In Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind und in den ersten sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstinstanzlich entschieden werden, gilt für die Erhebung der Gebühren das bisherige Recht.
In Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind und nicht in den ersten sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstinstanzlich entschieden werden, werden für den Aufwand, der bis zum 31. Dezember 2020 angefallen ist, Gebühren nach bisherigem Recht erhoben.
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstinstanzlich entschieden worden sind, bei Inkrafttreten dieser Verordnung aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.