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721.100

Bundesgesetz über den Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG)

vom 21. Juni 1991 (Stand am 1. August 2025)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 76 Absatz 3 der Bundesverfassung 1 , 2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 1988 3 ,

beschliesst:

1. Abschnitt Zweck

Art. 1

Dieses Gesetz soll Menschen und erhebliche Sachwerte vor schädigenden Einwirkungen des Wassers auf der Erdoberfläche, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen, schützen (Hochwasserschutz).

2. Abschnitt Zuständigkeit und Massnahmen

Art. 2 Zuständigkeit

Der Hochwasserschutz ist Aufgabe der Kantone.

Art. 34 Massnahmen

Die Kantone begrenzen das Ausmass und die Eintretenswahrscheinlichkeit eines Schadens durch Hochwasser (Hochwasserrisiko) in erster Linie durch den Gewässerunterhalt nach Artikel 4 Buchstabe n des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 5 und durch raumplanerische Massnahmen.

Reicht dies nicht aus, so werden organisatorische, ingenieurbiologische und technische Massnahmen, die das Hochwasserrisiko reduzieren, getroffen.

Die Massnahmen sind risikobasiert und integral zu planen sowie mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen.

Art. 46 Anforderungen

Gewässer, Ufer und Werke des Hochwasserschutzes müssen so unterhalten werden, dass der vorhandene Hochwasserschutz, insbesondere die Abflusskapazität, erhalten bleibt.

Eingriffe in das Gewässer müssen die Anforderungen nach Artikel 37 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 7 erfüllen.

Bei Hochwasserschutzprojekten ist die neue Gestaltung der Gewässerraumabschnitte in den ersten fünf Jahren über das Projekt sicherzustellen.

Art. 5 Interkantonale Gewässer

Bei interkantonalen Gewässern koordinieren die Kantone ihre Massnahmen und verständigen sich über die Aufteilung der Kosten.

Können sich die Kantone über die erforderlichen Massnahmen oder über die Aufteilung der Kosten nicht einigen, so entscheidet der Bundesrat.

3. Abschnitt Finanzielle Leistungen des Bundes

Art. 68 Abgeltungen für die Grundlagenbeschaffung und die Massnahmen des Hochwasserschutzes

Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen für die Grundlagenbeschaffung sowie für Massnahmen, die in raumplanerischer, organisatorischer, ingenieurbiologischer oder technischer Hinsicht für den Hochwasserschutz notwendig sind.

Er kann den Kantonen für besonders aufwendige Projekte die Abgeltungen einzeln gewähren.

Er gewährt Abgeltungen insbesondere für:

  1. die Erarbeitung von Grundlagen wie Ereignisanalysen, Kataster, Gefahrenbeurteilungen, Risikoübersichten und Gesamtplanungen;
  2. raumplanerische Massnahmen wie Abklärungen zur Risikobegrenzung und die Verlegung gefährdeter Bauten und Anlagen an sichere Orte;
  3. organisatorische Massnahmen wie Warneinrichtungen, Einsatzplanungen und technische Vorkehrungen für Notfalleinsätze;
  4. ingenieurbiologische und technische Massnahmen wie den Unterhalt, die Instandstellung, den Ersatz und die Erstellung von Schutzbauten und -anlagen;
  5. Massnahmen wie die Behebung von Schäden in Entlastungsräumen im Ereignisfall und Ertragsausfälle wegen Speicherverlusten im Zusammenhang mit der Vorabsenkung von Stauseen.

Die Kosten sind anrechenbar, wenn sie tatsächlich entstanden und unmittelbar für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe erforderlich sind.

Der Beitrag an die anrechenbaren Kosten der Grundlagenbeschaffung beträgt 50 Prozent und an jene der Massnahmen 35 Prozent.

Der Beitrag an Massnahmen kann erhöht werden:

  1. um bis zu 10 Prozent für Mehrleistungen;
  2. um bis zu 20 Prozent, sofern ein Kanton durch ausserordentliche Schutzmass-nahmen gegen Naturgefahren, die namentlich nach Unwetterschäden ergriffen werden, erheblich belastet wird.

Art. 79 Finanzhilfen für Weiterbildung, Forschung und Information

Der Bund kann zur Vereinheitlichung der Vollzugspraxis und der wirkungsvollen Umsetzung des integralen Risikomanagements Finanzhilfen ausrichten für:

  1. die Weiterbildung von Fachleuten;
  2. Projekte zur Erforschung und Entwicklung von Grundlagen und Massnahmen für den Hochwasserschutz;
  3. die Information der Öffentlichkeit.

