendigen Angaben;b.die zur Identifizierung der Verifizierungsstelle, die den Monitoringbericht überprüft, notwendigen Angaben, sofern der Luftfahrzeugbetreiber nicht als Kleinemittent von der Verifikationspflicht ausgenommen ist;c.eine Referenz auf das genehmigte Monitoringkonzept und eine Beschreibung und Begründung allfälliger Abweichungen vom zugrunde gelegten Monitoringkonzept;d.die zur Identifizierung der verwendeten Luftfahrzeuge notwendigen Angaben;e.die Gesamtzahl der erfassten Flüge;f.den Emissionsfaktor und den Treibstoffverbrauch für jeden Treibstoff-typ;g.die Summe aller CO2-Emissionen der Flüge, für die Daten zu erfassen sind und die vom Betreiber im Kalenderjahr durchgeführt wurden, aufgeschlüsselt nach Abflug- und Ankunftsstaaten sowie aufgeschlüsselt nach Schweizer EHS und EHS der Europäischen Union;h.bei Datenlücken eine Beschreibung der Gründe für die Datenlücke, die angewandte Methode zur Schätzung der Ersatzdaten und die daraus berechneten Emissionen;i.für jedes Flugplatzpaar die Flugplatz-Bezeichnung gemäss ICAO und die Anzahl Flüge, für die Daten zu erfassen sind, und die damit verbundenen Jahresemissionen;j.die Angabe der gemäss Artikel 56a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066548 berechneten CO2-Äquivalente der weiteren klimawirksamen Effekte der Flüge, für die Daten zu erfassen sind und die vom Betreiber im Kalenderjahr durchgeführt wurden, aufgeschlüsselt nach Abflug- und Ankunftsfluglätzen.
  2. Kleinemittenten gemäss Artikel 55 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 können ihren Treibstoffverbrauch mit einem Instrument für Kleinemittenten gemäss Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 schätzen.
  3. Es gelten die folgenden besonderen Bestimmungen für den Einsatz von Treibstoffen gemäss Anhang 16 Ziffer 3.3:
  4. Bei Treibstoffgemischen kann der Luftfahrzeugbetreiber den Anteil an Treibstoffen gemäss Anhang 16 Ziffer 3.3 mit 100 Prozent fossil ausweisen, oder er bestimmt den Anteil der Treibstoffe gemäss Anhang 16 Ziffer 3.3 so genau wie möglich.
  5. Luftfahrzeugbetreiber müssen eingesetzte Treibstoffe gemäss Anhang 16 Ziffer 3.3 ihren abgabepflichtigen Flügen gemäss Artikel 55 Absatz 2 im Verhältnis zu ihren Gesamtemissionen ab der Schweiz zuordnen, sofern die Lieferung an das Luftfahrzeug nicht in physisch identifizierbaren Chargen erfolgt.
  6. In Bezug auf die Schwellenwerte für die Teilnahme am EHS, für die Qualifikation als Kleinemittent und die Befreiung von der Verifizierungspflicht sind für die Treibstoffe gemäss Anhang 16 Ziffer 3.3 die Emissionsfaktoren gemäss Anhang 16 Ziffer 3.2 anzuwenden.
  7. Luftfahrzeugbetreiber müssen nachweisen, dass:a.der Anteil an Treibstoffen gemäss Anhang 16 Ziffer 3.3, der den nach Flugplatzpaaren aggregierten Flügen zugeordnet ist, die nach einer anerkannten internationalen Norm festgelegte Beimischungsobergrenze für diese Treibstoffe nicht übersteigt;b.für die Treibstoffe gemäss Anhang 16 Ziffer 3.3 die erneuerbaren Anteile auf den Rechnungen ausgewiesen sind und die entsprechenden Herkunftsnachweise im Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe dem EHS zugewiesen wurden, sofern sie diese Treibstoffe im EHS anrechnen lassen wollen.

