Die Gebühren für die Genehmigung von Planvorlagen betragen bei geschätzten Erstellungskosten:
- bis 100 000 Franken 385 Franken + 15 ‰ der Erstellungskosten;
- bis 1 000 000 Franken 1585 Franken + 3,0 ‰ der Erstellungskosten;
- bis 2 000 000 Franken 3785 Franken + 0,8 ‰ der Erstellungskosten;
- bis 3 000 000 Franken 4185 Franken + 0,6 ‰ der Erstellungskosten
- bis 3 000 000 Franken 2,0 ‰ der Erstellungskosten.
In dieser Gebühr ist die Abnahmekontrolle eingeschlossen.
Das Inspektorat reduziert die Gebühr nach Absatz 1, wenn sich zeigt, dass die Gebühreneinnahmen den Aufwand für die Bearbeitung der Plangenehmigungsgesuche übersteigen.
Für die allfällige Prüfung von Festigkeitsberechnungen sowie die Berechnung und Messung von elektromagnetischen Feldern werden gesonderte Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.
Der Gesuchsteller hat mit der Planvorlage eine Schätzung der Erstellungskosten vorzulegen. Das Inspektorat ist an die Schätzung des Gesuchstellers nicht gebunden. Es erlässt eine Wegleitung zur Schätzung der Erstellungskosten.
Verursacht eine Planvorlage wegen besonders aufwendigen Einspracheverfahren, einer grossen Anzahl von Einsprachen oder anderen aussergewöhnlichen Umständen einen erheblichen Mehraufwand, so kann das Inspektorat auf der Gebühr nach Absatz 1 einen Zuschlag von höchstens 100 Prozent erheben. Der Zuschlag wird nach dem effektiven Zeitaufwand bemessen.
Für Genehmigungsverfahren, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, kann das Inspektorat entsprechend seinem Aufwand jährliche Akontozahlungen an die Gebühr nach Absatz 1 in Rechnung stellen.
Für Plangenehmigungsgesuche, die abgewiesen oder abgeschrieben werden, bemisst sich die Gebühr nach dem Aufwand.