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734.24

Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI-Verordnung)

vom 7. Dezember 1992 (Stand am 1. Juni 2019)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 3, 3 a, 3 b und 21 Ziffer 2 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 1 , 2

verordnet:

1. Abschnitt Eidgenössisches Starkstrominspektorat

Art. 1 Eidgenössisches Starkstrominspektorat

Aufsichts- und Kontrollbehörde für elektrische Anlagen, die nicht dem Bundesamt für Verkehr unterstehen, ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Inspektorat). 3

Das Inspektorat ist eine besondere Dienststelle des Verbands für Elektro-, Energie- und Informationstechnik (Electrosuisse) mit eigener Rechnung. Die Einzelheiten werden in einem Vertrag zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und der Electrosuisse geregelt. 4

Das Inspektorat untersteht der Aufsicht des UVEK 5 . Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag erlässt dieses eine Verfügung. 6

Art. 2 Aufgaben

Das Inspektorat hat folgende Aufgaben:

  1. Aufsicht und Kontrolle über Bau, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Anlagen;
  2. Genehmigung von Starkstromanlagen;
  3. Genehmigung von Schwachstromanlagen nach Artikel 8a Absatz 1 der Schwachstromverordnung vom 30. März 19947;
  4. Mitwirkung bei Enteignungsverfahren;
  5. Bewilligung von Niederspannungserzeugnissen;
  6. Aufsicht und Kontrolle im Bereich der Niederspannungserzeugnisse und ‑installationen sowie im sicherheitstechnischen Bereich von Schwachstromanlagen;
  7. Untersuchung und statistische Erfassung von Unfällen und Schadenfällen im Zusammenhang mit elektrischen Anlagen;
  8. Mitwirkung bei der Gesetzgebung über elektrische Anlagen;
  9. Führung von technischen Statistiken über elektrische Anlagen;
  10. 89

Das Inspektorat unterstützt das UVEK bei der Erfüllung weiterer Aufgaben im Zusammenhang mit elektrischen Anlagen. 10

Das Inspektorat verfolgt die internationale elektrotechnische Entwicklung. Es kann sich im Einverständnis mit dem UVEK an internationalen Programmen beteiligen und die Schweiz in den internationalen elektrotechnischen Gremien vertreten. Es kann einen Beitrag von höchstens 6 Prozent seiner Einnahmen an die nationale und internationale elektrotechnische Normentätigkeit im Bereich Sicherheit elektrotechnischer Anlagen und Erzeugnisse leisten.

Art. 3 Finanzierung

Das Inspektorat wird eigenwirtschaftlich betrieben. Es finanziert seine Tätigkeit durch die Erhebung von Gebühren.

Das UVEK übt die Finanzaufsicht aus.

Die Einzelheiten regelt der Vertrag zwischen dem UVEK und der Electrosuisse 11 .

Art. 4 Geheimhaltung

Die Organe und Angestellten der Electrosuisse sind über dienstliche Angelegenheiten, von denen sie im Zusammenhang mit der Führung des Inspektorates Kenntnis erhalten, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Art. 512

2. Abschnitt Gebühren

Art. 6 Gebührenpflichtige Tätigkeiten

Das Inspektorat erhebt Gebühren für die Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–f. 13

Auslagen werden gesondert berechnet.

Als Auslagen gelten namentlich:

  1. Reise- und Transportkosten;
  2. Zeugenentschädigungen;
  3. dem Inspektorat auferlegte Gebühren;
  4. Kosten für beigezogene Dritte;
  5. Kosten für die Beschaffung von Unterlagen;
  6. Barauslagen, wie Übermittlungs- und Kommunikationskosten.14

Art. 7 Gebührenpflicht

Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine gebührenpflichtige Tätigkeit des Inspektorates verursacht.

Für Tätigkeiten des Inspektorates im Rahmen der Oberaufsicht über elektrische Anlagen ist der Inhaber der Anlage oder der Inverkehrbringer von elektrischen Erzeugnissen gebührenpflichtig. 15

Die Gebührenpflicht für Tätigkeiten des Inspektorates im Zusammenhang mit Enteignungsverfahren wird im Enteignungsentscheid festgesetzt.

Auslagen gehen zu Lasten des Gebührenpflichtigen.

