Der Nexusquotient berechnet sich für eine Steuerperiode pro Patent, vergleichbares Recht, Produkt oder Produktfamilie nach der folgenden Formel, beträgt jedoch höchstens 100 Prozent:
- = sämtlicher dem Recht, dem Produkt oder der Produktfamilie zurechenbarer, bisher angefallener Aufwand für Forschung und Entwicklung, welche die steuerpflichtige Person selbst im Inland durchgeführt hat;
- = sämtlicher dem Recht, dem Produkt oder der Produktfamilie zurechenbarer, bei der steuerpflichtigen Person bisher angefallener Aufwand für Forschung und Entwicklung, welche Konzerngesellschaften nach Artikel 963 des Obligationenrechts (OR) im Inland oder unabhängige Dritte im Inland oder Ausland durchgeführt haben;
- = sämtlicher bisher angefallener Aufwand für den Erwerb von Rechten, die in einem Produkt enthalten sind;
- = sämtlicher dem Recht, dem Produkt oder der Produktfamilie zurechenbarer, bei der steuerpflichtigen Person bisher angefallener Aufwand für Forschung und Entwicklung, welche Konzerngesellschaften nach Artikel 963 OR, Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten im Ausland durchgeführt haben;
- = Faktor zur Abgeltung des tatsächlich bei Konzerngesellschaften nach Artikel 963 OR, Geschäftsbetrieben und Betriebsstätten im Ausland angefallenen Aufwands für Forschung und Entwicklung sowie zur Abgeltung des Aufwands für den Erwerb von Rechten, die in einem Produkt enthalten sind.
Zur Berechnung des Nexusquotienten bei der erstmaligen ermässigten Besteuerung gilt als bisher angefallener Aufwand der Aufwand der laufenden und der zehn vorangegangenen Steuerperioden. Die steuerpflichtige Person kann Aufwand weiter zurückliegender Steuerperioden geltend machen.
Zur Berechnung des Nexusquotienten in den folgenden Steuerperioden wird der laufende Aufwand zum Aufwand nach Absatz 2 hinzugerechnet. Der weiter als zwanzig Steuerperioden zurückliegende Aufwand wird jedoch nicht mehr berücksichtigt; dabei gilt der nach Absatz 2 berechnete Aufwand gesamthaft als in der Steuerperiode der erstmaligen ermässigten Besteuerung angefallen.
Zins-, Miet- und Liegenschaftsaufwand bleibt unberücksichtigt.