Finanzhilfen können ausgerichtet werden an:

  1. Weiterbildungsinstitute und Vereinigungen für die Weiterbildung von Fachleuten;
  2. nationale Fach- und Branchenverbände;
  3. Kantone;
  4. öffentlich-rechtliche Körperschaften;
  5. Anlagebetreiber.

Die Finanzhilfen betragen höchstens 45 Prozent der anrechenbaren Kosten und richten sich nach dem Interesse des Bundes an der Aufgabenerfüllung sowie den Finanzierungsmöglichkeiten des Empfängers.

Sie können auch pauschal aufgrund der im Voraus geschätzten Kosten festgelegt werden.

Art. 810

Art. 911 Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen

Abgeltungen nach Artikel 6 werden gewährt, wenn die Massnahmen:

  1. auf einer integralen Planung beruhen;
  2. die gesetzlichen Anforderungen erfüllen; und
  3. ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.

Finanzhilfen nach Artikel 7 werden gewährt, wenn die Aktivitäten und Projekte:

  1. von gesamtschweizerischer Bedeutung sind;
  2. die gesetzlichen Anforderungen erfüllen; und
  3. fachkundig, praxisorientiert und kostengünstig durchgeführt werden.

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen im Einzelnen und erlässt Vorschriften namentlich über die Höhe der Beiträge und die anrechenbaren Kosten.

Art. 1012 Bereitstellung der Mittel

Die Bundesversammlung bewilligt mit einem einfachen Bundesbeschluss einen Verpflichtungskredit 13 für jeweils vier Jahre für die ordentlichen Fördermassnahmen.

Die Mittel für Beiträge an ausserordentliche Hochwasserschutzmassnahmen, die nach Naturereignissen nötig werden, werden durch besondere Kreditbeschlüsse bereitgestellt.

Verpflichtungskredite für Grossprojekte, die über einen längeren Zeitraum erhebliche Mittel beanspruchen, sind der Bundesversammlung mit separater Botschaft vorzulegen.

4. Abschnitt Vollzug und Aufsicht

Art. 11 Bund

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Er beaufsichtigt den kantonalen Vollzug dieses Gesetzes.

Er kann Massnahmen, die den Hochwasserschutz gefährden, verbieten oder verlangen, dass sie rückgängig gemacht werden.

Das Bundesamt für Umwelt kann Kurse zur Weiterbildung von Fachleuten organisieren. 14

Art. 12 Kantone

Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund dafür zuständig ist.

Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften.

Sie unterbreiten Projekte im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 den Fachstellen des Bundes zur Stellungnahme; davon ausgenommen sind unbedeutende Vorhaben.

Art. 12a15 Information und Beratung

Bund und Kantone sorgen für die Information und die Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit über Grundlagen und Massnahmen des Hochwasserschutzes.

5. Abschnitt Grundlagenbeschaffung

Art. 13 Bund

Der Bund führt Erhebungen von gesamtschweizerischem Interesse durch über:

  1. die Belange des Hochwasserschutzes;
  2. die hydrologischen Verhältnisse.

Er stellt die Ergebnisse und die Auswertung der Erhebungen Interessierten zur Verfügung.

Der Bundesrat regelt die Durchführung der Erhebungen und ihre Auswertung.

Die Bundesstellen erlassen fachtechnische Weisungen und beraten die Erhebungsstellen.

Art. 14 Kantone

Die Kantone führen weitere Erhebungen durch, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. Sie teilen die Ergebnisse den Bundesstellen mit.

Art. 15 Aufteilung der Kosten

Die Kosten für Erhebungen und Forschungsarbeiten, die sowohl im gesamtschweizerischen Interesse als auch im Interesse von Kantonen oder Dritten liegen, werden nach der Interessenlage aufgeteilt. Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 16 (Departement).

6. Abschnitt Verfahren

Art. 16 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 17

Art. 17 Enteignung

Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert, können die Kantone die notwendigen Rechte enteignen oder diese Befugnis Dritten übertragen.

Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 18 über die Enteignung als anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet. 19

Für Gemeinschaftswerke verschiedener Kantone und Werke, die das Gebiet mehrerer Kantone beanspruchen, ist das eidgenössische Enteignungsrecht anwendbar. Das Departement entscheidet über die Enteignung.

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

20

Art. 1921

Art. 20 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1993 22