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741.412 TAFV 1

Verordnung über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (TAFV 1)

vom 19. Juni 1995 (Stand am 1. Januar 2026)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 8, 9 Absatz 1, 25 und 106 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 1 (SVG),

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Geltungsbereich

  1. Diese Verordnung enthält die technischen Anforderungen an die dem SVG unterstehenden Transportmotorwagen mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie an ihre Anhänger (Transportfahrzeuge).
  2. Transportmotorwagen sind Fahrzeuge nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).
  3. Transportanhänger sind Fahrzeuge nach den Artikeln 20 und 21 VTS.
  4. Folgende Fahrzeuge sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen:
  5. Transportfahrzeuge, für die keine EG-Gesamtgenehmigung oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, und diejenigen, für die die Übereinstimmung mit dem schweizerischen Recht nicht mit allen erforderlichen EG-Teilgenehmigungen, gleichwertigen internationalen Genehmigungen oder entsprechenden Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin nachgewiesen werden kann.
  6. Fahrzeuge nach Artikel 1 Absatz 2 VTS.
  7. Fahrzeuge, für die eine EG-Gesamtgenehmigung oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, an denen jedoch vor oder nach der Zulassung Änderungen vorgenommen wurden, die nicht mit der Genehmigung übereinstimmen. Ab dem Zeitpunkt des Umbaus gilt für diese Fahrzeuge die VTS.
  8. Fahrzeuge von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen, müssen lediglich die technischen Anforderungen des Anhangs 5 des internationalen Übereinkommens vom 8. November 19683 über den Strassenverkehr erfüllen.
  9. 4 Fahrzeuge mit einer nationalen Kleinserien-Typengenehmigung und Fahrzeuge aus Auslaufserien, Ausnahme- und Arbeitsfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Traktoren und deren Anhänger sowie Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h.
  10. 5 Fahrzeuge mit einer nationalen Kleinserien-Typengenehmigung sind Fahrzeuge nach Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG.
  11. 6 Fahrzeuge aus Auslaufserien sind Fahrzeuge nach Artikel 27 der Richtlinie 2007/46/EG.
  12. Ausnahmefahrzeuge sind Fahrzeuge, die infolge ihres besonderen Verwendungszweckes nicht alle aufgrund der Klasseneinteilung an sie gestellten Anforderungen erfüllen können.
  13. 7 Fahrzeuge, die nicht unter diese Verordnung fallen, müssen den Bestimmungen der VTS entsprechen; für Traktoren und deren Anhänger gilt die Verordnung vom 16. November 20168 über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger (TAFV 2).

1.2 Allgemeine Anforderungen

  1. 9 Transportfahrzeuge, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen vollumfänglich den in den Ziffern 2.4–2.14 aufgeführten Vorschriften der EU (EU-Rechtsakte) oder der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE-Reglemente10) entsprechen.
  2. 11 Die technischen Anforderungen nach Ziffer 1.2.1 sind erfüllt, wenn eine EG-Gesamtgenehmigung oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach der Richtlinie 2007/46/EG beigebracht wird. Andernfalls kann die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen nachgewiesen werden durch das Vorlegen von EG-Teilgenehmigungen, gleichwertigen internationalen Genehmigungen, Konformitätserklärungen oder Prüfberichten, die nach den in Anhang 2 VTS aufgeführten Vorschriften von anerkannten Prüfstellen (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 199512 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen [TGV]) erstellt wurden.
  3. 13 Wird festgestellt, dass Fahrzeuge, Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile des genehmigten Typs die Sicherheit des Strassenverkehrs oder die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden, so wird das Verfahren nach Anhang 1 Kapitel 12 Abschnitt V Ziffer 4 des Abkommens vom 21. Juni 199914 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen eingeleitet, das vorgesehen ist für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.
  4. 15 Soweit diese Verordnung keine Anforderungen enthält, gilt die VTS16.
  5. 17 Die Typengenehmigung von Fahrzeugen, für die in dieser Verordnung technische Anforderungen definiert sind, richtet sich nach der TGV18.
  6. 19 Die in der Richtlinie 96/53 des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr festgelegten Abmessungen und Gewichte sind als technische Parameter massgebend, auch wenn sie von den schweizerischen Vorschriften abweichen.