Anhang 18549

(Art. 52)

Verifizierung der Monitoringberichte von Luftfahrzeugbetreibern und Anforderungen
an die Verifizierungsstelle
1 Pflichten der Verifizierungsstelle und des Luftfahrzeugbetreibers
  1. Die Verifizierungsstelle überprüft die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Genauigkeit der Monitoringsysteme und der eingereichten Daten und Angaben gemäss Anhang 18 Ziffer 2. Insbesondere stellt sie sicher, dass die Daten eine Bestimmung der CO2-Emissionen gestatten.
  2. Der Luftfahrzeugbetreiber gewährt der Verifizierungsstelle Zugang zu allen Informationen und Unterlagen, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen. Insbesondere holt er bei Eurocontrol die für die Verifizierung notwendigen Daten über seinen Flugbetrieb ein und stellt sie der Verifizierungsstelle zur Verfügung, oder er stellt der Verifizierungsstelle gleichwertige Daten zur Verfügung.
2 Spezifische Anforderungen an die Verifizierung
  1. Die Verifizierungsstelle stellt sicher, dass alle Flüge berücksichtigt wurden:a.für die der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist;b.die tatsächlich durchgeführt wurden;c.für die nach dieser Verordnung Daten zu erheben sind.
  2. Hierzu verwendet die Verifizierungsstelle Flugplandaten sowie die Daten von Eurocontrol oder weiteren Quellen, die der Luftfahrzeugbetreiber eingeholt hat.
3 Schritte der Verifizierung

Die Verifizierung der Monitoringberichte erfolgt in folgenden Schritten:

  1. Analyse aller Tätigkeiten, die durch den Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden (strategische Analyse);
  2. Durchführung von Stichproben, um die Zuverlässigkeit der eingereichten Daten und Angaben zu ermitteln (Prozessanalyse);
  3. Analyse der Fehlerrisiken in Bezug auf die verwendeten Daten und Überprüfung der Verfahren zur Beschränkung der Fehlerrisiken (Risikoanalyse);
  4. Erstellung eines Verifizierungsberichts, in dem angegeben wird, ob der Monitoringbericht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; im Verifizierungsbericht sind alle für die im Rahmen der Verifizierung durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen.
4 Anforderungen an die Verifizierungsstelle
  1. Die Verifizierungsstelle muss für die Verifizierungstätigkeit, für die sie beauftragt wird, akkreditiert sein gemäss:a.der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996550; oderb.der Verordnung (EG) Nr. 765/2008551 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067552.
  2. Sie muss vom Luftfahrzeugbetreiber unabhängig sein und ihre Aufgaben professionell und objektiv durchführen.
  3. Sie muss über nachweisbare fachliche Kompetenzen im Zusammenhang mit der Verifizierung von CO2-Emissionsdaten im Bereich des Luftverkehrs verfügen und vertraut sein mit dem Zustandekommen aller Informationen für den Monitoringbericht, insbesondere im Hinblick auf die Sammlung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von Daten.
  4. Sie muss vertraut sein mit allen relevanten Bestimmungen sowie den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Anhang 19553

(Art. 5 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis und 66 a Abs. 2)

Speicherung und chemische Bindung von CO2

Bei der Speicherung oder der chemischen Bindung von CO2 müssen die folgenden Anforderungen erfüllt werden:

  1. Die Permanenz der Kohlenstoffspeicherung oder -bindung ist sichergestellt und wird nachvollziehbar dargelegt.
  2. Die Permanenz der Kohlenstoffspeicherung oder -bindung ist jährlich zu überprüfen. Leckagen gelten als CO2-Emissionen und sind dem BAFU zu melden.
  3. Leckagen beim Transport von abgeschiedenem CO2 gelten als CO2-Emissionen und sind dem BAFU zu melden.
  4. Bei einer geologische Speicherung muss diese in einer in der Schweiz genehmigten und im Grundbuch eingetragenen Speicherstätte oder in einer nach der Richtlinie 2009/31/EG554 genehmigten Speicherstätte im Ausland erfolgen.