Als allgemeiner Fälligkeitstermin gilt der 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres. Auf diesen Termin ist gestützt auf Artikel 162 Absatz 1 DBG eine definitive oder provisorische Rechnung zu erstellen. Der Kanton kann aber auf die Erstellung provisorischer Rechnungen mit einem unter 300 Franken liegenden Betrag verzichten. 4
Vorbehalten bleiben die besonderen Fälligkeitstermine nach Artikel 161 Absätze 3 und 4 DBG.
Für juristische Personen, bei denen das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt (Steuerperiode nach Art. 79 Abs. 2 DBG), kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer den Fälligkeitstermin bis frühestens zwei Monate nach dem Abschluss des Geschäftsjahres vorverlegen.