1.320

1.421

1.5 Einteilung der Fahrzeuge

  1. Klasse M
  2. Zur Personenbeförderung bestimmte Motorfahrzeuge mit mindestens vier Rädern:
  3. Klasse M1
    Fahrzeuge mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer;
  4. Klasse M2
    Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer und mit einem Garantiegewicht von höchstens 5 t;
  5. Klasse M3
    Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer und mit einem Garantiegewicht von über 5 t.
  6. Klasse N
  7. Zur Güterbeförderung bestimmte Motorfahrzeuge mit mindestens vier Rädern:
  8. Klasse N1
    Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von höchstens 3,5 t;
  9. Klasse N2
    Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von über 3,5 t bis höchstens 12 t;
  10. Klasse N3
    Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von über 12 t.
  11. Klasse O
  12. Anhänger (einschliesslich Sattelanhänger und Zentralachsanhänger):
  13. Klasse O1
    Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 0,75 t;
  14. Klasse O2
    Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 0,75 t bis höchstens 3,5 t;
  15. Klasse O3
    Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3,5 t bis höchstens 10 t;
  16. Klasse O4
    Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 10 t.
  17. Bei Sattelanhängern oder Zentralachsanhängern ist das für die Klasseneinteilung massgebliche Garantiegewicht gleich der von den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum technisch zulässigen Höchstwert beladen ist.

2 Technische Anforderungen

  1. 22 Für die einzelnen technischen Anforderungen an die Transportfahrzeuge gelten, entsprechend ihrer Klasseneinteilung, die in den Ziffern 2.4–2.14 aufgeführten EU-Rechtsakte oder UNECE-Reglemente.
  2. 23 Wo in UNECE-Reglementen abweichende Anforderungen oder Übergangsfristen vorgesehen sind, gelten die Anforderungen oder die Übergangsfristen der entsprechenden EU-Rechtsakte.
  3. 24 Die Texte der zitierten EU-Rechtsakte und UNECE-Reglemente sind weder in der Amtlichen Sammlung (AS) noch in der Systematischen Sammlung (SR) des Bundesrechts veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) eingesehen werden. Textausgaben der EU-Rechtsakte können bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV, Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch)25, Textausgaben der UNECE-Reglemente beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, gegen Bezahlung bezogen werden.
  4. 26 Publikations- und Änderungsdaten von EU-Rechtsakten und UNECE-Reglementen sind Anhang 2 VTS27 zu entnehmen.

2.4 Abmessungen/Gewichte/Kennzeichnung

EU-Rechtsakte28

Anzuwenden auf Fahrzeugklasse

UNECE-Regl.Nr.

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

2.4.129

Abmessungen und Gewichte

1230/2012/EU

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

2.4.2

Herstellerschild

76/114/EWG

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

2.4.2a30

Herstellerschild

19/2011/EU

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

2.4.3

Anbringung hinteres Kontrollschild

70/222/EWG

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

2.4.3a31

Anbringung hinteres Kontrollschild

1003/2010/EU

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

2.4.432

2.5 Antrieb/Abgase/Geräusche

EU-Rechtsakte

Anzuwenden auf Fahrzeugklasse

UNECE-Regl.Nr.

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

2.5.1

Geräusch/
Auspuffvorrichtung

70/157/EWG

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 51
UNECE-R 59

2.5.1a33

Geräusch/ Auspuffvorrichtung

540/2014/EU

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 51

UNECE-R 59

2.5.2

Emissionen Benzin/Diesel

70/220/EWG

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 83
UNECE-R 103

2.5.2a

Emissionen/
Zugang zu
Informationen

715/2007/EG

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 24
UNECE-R 83
UNECE-R 101
UNECE-R 103

2.5.3

Emissionen
Diesel

2005/55/EG

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 49

2.5.3a

Emissionen
Diesel/
Zugang zu
Informationen

595/2009/EG

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 49

2.5.4

Dieselrauch

72/306/EWG

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 24

2.5.5

Treibstoffverbrauch

80/1268/EWG

x

x

UNECE-R 101

2.5.6

Motorleistung

80/1269/EWG

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 85

2.5.7

Wasserstoff-
betriebene
Motorwagen

79/2009/EG

x

x

x

x

x

x

2.5.834

Akustisches Fahrzeug-Warnsystem für geräuscharme Fahrzeuge

540/2014/EU

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 138

2.6 Kraftübertragung

EU-Rechtsakte

Anzuwenden auf Fahrzeugklasse

UNECE-Regl.Nr.

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

2.6.1

Rückwärtsgang/Geschwindigkeitsmesser

75/443/EWG

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 39

2.6.2

35

2.6.336

Geschwindig-keitsbegrenzer (Vorrichtung)

92/24/EWG

x

x

x

x

UNECE-R 89

2.7 Achsen/Radaufhängung

EU-Rechtsakte

Anzuwenden auf Fahrzeugklasse

UNECE-Regl.Nr.

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

2.7.1

2.8 Räder/Reifen

EU-Rechtsakte

Anzuwenden auf Fahrzeugklasse

UNECE-Regl.Nr.

