Dieses Gesetz regelt die Verwendung des zweckgebundenen Anteils des Reinertrags der Mittel nach den Buchstaben a–f sowie der Mittel nach Buchstabe g für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:5
- der auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen erhobenen Verbrauchssteuer;
- der auf den Treibstoffen nach Buchstabe a erhobenen Zuschläge;
- der Nationalstrassenabgabe;
- der Verbrauchssteuer auf Automobilen und ihren Bestandteilen;
- der Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b BV;
- der Sanktion nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 20116;
- 7 der Erträge aus der Bewirtschaftung der Nationalstrassen durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA).
Es regelt die Verwendung des zweckgebundenen Anteils des Reinertrags folgender Mittel für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr:
- der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Verbrauchssteuer;
- der auf den Flugtreibstoffen erhobenen Zuschläge.
Als Reinertrag gilt, soweit nicht andere Bestimmungen des Bundesrechts etwas Abweichendes regeln, der Ertrag nach Abzug der Aufwandentschädigung für die Erhebung der Abgaben und Steuern.