Neue sowie wesentlich geänderte Fahrzeuge dürfen auf einer Eisenbahninfrastruktur nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Halter über eine entsprechende Bewilligung des BAV verfügt.
Das BAV erteilt die Bewilligung, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und das Fahrzeug einschliesslich seiner Schnittstellen den grundlegenden Anforderungen, den technischen Ausführungsbestimmungen und den übrigen massgebenden Vorschriften entspricht.
Es kann weitere Abklärungen vornehmen. Die Gesuchstellerin stellt dafür das nötige Personal und Material sowie die erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung; sie erteilt zudem die notwendigen Auskünfte.
Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen zum Nachweis der Sicherheit erforderlich sind.
Er legt fest, welche Bewilligungen ausländischer Staaten oder der ERA anerkannt werden. Er kann vorsehen, dass für Bewilligungen, die nicht nur in der Schweiz gelten sollen, ausschliesslich die ERA zuständig ist.
Das BAV regelt mit der ERA die Zusammenarbeit bei der Erteilung von Bewilligungen für Fahrzeuge.
Es kann mit den zuständigen Behörden von Nachbarländern die Geltung von Bewilligungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen auf grenznahen Strecken vereinbaren.