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

2.8.1

Reifeneigenschaften

661/2009/EG

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 117

2.8.2

Reifen

458/2011/EU

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 30

UNECE-R 54

2.8.3

Reifendruck-Überwachungssystem

661/2009/EG

x

x

UNECE-R 64

UNECE-R 141

2.9 Lenkung

EU-Rechtsakte

Anzuwenden auf Fahrzeugklasse

UNECE-Regl.Nr.

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

2.9.1

Lenkanlagen

70/311/EWG

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 79

2.9.2

Lenkanlagen bei Unfallstössen

74/297/EWG

x

x

UNECE-R 12

2.10 Bremsen

EU-Rechtsakte

Anzuwenden auf Fahrzeugklasse

UNECE-Regl.Nr.

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

2.10.137

Bremsanlage

661/2009/EG

x

x

x

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 13
UNECE-R 90

2.10.238

Bremsanlage

661/2009/EG

x

UNECE-R 13H
UNECE-R 90

2.10.339

Notbrems-Assistenzsystem

347/2012/EU

x*

x*

x*

x*

UNECE-R 131

2.10.440

Bremsassistenzsystem

78/2009/EG

x*

x*

UNECE-R 139

2.10.541

Fahrdynamik-Regelsystem

661/2009/EG

x*

x*

UNECE-R 140

2.10.642

Spurhaltewarnsystem

351/2012/EU

x*

x*

x*

x*

UNECE-R 130

  1. Ausnahmen siehe EU-Rechtsakt sowie UNECE-Reglement

2.11 Aufbau

EU-Rechtsakte

Anzuwenden auf Fahrzeugklasse

UNECE-Regl.Nr.

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

2.11.1

Hinterer Unterfahrschutz/
Treibstofftank

70/221/EWG

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 34
UNECE-R 58

2.11.2

Türverriegelung und Scharniere

70/387/EWG

x

x

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 11

2.11.3

Aussenkanten

74/483/EWG

x

UNECE-R 26

2.11.4

Aussenkanten

92/114/EWG

x

x

x

2.11.5

Sichtfeld

77/649/EWG

x

UNECE-R 125

2.11.6

Radabdeckungen

78/549/EWG

x

2.11.6a

Radabdeckungen

1009/2010/EU

x

2.11.7

Seitenschutz

89/297/EWG

x

x

x

x

UNECE-R 73

2.11.8

Spritzschutzsysteme

91/226/EWG

x

x

x

x

x

x

x

2.11.8a

Spritzschutzsysteme

109/2011/EU

x

x

x

x

x

x

x

2.11.9

Sicherheitsscheiben

92/22/EWG

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 43

2.11.1043

Seitenaufprall

661/2009/EG

x

x

UNECE-R 95

2.11.1144

Frontalaufprall

661/2009/EG

x

UNECE R 94

2.11.12

Vorderer Unterfahrschutz

2000/40/EG

x

x

UNECE-R 93

2.11.1345

Aufbaustruktur

661/2009/EG

x

x

UNECE-R 66
UNECE-R 107

2.11.1446

Fussgängerschutz

78/2009/EG

x

x

UNECE-R 127

2.11.1547

Einstieg und Manövriereigenschaften

130/2012/EU

x

x

x

x

x

x

  1. Gesamtgewicht ≤ 3,5 t.

2.12 Innenraum

EU-Rechtsakte

Anzuwenden auf Fahrzeugklasse

UNECE-Regl.Nr.

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

2.12.1

Innenausstattung

74/60/EWG

x

UNECE-R 21

2.12.248

Sitzverankerung und
Festigkeit

661/2009/EG

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 17
UNECE-R 80

2.12.349

Verankerung
der Sicherheitsgurte

661/2009/EG

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 14

2.12.450

Sicherheits-
gurte sowie Kinderrückhaltevorrichtungen

661/2009/EG

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 16
UNECE-R 44

2.12.551

Kopfstützen

661/2009/EG

x

UNECE-R 17
UNECE-R 25

2.12.652

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen

661/2009/EG

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 121

2.12.753

Entfrostungs-
u. Trocknungsanlagen

78/317/EWG

x

x

x

x

x

x

2.12.7a54

Entfrostungs-
und Trocknungsanlagen

672/2010/EU

x

x

x

x

x

x

2.12.855

Heizung

2001/56/EG

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 122

2.12.956

Brennverhalten

95/28/EG

x

UNECE-R 118

2.12.1057

Emissionen aus Klimaanlagen

2006/40/EG

x

x*

  1. Gilt nur für Fahrzeuge der Gruppe I

2.13 Beleuchtung

EU- Rechtsakte

Anzuwenden auf Fahrzeugklasse

UNECE-Regl.Nr.

