Die in den Artikeln 10 und 11 des Abkommens vom 23. November 1973 3 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommen) vorgesehene Entlastung von Steuern von Dividenden und Zinsen wird von schweizerischer Seite durch Erstattung der Verrechnungssteuer gewährt. 4
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Erstattung der Verrechnungssteuer, die die in Dänemark ansässigen Personen schon nach der schweizerischen Bundesgesetzgebung beanspruchen können.