Das Inspektorat kann die Gebühr wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen stunden, herabsetzen oder erlassen. 16

Art. 7a17 Vorschuss

Das Inspektorat kann vom Gesuchsteller in begründeten Fällen, insbesondere bei Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückständen, einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gebühr verlangen.

Das Inspektorat setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses.

Wird der Vorschuss nicht innerhalb der gesetzten Frist geleistet, so setzt das Inspektorat eine kurze Nachfrist an. Verstreicht diese ungenutzt, so tritt das Inspektorat auf das Gesuch nicht ein.

Art. 8 Planvorlagen

Die Gebühren für die Genehmigung von Planvorlagen betragen bei geschätzten Erstellungskosten:

  1. bis 100 000 Franken 385 Franken + 15 ‰ der Erstellungskosten;
  2. bis 1 000 000 Franken 1585 Franken + 3,0 ‰ der Erstellungskosten;
  3. bis 2 000 000 Franken 3785 Franken + 0,8 ‰ der Erstellungskosten;
  4. bis 3 000 000 Franken 4185 Franken + 0,6 ‰ der Erstellungskosten
  5. bis 3 000 000 Franken 2,0 ‰ der Erstellungskosten.18

In dieser Gebühr ist die Abnahmekontrolle eingeschlossen.

Das Inspektorat reduziert die Gebühr nach Absatz 1, wenn sich zeigt, dass die Gebühreneinnahmen den Aufwand für die Bearbeitung der Plangenehmigungsgesuche übersteigen. 19

Für die allfällige Prüfung von Festigkeitsberechnungen sowie die Berechnung und Messung von elektromagnetischen Feldern werden gesonderte Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.

Der Gesuchsteller hat mit der Planvorlage eine Schätzung der Erstellungskosten vorzulegen. Das Inspektorat ist an die Schätzung des Gesuchstellers nicht gebunden. Es erlässt eine Wegleitung zur Schätzung der Erstellungskosten. 20

Verursacht eine Planvorlage wegen besonders aufwendigen Einspracheverfahren, einer grossen Anzahl von Einsprachen oder anderen aussergewöhnlichen Umständen einen erheblichen Mehraufwand, so kann das Inspektorat auf der Gebühr nach Absatz 1 einen Zuschlag von höchstens 100 Prozent erheben. Der Zuschlag wird nach dem effektiven Zeitaufwand bemessen.

Für Genehmigungsverfahren, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, kann das Inspektorat entsprechend seinem Aufwand jährliche Akontozahlungen an die Gebühr nach Absatz 1 in Rechnung stellen.

Für Plangenehmigungsgesuche, die abgewiesen oder abgeschrieben werden, bemisst sich die Gebühr nach dem Aufwand. 21

Art. 9 Andere Verfügungen und Entscheide

Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung von Zulassungen und Bewilligungen, den Erlass von Verboten und für andere Verfügungen und Entscheide erhebt das Inspektorat eine Gebühr von höchstens 3000 Franken. Massgebende Bemessungsgrundlage ist der für eine Verfügung benötigte tatsächliche Aufwand des Inspektorates. 22

Ist das Inspektorat Beschwerdeinstanz, so richten sich die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach der Verordnung vom 10. September 1969 23 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.

Art. 10 Übrige Tätigkeiten

Die Gebühren für die übrigen Tätigkeiten des Inspektorates werden nach Zeitaufwand zuzüglich eines Zuschlags von höchstens 20 Prozent bemessen.

Berechnungsgrundlage sind die in der Privatwirtschaft üblichen Ansätze für gleichartige Arbeiten.

Art. 11 Fälligkeit

Gebühren und Auslagen sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides dem Inspektorat zu überweisen, sofern dieses nichts anderes bestimmt. Bei Verzug wird ein Zins von 5 Prozent erhoben.

Art. 12 Inkasso

Die rechtskräftigen Gebühren- und Auslagenverfügungen stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes 24 gleich.

Das Inspektorat besorgt das Inkasso der Gebühren und Auslagen und ist Partei eines allfälligen Betreibungsverfahrens.

Art. 13 Verjährung

Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 24. Oktober 1967 25 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat wird aufgehoben.

Art. 15 Änderung bisherigen Rechts

26

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.