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

2.13.1

Anbau der
Beleuchtungsvorrichtungen

76/756/EWG

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 48

2.13.258

Rückstrahler

661/2009/EG

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 3

2.13.359

Stand-,
Schluss-, Markier-, Brems-,
Tagfahr- und Seitenmarkierungsleuchten

661/2009/EG

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 7
UNECE-R 87
UNECE-R 91

2.13.460

Richtungsblinker

661/2009/EG

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 6

2.13.561

Kontrollschildbeleuchtung

661/2009/EG

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 4

2.13.662

Fern- und Abblendlichter,
Glühlampen, Scheinwerfer mit Gasentladung und deren Lichtquellen sowie Scheinwerfer mit LED und deren Lichtquellen

661/2009/EG

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 1

UNECE-R 5

UNECE-R 8

UNECE-R 20

UNECE-R 31

UNECE-R 37

UNECE-R 98

UNECE-R 99

UNECE-R 112

UNECE-R 123

UNECE-R 128

2.13.763

Nebelscheinwerfer

661/2009/EG

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 19

2.13.864

Nebelschlussleuchten

661/2009/EG

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 38

2.13.965

Rückfahrscheinwerfer

661/2009/EG

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 23

2.13.1066

Parkleuchten

661/2009/EG

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 77

2.14 Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen

EU- Rechtsakte

Anzuwenden auf Fahrzeugklasse

UNECE-Regl.Nr.

M1

M2

M3

N1

N2

N3

O1

O2

O3

O4

2.14.167

Funkentstörung

72/245/EWG

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 10

2.14.268

Einrichtungen für indirekte Sicht

2003/97/EG

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 46

2.14.369

Scheibenwischer/-wascher

78/318/EWG

x

x

x

x

x

x

2.14.3a70

Scheibenwischer/-wascher

1008/2010/EU

x

x

x

x

x

x

2.14.4

Akustische Warnvorrichtung

70/388/EWG

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 28

2.14.571

Sicherungs-einrichtung

74/61/EWG

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 18
UNECE-R 97
UNECE-R 116

2.14.672

Verbindungs-
einrichtungen

94/20/EG

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 55
UNECE-R 102

2.14.7

Abschleppvorrichtung

77/389/EWG

x

x

x

x

x

x

2.14.7a73

Abschleppvorrichtung

1005/2010/EU

x

x

x

x

x

x

2.14.874

Fahrzeuge
für den
Gefahrguttransport

661/2009/EG

x

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 105

2.14.975

Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit

2005/64/EG

x

x

UNECE-R 133

2.14.1076

Allgemeine
Sicherheit

661/2009/EG

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

2.14.1177

Gangwechselanzeiger

65/2012/EU

x

2.14.1278

Elektrische Sicherheit

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 100

2.14.1379

Spezialausrüstung für Fahrzeuge mit Gasantrieb

x

x

x

x

x

x

UNECE-R 67
UNECE-R 110

2.14.1480

Spurhaltewarnsysteme

351/2012/EU

x*

x*

x*

x*

2.14.1581

eCall-System

2015/758/EU

x*

x*

  1. Ausnahmen siehe EU-Rechtsakt82

3 Straf- und Schlussbestimmungen

3.1 Strafbestimmungen

Es gelten die Strafbestimmungen des Artikels 219 VTS.

3.2 Vollzug

Es gelten die Vollzugsbestimmungen der Artikel 220 und 221 VTS.

3.3 Übergangsbestimmungen

  1. Die vor dem 1. Oktober 1995 in Verkehr gesetzten Fahrzeuge müssen den Anforderungen des bisherigen Rechts genügen. Die durch diese Verordnung eingeführten Erleichterungen werden gewährt, wenn diese Fahrzeuge die damit allenfalls verbundenen Bedingungen und Auflagen erfüllen. Für die Anwendung der im Anhang 2 VTS83 aufgeführten internationalen Regelungen gelten indessen die in diesen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird.
  2. EG-Gesamtgenehmigungen, EG-Teilgenehmigungen, andere Genehmigungen und Konformitätszeichen, die von ausländischen Staaten nach internationalem Recht, das im Anhang 2 VTS aufgeführt ist, erteilt wurden, sowie Konformitätserklärungen nach den Artikeln 2 Buchstabe f84 und 14 TGV werden im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens bereits ab dem 1. Juli 1995 anerkannt.
  3. 85 Für die Anwendung der im Anhang 2 VTS aufgeführten internationalen Regelungen gelten die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in der Schweiz abgestellt wird

3.4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.

Anhang86