Die Eidgenössische Steuerverwaltung eröffnet die an den Informationsinhaber gerichtete Verfügung und eine Kopie des Ersuchens der zuständigen spanischen Behörde auch der betroffenen Person, soweit im Ersuchen nicht ausdrücklich die Geheimhaltung verlangt wird.
Hat die betroffene Person keinen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet, so ist die Eröffnung von der zuständigen spanischen Behörde nach spanischem Recht vorzunehmen. Gleichzeitig setzt die Eidgenössische Steuerverwaltung der betroffenen Person eine Frist, während der diese dem Informationsaustausch zustimmen oder einen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnen kann.
Die betroffene Person kann sich am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen. Die Akteneinsicht darf nur verweigert werden für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen, für die Geheimhaltungsgründe bestehen, oder wenn Artikel 25 bis des Abkommens dies erfordert.
Gegenstände, Dokumente und Unterlagen, die der Eidgenössischen Steuerverwaltung ausgehändigt oder von ihr beschafft wurden, dürfen für die Anwendung der schweizerischen Steuergesetzgebung erst nach Rechtskraft der Schlussverfügung verwendet werden. Artikel 9 Absatz 4 bleibt vorbehalten.