Der Anteil am Wasserzins zur Sicherstellung der Ausgleichszahlungen nach Artikel 22 Absätze 3–5 WRG wird vom Bundesamt für Energie 2 (Bundesamt) jährlich so errechnet, dass die vom Bund zu leistenden Ausgleichszahlungen gedeckt sind.
Der Wasserzinsanteil (WZA) errechnet sich wie folgt: